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107, Nr. 3, 1.2.2017, (209)
vertragszahnärztlichen Versorgung ablehnt, verhält sich klar rechts-
widrig und muss mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen, die bis
zum Zulassungsentzug reichen können.
Schriftlich vereinbaren:
Dieses Formular hilft Ihnen
Entscheidet sich der Versicherte nach eingehender Aufklärung für
eine (teilweise) privatzahnärztliche Behandlung, wird – wie bisher
auch – hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen (vgl. § 4
Abs. 5 lit. d BMV-Z sowie § 7 Abs. 7 EKVZ). KZBV und BDK haben
dazu ein modifiziertes Formular entwickelt, das sämtliche Kosten
der Behandlung allgemeinverständlich aufschlüsselt: Gegenüber-
gestellt werden dabei jeweils die Positionen, die die gesetzliche
Krankenkasse übernimmt, und die Kosten, die der Versicherte selbst
tragen muss. Außerdem wird als Ergebnis der Betrag ausgewiesen,
den der Versicherte für die gesamte Behandlung voraussichtlich
selbst übernehmen muss.
Ändern sich im Laufe der Behandlung die Kosten, kann das Formular
für eine entsprechende Folgevereinbarung verwendet werden. Der
Versicherte wird auf dem Formular auch noch einmal ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass er Anspruch auf eine völlig zuzahlungs-
freie kieferorthopädische Behandlung hat und die Kosten für ge-
wünschte Mehr- oder Zusatzleistungen selbst tragen muss.
Mehr-, Zusatz- und außervertragliche
Leistungen
Die kürzlich getroffene Vereinbarung von KZBV und BDK unter-
scheidet Mehrleistungen, Zusatzleistungen und außervertragliche
Leistungen und erläutert diese.
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Mit Mehr- und Zusatzleistungen sind zahnärztlich-kieferortho-
pädische Leistungen gemeint, die in dieser Form nicht im GKV-
Leistungskatalog enthalten sind und mit denen die Kassenleistung
ergänzt beziehungsweise ersetzt werden soll.
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Als außervertragliche Leistungen werden dagegen Privatleistun-
gen beschrieben, die zwar während einer kieferorthopädischen
Behandlung, aber auch davon unabhängig erbracht werden kön-
nen, also keine spezifischen kieferorthopädischen Leistungen sind,
wie beispielsweise die Professionelle Zahnreinigung.
Als zusätzliche Hilfestellung bei der Abgrenzung haben die Partner
der Vereinbarung in einer Anlage konkrete Beispiele für Mehr- und
Zusatzleistungen aufgenommen.
Transparenter und leichter abrechnen
Aber nicht nur Planung und Vereinbarung von kieferorthopädischen
Behandlungen werden transparenter, sondern auch die Abrechnung
der erbrachten Leistungen. Eine mögliche Privatvergütung wird den
Patienten direkt auf Grundlage der GOZ in Rechnung gestellt. KZBV
und BDK haben sich darauf geeinigt, dass auf dem von der Bundes-
zahnärztekammer veröffentlichten Musterformular (gemäß § 10 GOZ/