zm
107, Nr. 3, 1.2.2017, (210)
Anlage 2 zur GOZ) auf die zwischen dem Ver-
tragszahnarzt und dem gesetzlich versicher-
ten Patienten getroffene Vereinbarung über
privatzahnärztliche Leistungen hingewiesen
werden muss. Rechnungsbeträge, die bei
der gesetzlichen Krankenkasse angezeigt
werden müssen, werden vom privatzahn-
ärztlichen Abrechnungsbetrag abgezogen.
Um auch Laborrechnungen besser nachvoll-
ziehen zu können, haben KZBV und BDK
darüber hinaus eine Plausibilitätsliste er-
stellt, die eine Zuordnung einzelner zahn-
technischer Leistungen zu verschiedenen
kieferorthopädischen Behandlungsgeräten
ermöglicht und das Auffinden eventueller
Unstimmigkeiten erleichtert.
KZBV und BDK haben sich darauf verständigt,
dass die zuständige KZV künftig den von der
Krankenkasse des Versicherten genehmigten
KFO-Behandlungsplan vom Kieferorthopä-
den in elektronischer Form erhalten soll. So-
fern mit dem Versicherten Mehrleistungen
geplant und vereinbart wurden, müssen
diese ab sofort in der ersten, auf die Verein-
barung folgenden Abrechnung gegenüber
der KZV angegeben werden.
In jedem Fall die richtige
Versorgung finden
Mit der neuen Vereinbarung werden die
Grundsätze des Patientenschutzes ebenso
unterstrichen wie die Anerkennung des
KZBV und BDK haben ein Formular nebst Anlage entwickelt, mit
dem die Kosten für die KFO-Behandlung allgemeinverständlich
aufgeschlüsselt werden können. Die Positionen, die die GKV
übernimmt, und die Kosten, die der Versicherte trägt, werden
gegenübergestellt.
Der Versicherte unterzeichnet, dass er im Wissen um seinen
Anspruch auf die GKV-Leistung für die anstehende Behandlung
Mehr- beziehungsweise Zusatzleistungen wünscht.
Die Formulare sind als Download erhältlich unter:
www.kzbv.de/musterformulare-goz-leistungen.969.de.htmlFormular für den Patienten
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