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107, Nr. 3, 1.2.2017, (229)

KBV – die in der Anhörung nur marginal zu

Wort kam – betonte, dass das Gesetz die Hand-

lungsspielräume der Selbstverwaltung einenge.

Der KBV-Vorsitzende Dr. Andreas Gassen er-

klärte auf Nachfrage der Linken („Hatte die

Regierung zu wenig Möglichkeiten, die KBV

zu beaufsichtigen?“), dass Individualfehler

passierten und korrigiert werden müssten. So

etwas sei aber nicht immer zu verhindern.

Die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbands,

Dr. Doris Pfeiffer, betonte, die Probleme, die

gelöst werden müssten, seien nicht beim GKV-

Spitzenverband aufgetreten. Auch werde kein

weiterer Regulierungsbedarf gesehen, ergänzte

Uwe Klemens vom Verwaltungsrat.

Franz Knieps, der als Einzelsachverständiger

geladen war, forderte, Aufgaben und Funk-

tionen im Gesundheitswesen stärker zu teilen.

Alles, was nach verschleierten Durchgriffen

aussehe, müsse zurückgewiesen werden.

Der GKV-Spitzenverband und die Vertreter von

Arbeitgebern und Gewerkschaften forderten,

dass der Gesetzesentwurf unterscheiden sollte

zwischen sozialer und berufsständischer Selbst-

verwaltung. So seien im GKV-Spitzenverband

und im MDS Vertreter von Versicherten und

Arbeitgebern tätig, die sich für die Interessen

der Patienten, der Kassenmitglieder und Bei-

tragszahler einsetzten. Davon zu unterscheiden

sei die berufsständische Interessenvertretung.

Der Gesetzentwurf erwecke den falschen Ein-

druck, dass – im Jahr der Sozialwahlen 2017

– bei allen Spitzenorganisationen aufsichts-

rechtlicher Handlungsbedarf bestehe.

Der unabhängige Sachverständige Eckehard

Lindemann forderte die Politik auf, sich die

unterschiedlichen Rollen der Selbstverwal-

tung noch einmal vor Augen zu führen. Er

schlug vor, die Themen der sozialen Selbst-

verwaltung aus dem Entwurf herauszulösen

und in die nächste Legislatur zu schieben –

doch ohne Kassen, G-BA und MDS würden

nur die KBV und die KZBV als Adressaten des

Gesetzes übrig bleiben!

„Unsere Position ist

unverändert klar“

Nach der Anhörung bilanzierte Eßer, der Name

des Gesetzes bleibe eine Farce. Besonders kri-

tisch sehe die KZBV nach wie vor erstens die

Pflicht zur namentlichen Abstimmung in der

Vertreterversammlung, durch die sachwidrig

in die freie Ausübung des Mandats der Mit-

glieder eingegriffen werde, zweitens die haus-

haltsrechtlichen Vorgaben, die die Haushalts-

autonomie – als wesentlichen Bestandteil der

Selbstverwaltungshoheit – aushöhlten, sowie

drittens den möglichen Einsatz eines „Ent-

sandten für besondere Angelegenheiten“, der

unter bestimmten Voraussetzungen die Kör-

perschaften von innen heraus lenken könne.

Eßer: „Unsere Position zu dem Vorhaben

ist unverändert klar: Wir appellieren an den

Gesetzgeber, den Gesetzentwurf vollständig

zurückzuziehen, zumindest aber eine praxis-

tauglichere Ausgestaltung der vorgesehenen

Maßnahmen vorzunehmen.“

pr

„Das ein oder andere wird noch geändert

werden“, sagte die Parlamentarische

Staatssekretärin im BMG, Annette Wid-

mann-Mauz, kurz vor Redaktionsschluss

auf einer Veranstaltung des GKV-Spitzen-

verbands in Berlin: Insbesondere könne

sie sich Änderungen bei den Regelungen

zum Einsatz eines Staatskommissars

sowie bei der Vorlage von Vorstands-

dienstverträgen bei der Rechtsaufsicht

vorstellen. Dass die neuen Regeln für alle

Organe der Selbstverwaltung gelten,

hält Widmann-Mauz allerdings für

richtig: „Wir müssen die Prinzipien auf

alle Bereiche gleich anwenden und

gleichzeitig natürlich Unterschiede wie

beim G-BA berücksichtigen.“

Genau diese Linie des Gesetzgebers ver-

misst Jurist Peter Axer von der Universität

Heidelberg. „Wäre dieses Gesetz kon-

sequent, hätte es auch die Deutsche

Krankenhausgesellschaft sowie die

Apothekerverbände betreffen müssen.

Auch neue Regelungen für die Selbst-

verwaltung der Pflegeversicherung oder

die Rentenversicherung wären dann

denkbar“, entgegnete er auf derselben

Veranstaltung. Aus seiner Sicht hätte es

das Gesetz nach der vorhandenen Rechts-

lage nicht gebraucht. Der Gesetzgeber

hätte auch nur ein Gesetz, das ausschließ-

lich die Kassenärztliche Bundesvereini-

gung (KBV) betrifft, erlassen können.

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BMG deutet Änderungen an

Z

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EDAKTIONSSCHLUSS