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zm

107, Nr. 4, 16.2.2017, (355)

Zeitaufwand verursachenden individuellen

Besonderheiten.

Abrechnungsexperten empfehlen, in der

Rechnung ein konkretes Datum zu nennen,

bis wann die Rechnung bezahlt sein muss

(Beispielformulierung: „Wir bitten, das Geld

bis zum ... zu überwiesen.“). Grund: Geht

keine Zahlung des Patienten ein, ist auf-

grund der Datumsnennung keine Mahnung

mehr notwendig, um den Patienten in

Zahlungsverzug zu setzen. Die Frist ist hier

unabhängig von der Rechnungssumme.

Alternativ kann der Patient darauf hingewie-

sen werden, dass gemäß § 286 III BGB spä-

testens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang

der Rechnung der Verzug eintritt. Achtung:

Dies gilt laut Gesetz nur, „wenn auf diese

Folge in der Rechnung oder Zahlungs-

aufstellung besonders hingewiesen worden

ist“. Hintergrund ist, dass gegenüber einem

Patienten, der sich in Zahlungsverzug be-

findet, prinzipiell auch der Rechtsweg be-

schritten werden kann, um an das Honorar

zu kommen. Dieser hat jedoch Tücken, da

der Zahnarzt nachweisen muss, dass der

Patient die Rechnung – und gegebenenfalls

die Mahnung – auch wirklich erhalten hat.

Tipp: Bei Patienten mit längerfristigen und

kostenintensiveren Behandlungen empfehlen

Abrechnungsexperten eine Ratenzahlung in

Erwägung zu ziehen. Grund: Die dadurch

in Rechnung gestellten kleineren Beträge

steigern die Chance, dass diese möglicher-

weise rascher bezahlt werden (können) als

ein großer Betrag. Allerdings sollte man auch

hier die einzelnen Behandlungsschritte und

ein exaktes Zahlungsziel benennen.

Wie oft sollte ich mahnen?

Oft begleichen Patienten (mehr oder weni-

ger) zügig das fällige Honorar, dann ist der

Vorgang ja abgeschlossen. Eine Rechnungs-

begleichung innerhalb von vier Wochen gilt

im Allgemeinen als angemessen. Über die

Gründe, warum Patienten die Rechnung

nicht bezahlen, kann man trefflich spekulie-

ren. Bei einigen ist es vielleicht schlicht ein

unbeabsichtigtes Versäumnis, sie waren

durch irgendeinen Grund verhindert (Reise,

Krankheit) oder haben die Rechnung ver-

Auch wenn eine zweite Mahnung per Gesetz

nicht nötig ist, raten Experten dazu.

Foto: stockpics-fotolia

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