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zm

107, Nr. 3, 1.2.2017, (209)

vertragszahnärztlichen Versorgung ablehnt, verhält sich klar rechts-

widrig und muss mit disziplinarischen Maßnahmen rechnen, die bis

zum Zulassungsentzug reichen können.

Schriftlich vereinbaren:

Dieses Formular hilft Ihnen

Entscheidet sich der Versicherte nach eingehender Aufklärung für

eine (teilweise) privatzahnärztliche Behandlung, wird – wie bisher

auch – hierüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen (vgl. § 4

Abs. 5 lit. d BMV-Z sowie § 7 Abs. 7 EKVZ). KZBV und BDK haben

dazu ein modifiziertes Formular entwickelt, das sämtliche Kosten

der Behandlung allgemeinverständlich aufschlüsselt: Gegenüber-

gestellt werden dabei jeweils die Positionen, die die gesetzliche

Krankenkasse übernimmt, und die Kosten, die der Versicherte selbst

tragen muss. Außerdem wird als Ergebnis der Betrag ausgewiesen,

den der Versicherte für die gesamte Behandlung voraussichtlich

selbst übernehmen muss.

Ändern sich im Laufe der Behandlung die Kosten, kann das Formular

für eine entsprechende Folgevereinbarung verwendet werden. Der

Versicherte wird auf dem Formular auch noch einmal ausdrücklich

darauf hingewiesen, dass er Anspruch auf eine völlig zuzahlungs-

freie kieferorthopädische Behandlung hat und die Kosten für ge-

wünschte Mehr- oder Zusatzleistungen selbst tragen muss.

Mehr-, Zusatz- und außervertragliche

Leistungen

Die kürzlich getroffene Vereinbarung von KZBV und BDK unter-

scheidet Mehrleistungen, Zusatzleistungen und außervertragliche

Leistungen und erläutert diese.

\

Mit Mehr- und Zusatzleistungen sind zahnärztlich-kieferortho-

pädische Leistungen gemeint, die in dieser Form nicht im GKV-

Leistungskatalog enthalten sind und mit denen die Kassenleistung

ergänzt beziehungsweise ersetzt werden soll.

\

Als außervertragliche Leistungen werden dagegen Privatleistun-

gen beschrieben, die zwar während einer kieferorthopädischen

Behandlung, aber auch davon unabhängig erbracht werden kön-

nen, also keine spezifischen kieferorthopädischen Leistungen sind,

wie beispielsweise die Professionelle Zahnreinigung.

Als zusätzliche Hilfestellung bei der Abgrenzung haben die Partner

der Vereinbarung in einer Anlage konkrete Beispiele für Mehr- und

Zusatzleistungen aufgenommen.

Transparenter und leichter abrechnen

Aber nicht nur Planung und Vereinbarung von kieferorthopädischen

Behandlungen werden transparenter, sondern auch die Abrechnung

der erbrachten Leistungen. Eine mögliche Privatvergütung wird den

Patienten direkt auf Grundlage der GOZ in Rechnung gestellt. KZBV

und BDK haben sich darauf geeinigt, dass auf dem von der Bundes-

zahnärztekammer veröffentlichten Musterformular (gemäß § 10 GOZ/