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107, Nr. 3, 1.2.2017, (208)
Unsicherheiten bestehen hier nicht zuletzt
bei der Abgrenzung von Leistungen der Ge-
setzlichen Krankenversicherung (GKV) und
Leistungen, die die Patienten selbst bezah-
len müssen. Hier ist es vor allem die Aufgabe
des behandelnden Vertragszahnarztes, den
Patienten vor Beginn der Behandlung ins-
besondere im Rahmen seiner Aufklärungs-
pflichten gemäß § 630e des Bürgerlichen
Gesetzbuches kompetent und umfassend
zu beraten. Auch die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung (KZBV) sieht sich in der
Pflicht, beide Seiten dabei zu unterstützen
und das Maß an Transparenz zu schaffen,
das eine individuelle Behandlung auf
Augenhöhe ermöglicht. Vertragszahnärzte
und ihre Patienten können dann gemein-
sam die im konkreten Behandlungsfall ge-
eignete Therapie nach individuellen Bedürf-
nissen und unter Beachtung der vertrags-
zahnärztlichen Vorgaben gestalten.
Im Versorgungsbereich der Kieferorthopädie
hat die KZBV zusammen mit dem Berufs-
verband der Deutschen Kieferorthopäden
(BDK) und unter wissenschaftlicher Beglei-
tung der Deutschen Gesellschaft für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und
der Deutschen Gesellschaft für Kieferortho-
pädie (DGKFO) die bereits im Jahr 2015 in
einem „Letter of Intent“ niedergelegten
Grundsätze fortgeführt und weiterentwickelt.
Die nun vorliegende Vereinbarung soll bei
Behandlern und Patienten mehr Klarheit
schaffen.
Aufklären: Regelversorgung
und Alternativen
Die kieferorthopädische Behandlung, wie sie
heute im Leistungskatalog der GKV ausge-
staltet ist, entspricht dem aktuellen Stand
der Wissenschaft und berücksichtigt das
Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V.
Wie diese Versorgung im konkreten Fall aus-
sieht, erfährt der Versicherte vom behan-
delnden Kieferorthopäden vor Beginn der
Behandlung in einem ausführlichen Infor-
mations- und Beratungsgespräch. Dabei
muss auch über den Rechtsanspruch des
Patienten aufgeklärt werden, der eine Ver-
sorgung im Rahmen der GKV vorsieht, die
keine eigene Zuzahlung erfordert. Darüber
hinaus sollte der Kieferorthopäde seine
Patienten auch über mögliche Alternativen
oder Ergänzungen zu dieser Versorgung und
damit verbundene Kosten aufklären. Dazu
zählen Behandlungsmethoden und -geräte,
die zum Beispiel weniger Tragedisziplin er-
fordern, die Zahnpflege erleichtern oder
eine geringere optische Beeinträchtigung
mit sich bringen. Solche Leistungen werden
von den gesetzlichen Krankenkassen aller-
dings nicht übernommen.
Auf dieser Grundlage kann der gesetzlich
versicherte Patient dann frei entscheiden,
ob er eine zuzahlungsfreie Behandlung
wünscht oder ob er eine Versorgung wählt,
für die er die Kosten teilweise oder sogar
vollständig selbst übernehmen muss. Ein
Behandler, der die Versorgung des Ver-
sicherten von der Wahl einer von ihm emp-
fohlenen Behandlungsmethode abhängig
macht und eine Behandlung im Rahmen der
Neue Vereinbarung zur kieferorthopädischen Versorgung
Mehr Leistungs- und Kostentransparenz
Das komplexe Regelwerk der vertragszahnärztlichen Versorgung macht es
gesetzlich versicherten Patienten nicht immer einfach, die im Krankheitsfall
bestehenden Versorgungsmöglichkeiten zu überschauen und abzuwägen. Das
gilt insbesondere in der Kieferorthopädie. Mit einer neuen Vereinbarung schaffen
die KZBV und der BDK im Hinblick auf Leistungen und Kosten mehr Transparenz.
Die neue Vereinbarung zur kieferorthopädischen Versorgung soll die Transparenz über
die Behandlungsalternativen und die damit verbundenen Kosten erhöhen.
Foto: proDente
Die Mustervereinbarung zwischen
KZBV und BDK mit Beispielen zu
Mehrleistungen,
Zusatzleistungen
und außervertraglichen Leistungen ist
unter
http://www.kzbv.de/pm-kfo-vereinbarung
verfügbar.
Mustervereinbarung
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