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zm

107, Nr. 1, 1.1.2017, (10)

KZBV-VV März 2017

Vorläufige Tagesordnung

Beginn: Freitag, 17.03.2017,

09.15 Uhr, Fortsetzung: Sams-

tag, 18.03.2017, 09.00 Uhr

1. Eröffnung der Sitzung und

Konstituierung der Vertreterver-

sammlung mit Feststellung der

anwesenden gewählten Vertreter

durch das älteste Mitglied der

Vertreterversammlung gem. § 1

Abs. 2 der Geschäftsordnung

2. Wahl des Vorsitzenden der Ver-

treterversammlung und zweier

Stellvertreter für die 15. Legisla-

turperiode 2017–2022

3. Bericht des Vorsitzenden des

Wahlausschusses

4. Beschlussfassung über den In-

halt der Dienstverträge mit den

hauptamtlichen Vorständen

5. Neuwahl des Vorstandes

5.1 Wahl der drei Mitglieder des

Vorstandes

5.2 Wahl des Vorsitzenden des

Vorstandes

6. Wahl der Vertreter eines Wahl-

ausschusses der Legislaturperiode

2017–2022

7. Wahl des Kassenprüfungs- und

Haushaltsausschusses sowie wei-

terer Ausschüsse

8. Wahl der Vertreter der Zahn-

ärzte im Gemeinsamen Bundes-

ausschuss gem. § 91 SGB V

9. Wahl der Vertreter der Zahn-

ärzte im Bewertungsausschuss

gem. § 87 Abs. 3 u. 4 SGB V

10. Wahl der Vertreter der Zahn-

ärzte im Bundesschiedsamt gem.

§ 89 SGB V

11. Verschiedenes

Vorläufige Tagesordnung für die konstituierende Vertreterversamm-

lung der KZBV am 17. und 18. März 2017 in Berlin,

Leonardo Royal Hotel Berlin Alexanderplatz, Otto-Braun-Straße 90,

10249 Berlin (Royal Room 1+2+3)

Der Gemeinsame Bundesaus-

schuss hat mit Wirkung zum 1.

Januar 2017 eine Anpassung der

Festzuschussbeträge zum Zahn-

ersatz beschlossen. Die Beträge

gelten für alle Heil- und Kosten-

pläne, die ab diesem Datum aus-

gestellt werden. Die neue Ab-

rechnungshilfe 2017 wird den

Zahnarztpraxen von der jeweili-

gen KZV als laminierte Klappkarte

zugeschickt. Außerdem steht die

Datei zum Download und Selbst-

ausdruck auf der Website der

KZBV zur Verfügung unter: www.

kzbv.de/festzuschussbetraege.

KZBV informiert

Neue Abrechnungshilfe für

Festzuschüsse

Änderung des Meldeverfahrens zu Vorkommnissen mit Medizinprodukten

Ab sofort direkt elektronische Meldung ans BfArM

Alle Anwender und Betreiber

von Medizinprodukten sind

verpflichtet,

Vorkommnisse

dem Bundesinstitut für Arznei-

mittel und Medizinprodukte

(BfArM) zu melden (§ 3 Medizin-

produkte-Sicherheitsplanver-

ordnung).

Die Verpflichtung galt bisher für

Zahnärzte als erfüllt, wenn die

Meldung an die Arzneimittel-

kommission Zahnärzte (AKZ) er-

folgte. Mit Inkrafttreten einer

Gesetzesänderung am 01. Januar

2017 entfällt dieser Meldeweg.

Ab dann sind alle Angehörigen

der Heilberufe verpflichtet, Vor-

kommnisse direkt elektronisch

an das BfArM zu melden.

Deshalb sollte jeder Kollege

über Meldepflicht und Melde-

weg informiert sein und für

ein unverzügliches Handeln

der Link zur elektronischen

Meldung in jeder Praxis, z. B.

im QM-System, hinterlegt wer-

den:

http://www.bfarm.de/DE/

Service/Formulare/functions/

Medizinprodukte/_node.html

Siehe auch zm 24/2016, S. 66f.

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Bekanntmachungen