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zm

107, Nr. 3, 1.2.2017, (210)

Anlage 2 zur GOZ) auf die zwischen dem Ver-

tragszahnarzt und dem gesetzlich versicher-

ten Patienten getroffene Vereinbarung über

privatzahnärztliche Leistungen hingewiesen

werden muss. Rechnungsbeträge, die bei

der gesetzlichen Krankenkasse angezeigt

werden müssen, werden vom privatzahn-

ärztlichen Abrechnungsbetrag abgezogen.

Um auch Laborrechnungen besser nachvoll-

ziehen zu können, haben KZBV und BDK

darüber hinaus eine Plausibilitätsliste er-

stellt, die eine Zuordnung einzelner zahn-

technischer Leistungen zu verschiedenen

kieferorthopädischen Behandlungsgeräten

ermöglicht und das Auffinden eventueller

Unstimmigkeiten erleichtert.

KZBV und BDK haben sich darauf verständigt,

dass die zuständige KZV künftig den von der

Krankenkasse des Versicherten genehmigten

KFO-Behandlungsplan vom Kieferorthopä-

den in elektronischer Form erhalten soll. So-

fern mit dem Versicherten Mehrleistungen

geplant und vereinbart wurden, müssen

diese ab sofort in der ersten, auf die Verein-

barung folgenden Abrechnung gegenüber

der KZV angegeben werden.

In jedem Fall die richtige

Versorgung finden

Mit der neuen Vereinbarung werden die

Grundsätze des Patientenschutzes ebenso

unterstrichen wie die Anerkennung des

KZBV und BDK haben ein Formular nebst Anlage entwickelt, mit

dem die Kosten für die KFO-Behandlung allgemeinverständlich

aufgeschlüsselt werden können. Die Positionen, die die GKV

übernimmt, und die Kosten, die der Versicherte trägt, werden

gegenübergestellt.

Der Versicherte unterzeichnet, dass er im Wissen um seinen

Anspruch auf die GKV-Leistung für die anstehende Behandlung

Mehr- beziehungsweise Zusatzleistungen wünscht.

Die Formulare sind als Download erhältlich unter:

www.kzbv.de/musterformulare-goz-leistungen.969.de.html

Formular für den Patienten

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