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107, Nr. 4, 16.2.2017, (354)
Außenstände können für manche Praxen
im Hinblick auf die Liquidität wirtschaftlich
relevant sein: Gerade für Kollegen, die viele
Privatpatienten beziehungsweise viele Pa-
tienten mit privat zu tragenden Leistungen
haben, können mehrere überfällige Hono-
rarforderungen schnell eine Summe aus-
machen, die die Praxisliquidität erheblich
schmälert. Ob Eigenbeteiligungen der Pa-
tienten bei den Festzuschüssen im Bereich
Zahnersatz (ZE), bei Patientenwünschen
nach einer andersartigen Versorgung statt
der Regelversorgung, über die eine Mehr-
kostenvereinbarung abgeschlossen wurde,
oder sonst eine (private) Leistung, die über
die GOZ abgerechnet wird: Zahnärzte
sollten sich in jedem Fall darum kümmern,
dass die Liquidationso früh wie möglich
geschieht und der Zahlungsvorgang auch
abgeschlossen wird. Am Anfang steht bei
privat zu tragenden Leistungen daher die
Rechnung.
Die richtige Rechnung
Eigentlich ist es ganz einfach: Laut GOZ
wird die Vergütung fällig, wenn dem
Zahlungspflichtigen eine ordnungsgemäße
Rechnung erteilt worden ist. Ab diesem
Zeitpunkt kann die Begleichung der Rech-
nung vom Patienten verlangt werden. § 10
GOZ legt des Weiteren fest, wie die Rech-
nung auszusehen hat: So müssen neben
dem Behandlungsdatum unter anderem
die Gebührennummern nach GOZ (mit
der Bezeichnung der einzeln berechneten
Leistung einschließlich einer verständlichen
Bezeichnung des behandelten Zahnes), der
Betrag und der Steigerungssatz vermerkt
sein. Ist in der Leistungsbeschreibung eine
Mindestdauer vorgeschrieben, muss diese
genannt sein. Die Leistungsbeschreibung
kann entfallen, wenn der Rechnung eine
Zusammenstellung beigefügt ist, der die Be-
zeichnung für die abgerechnete Leistungs-
nummer entnommen werden kann. Wur-
den zahntechnische Leistungen in Auftrag
gegeben, ist laut GOZ-Vorschrift der Gesamt-
betrag für diese Leistungen anzugeben.
Überschreitet die berechnete Gebühr das
2,3-Fache des Gebührensatzes, ist dies auf
die einzelne Leistung bezogen für den
Zahlungspflichtigen verständlich und nach-
vollziehbar schriftlich zu begründen. Analog-
abrechnungen müssen mit dem Hinweis
„entsprechend“ gekennzeichnet werden
und ebenfalls für den Patienten nachvoll-
ziehbar sein. Gerade die Verständlichkeit
der Rechnung bestätigte das Verwaltungs-
gericht Düsseldorf am 13. Dezember ver-
gangenen Jahres in einem Urteil (Az.: 26 K
4790/15): Begründet der Zahnarzt die
Überschreitung etwa mit einem erhöhten
Zeitaufwand, so hat er in der Rechnung
anzugeben, wie hoch der regelmäßige
Aufwand ist und wie hoch der tatsächliche
(erhöhte) Zeitaufwand war, urteilten die
Richter. Zugleich bedarf es einer stichwort-
artigen Benennung der den konkreten
Forderungsmanagement
So beugen Sie Honorarausfällen vor
Sie beklagen eine mangelnde Liquidität, haben aber Außenstände an Leistungen,
die Patienten privat zu tragen haben? Dann sollten Sie Ihr Rechnungscontrolling auf
Trab bringen: Rechnungslegung prüfen, Zahlungseingänge kontrollieren, Patienten
konsequent mahnen – und gegebenenfalls Ihre Honorare auch einklagen.
Wer sich als Praxisinhaber nicht selbst da-
rum kümmern möchte, dass Patienten ih-
re Rechnung rechtzeitig bezahlen, kann
dies auch an kommerzielle Dienstleister
outsourcen. Damit übernehmen Abrech-
nungsgesellschaften oder Verrechnungs-
stellen nicht nur die Buchhaltung, son-
dern auch das Mahn- und Forderungswe-
sen gegenüber säumigen Patienten. Bei
diesem sogenannten Factoring tritt der
Zahnarzt als Praxisinhaber seine Forde-
rungen gegen einen Betrag an den
Dienstleister ab. Dieser übernimmt dann
anstelle des Zahnarztes alle Rechte und
Pflichten und trägt auch das Risiko dafür,
an das Honorar zu kommen.
Achtung: Beim Factoring muss der Daten-
schutz gewahrt werden: Der Dienstleister
darf den Patienten nur konsultieren, wenn
dieser der Weitergabe seiner Daten zuvor
ausdrücklich zugestimmt hat. Eine derar-
tige Einwilligung des Patienten kann mit-
tels eines entsprechenden Passus bereits
auf dem Anamnesebogen erfolgen.
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Stichwort Factoring
Am Anfang jedes
Forderungsmanage-
ments steht ein
solides Rechnungs-
controlling.
Foto: mauritius
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Praxis