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zm

107, Nr. 3, 1.2.2017, (208)

Unsicherheiten bestehen hier nicht zuletzt

bei der Abgrenzung von Leistungen der Ge-

setzlichen Krankenversicherung (GKV) und

Leistungen, die die Patienten selbst bezah-

len müssen. Hier ist es vor allem die Aufgabe

des behandelnden Vertragszahnarztes, den

Patienten vor Beginn der Behandlung ins-

besondere im Rahmen seiner Aufklärungs-

pflichten gemäß § 630e des Bürgerlichen

Gesetzbuches kompetent und umfassend

zu beraten. Auch die Kassenzahnärztliche

Bundesvereinigung (KZBV) sieht sich in der

Pflicht, beide Seiten dabei zu unterstützen

und das Maß an Transparenz zu schaffen,

das eine individuelle Behandlung auf

Augenhöhe ermöglicht. Vertragszahnärzte

und ihre Patienten können dann gemein-

sam die im konkreten Behandlungsfall ge-

eignete Therapie nach individuellen Bedürf-

nissen und unter Beachtung der vertrags-

zahnärztlichen Vorgaben gestalten.

Im Versorgungsbereich der Kieferorthopädie

hat die KZBV zusammen mit dem Berufs-

verband der Deutschen Kieferorthopäden

(BDK) und unter wissenschaftlicher Beglei-

tung der Deutschen Gesellschaft für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und

der Deutschen Gesellschaft für Kieferortho-

pädie (DGKFO) die bereits im Jahr 2015 in

einem „Letter of Intent“ niedergelegten

Grundsätze fortgeführt und weiterentwickelt.

Die nun vorliegende Vereinbarung soll bei

Behandlern und Patienten mehr Klarheit

schaffen.

Aufklären: Regelversorgung

und Alternativen

Die kieferorthopädische Behandlung, wie sie

heute im Leistungskatalog der GKV ausge-

staltet ist, entspricht dem aktuellen Stand

der Wissenschaft und berücksichtigt das

Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V.

Wie diese Versorgung im konkreten Fall aus-

sieht, erfährt der Versicherte vom behan-

delnden Kieferorthopäden vor Beginn der

Behandlung in einem ausführlichen Infor-

mations- und Beratungsgespräch. Dabei

muss auch über den Rechtsanspruch des

Patienten aufgeklärt werden, der eine Ver-

sorgung im Rahmen der GKV vorsieht, die

keine eigene Zuzahlung erfordert. Darüber

hinaus sollte der Kieferorthopäde seine

Patienten auch über mögliche Alternativen

oder Ergänzungen zu dieser Versorgung und

damit verbundene Kosten aufklären. Dazu

zählen Behandlungsmethoden und -geräte,

die zum Beispiel weniger Tragedisziplin er-

fordern, die Zahnpflege erleichtern oder

eine geringere optische Beeinträchtigung

mit sich bringen. Solche Leistungen werden

von den gesetzlichen Krankenkassen aller-

dings nicht übernommen.

Auf dieser Grundlage kann der gesetzlich

versicherte Patient dann frei entscheiden,

ob er eine zuzahlungsfreie Behandlung

wünscht oder ob er eine Versorgung wählt,

für die er die Kosten teilweise oder sogar

vollständig selbst übernehmen muss. Ein

Behandler, der die Versorgung des Ver-

sicherten von der Wahl einer von ihm emp-

fohlenen Behandlungsmethode abhängig

macht und eine Behandlung im Rahmen der

Neue Vereinbarung zur kieferorthopädischen Versorgung

Mehr Leistungs- und Kostentransparenz

Das komplexe Regelwerk der vertragszahnärztlichen Versorgung macht es

gesetzlich versicherten Patienten nicht immer einfach, die im Krankheitsfall

bestehenden Versorgungsmöglichkeiten zu überschauen und abzuwägen. Das

gilt insbesondere in der Kieferorthopädie. Mit einer neuen Vereinbarung schaffen

die KZBV und der BDK im Hinblick auf Leistungen und Kosten mehr Transparenz.

Die neue Vereinbarung zur kieferorthopädischen Versorgung soll die Transparenz über

die Behandlungsalternativen und die damit verbundenen Kosten erhöhen.

Foto: proDente

Die Mustervereinbarung zwischen

KZBV und BDK mit Beispielen zu

Mehrleistungen,

Zusatzleistungen

und außervertraglichen Leistungen ist

unter

http://www.kzbv.de/pm-kfo-

vereinbarung

verfügbar.

Mustervereinbarung

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NFO

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