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107, Nr. 3, 1.2.2017, (229)
KBV – die in der Anhörung nur marginal zu
Wort kam – betonte, dass das Gesetz die Hand-
lungsspielräume der Selbstverwaltung einenge.
Der KBV-Vorsitzende Dr. Andreas Gassen er-
klärte auf Nachfrage der Linken („Hatte die
Regierung zu wenig Möglichkeiten, die KBV
zu beaufsichtigen?“), dass Individualfehler
passierten und korrigiert werden müssten. So
etwas sei aber nicht immer zu verhindern.
Die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbands,
Dr. Doris Pfeiffer, betonte, die Probleme, die
gelöst werden müssten, seien nicht beim GKV-
Spitzenverband aufgetreten. Auch werde kein
weiterer Regulierungsbedarf gesehen, ergänzte
Uwe Klemens vom Verwaltungsrat.
Franz Knieps, der als Einzelsachverständiger
geladen war, forderte, Aufgaben und Funk-
tionen im Gesundheitswesen stärker zu teilen.
Alles, was nach verschleierten Durchgriffen
aussehe, müsse zurückgewiesen werden.
Der GKV-Spitzenverband und die Vertreter von
Arbeitgebern und Gewerkschaften forderten,
dass der Gesetzesentwurf unterscheiden sollte
zwischen sozialer und berufsständischer Selbst-
verwaltung. So seien im GKV-Spitzenverband
und im MDS Vertreter von Versicherten und
Arbeitgebern tätig, die sich für die Interessen
der Patienten, der Kassenmitglieder und Bei-
tragszahler einsetzten. Davon zu unterscheiden
sei die berufsständische Interessenvertretung.
Der Gesetzentwurf erwecke den falschen Ein-
druck, dass – im Jahr der Sozialwahlen 2017
– bei allen Spitzenorganisationen aufsichts-
rechtlicher Handlungsbedarf bestehe.
Der unabhängige Sachverständige Eckehard
Lindemann forderte die Politik auf, sich die
unterschiedlichen Rollen der Selbstverwal-
tung noch einmal vor Augen zu führen. Er
schlug vor, die Themen der sozialen Selbst-
verwaltung aus dem Entwurf herauszulösen
und in die nächste Legislatur zu schieben –
doch ohne Kassen, G-BA und MDS würden
nur die KBV und die KZBV als Adressaten des
Gesetzes übrig bleiben!
„Unsere Position ist
unverändert klar“
Nach der Anhörung bilanzierte Eßer, der Name
des Gesetzes bleibe eine Farce. Besonders kri-
tisch sehe die KZBV nach wie vor erstens die
Pflicht zur namentlichen Abstimmung in der
Vertreterversammlung, durch die sachwidrig
in die freie Ausübung des Mandats der Mit-
glieder eingegriffen werde, zweitens die haus-
haltsrechtlichen Vorgaben, die die Haushalts-
autonomie – als wesentlichen Bestandteil der
Selbstverwaltungshoheit – aushöhlten, sowie
drittens den möglichen Einsatz eines „Ent-
sandten für besondere Angelegenheiten“, der
unter bestimmten Voraussetzungen die Kör-
perschaften von innen heraus lenken könne.
Eßer: „Unsere Position zu dem Vorhaben
ist unverändert klar: Wir appellieren an den
Gesetzgeber, den Gesetzentwurf vollständig
zurückzuziehen, zumindest aber eine praxis-
tauglichere Ausgestaltung der vorgesehenen
Maßnahmen vorzunehmen.“
pr
„Das ein oder andere wird noch geändert
werden“, sagte die Parlamentarische
Staatssekretärin im BMG, Annette Wid-
mann-Mauz, kurz vor Redaktionsschluss
auf einer Veranstaltung des GKV-Spitzen-
verbands in Berlin: Insbesondere könne
sie sich Änderungen bei den Regelungen
zum Einsatz eines Staatskommissars
sowie bei der Vorlage von Vorstands-
dienstverträgen bei der Rechtsaufsicht
vorstellen. Dass die neuen Regeln für alle
Organe der Selbstverwaltung gelten,
hält Widmann-Mauz allerdings für
richtig: „Wir müssen die Prinzipien auf
alle Bereiche gleich anwenden und
gleichzeitig natürlich Unterschiede wie
beim G-BA berücksichtigen.“
Genau diese Linie des Gesetzgebers ver-
misst Jurist Peter Axer von der Universität
Heidelberg. „Wäre dieses Gesetz kon-
sequent, hätte es auch die Deutsche
Krankenhausgesellschaft sowie die
Apothekerverbände betreffen müssen.
Auch neue Regelungen für die Selbst-
verwaltung der Pflegeversicherung oder
die Rentenversicherung wären dann
denkbar“, entgegnete er auf derselben
Veranstaltung. Aus seiner Sicht hätte es
das Gesetz nach der vorhandenen Rechts-
lage nicht gebraucht. Der Gesetzgeber
hätte auch nur ein Gesetz, das ausschließ-
lich die Kassenärztliche Bundesvereini-
gung (KBV) betrifft, erlassen können.
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BMG deutet Änderungen an
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EDAKTIONSSCHLUSS