zm
107, Nr. 1, 1.1.2017, (10)
KZBV-VV März 2017
Vorläufige Tagesordnung
Beginn: Freitag, 17.03.2017,
09.15 Uhr, Fortsetzung: Sams-
tag, 18.03.2017, 09.00 Uhr
1. Eröffnung der Sitzung und
Konstituierung der Vertreterver-
sammlung mit Feststellung der
anwesenden gewählten Vertreter
durch das älteste Mitglied der
Vertreterversammlung gem. § 1
Abs. 2 der Geschäftsordnung
2. Wahl des Vorsitzenden der Ver-
treterversammlung und zweier
Stellvertreter für die 15. Legisla-
turperiode 2017–2022
3. Bericht des Vorsitzenden des
Wahlausschusses
4. Beschlussfassung über den In-
halt der Dienstverträge mit den
hauptamtlichen Vorständen
5. Neuwahl des Vorstandes
5.1 Wahl der drei Mitglieder des
Vorstandes
5.2 Wahl des Vorsitzenden des
Vorstandes
6. Wahl der Vertreter eines Wahl-
ausschusses der Legislaturperiode
2017–2022
7. Wahl des Kassenprüfungs- und
Haushaltsausschusses sowie wei-
terer Ausschüsse
8. Wahl der Vertreter der Zahn-
ärzte im Gemeinsamen Bundes-
ausschuss gem. § 91 SGB V
9. Wahl der Vertreter der Zahn-
ärzte im Bewertungsausschuss
gem. § 87 Abs. 3 u. 4 SGB V
10. Wahl der Vertreter der Zahn-
ärzte im Bundesschiedsamt gem.
§ 89 SGB V
11. Verschiedenes
Vorläufige Tagesordnung für die konstituierende Vertreterversamm-
lung der KZBV am 17. und 18. März 2017 in Berlin,
Leonardo Royal Hotel Berlin Alexanderplatz, Otto-Braun-Straße 90,
10249 Berlin (Royal Room 1+2+3)
Der Gemeinsame Bundesaus-
schuss hat mit Wirkung zum 1.
Januar 2017 eine Anpassung der
Festzuschussbeträge zum Zahn-
ersatz beschlossen. Die Beträge
gelten für alle Heil- und Kosten-
pläne, die ab diesem Datum aus-
gestellt werden. Die neue Ab-
rechnungshilfe 2017 wird den
Zahnarztpraxen von der jeweili-
gen KZV als laminierte Klappkarte
zugeschickt. Außerdem steht die
Datei zum Download und Selbst-
ausdruck auf der Website der
KZBV zur Verfügung unter: www.
kzbv.de/festzuschussbetraege.KZBV informiert
Neue Abrechnungshilfe für
Festzuschüsse
Änderung des Meldeverfahrens zu Vorkommnissen mit Medizinprodukten
Ab sofort direkt elektronische Meldung ans BfArM
Alle Anwender und Betreiber
von Medizinprodukten sind
verpflichtet,
Vorkommnisse
dem Bundesinstitut für Arznei-
mittel und Medizinprodukte
(BfArM) zu melden (§ 3 Medizin-
produkte-Sicherheitsplanver-
ordnung).
Die Verpflichtung galt bisher für
Zahnärzte als erfüllt, wenn die
Meldung an die Arzneimittel-
kommission Zahnärzte (AKZ) er-
folgte. Mit Inkrafttreten einer
Gesetzesänderung am 01. Januar
2017 entfällt dieser Meldeweg.
Ab dann sind alle Angehörigen
der Heilberufe verpflichtet, Vor-
kommnisse direkt elektronisch
an das BfArM zu melden.
Deshalb sollte jeder Kollege
über Meldepflicht und Melde-
weg informiert sein und für
ein unverzügliches Handeln
der Link zur elektronischen
Meldung in jeder Praxis, z. B.
im QM-System, hinterlegt wer-
den:
http://www.bfarm.de/DE/Service/Formulare/functions/
Medizinprodukte/_node.html
Siehe auch zm 24/2016, S. 66f.
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Bekanntmachungen