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107, Nr. 4, 16.2.2017, (356)
legt. Daher empfehlen Experten, zunächst
eine freundliche Zahlungserinnerung zu
versenden. Dies kann auch – im Gegensatz
zur Rechnung, die postalisch verschickt wer-
den muss, per E-Mail geschehen.
Das Wort „Mahnung“ muss im Übrigen
dabei gar nicht zwingend auftauchen, auch
bei einer Erinnerung handelt es sich um eine
Mahnung. Auch ist sie an keine bestimmte
Form gebunden, allerdings sollte sie aus Be-
weisgründen schriftlich erfolgen. Es ist zwar
nicht nötig, aber in der Erinnerung kann er-
neut ein Datum genannt sein, bis wann die
Rechnung beglichen werden soll. Damit be-
wiesen werden kann, dass die Mahnung
auch zugestellt wurde, kann sie als Ein-
schreiben mit Rückschein versendet wer-
den. Andererseits ist man nicht verpflichtet,
ein Einschreiben bei der Post auch abzu-
holen. Tipp: Man kann bei seiner Landes-
zahnärztekammer nachfragen, ob sie Mus-
ter-Formulare für Mahnschreiben vorhält.
Übliche Praxis ist es, dem Patienten in der
Mahnung zwei Wochen Zeit zu lassen,
um die Rechnung zu begleichen. Geht das
Honorar dann immer noch nicht ein, sollte
laut Experten spätestens eine Woche nach
Fälligkeitstermin eine weitere Mahnung er-
folgen. Wichtig: Die Mahnung ist so konkret
wie möglich zu formulieren (Datum der
ärztlichen Behandlung, Rechnungsnummer,
Behandlung). Um es klar zu sagen: Das
Gesetz sieht ein derartiges, dreistufiges
Mahnverfahren nicht als Voraussetzung vor,
um den Schuldner in Verzug zu setzen, hier-
für reicht bereits eine Mahnung. Dennoch
raten Experten aus Gründen der Effektivität
dazu, denn so erhöhen sich in der Regel die
Chancen, das Honorar zu erhalten.
Das letzte Mittel –
der Rechtsweg
Es gibt folgende Möglichkeiten für Zahn-
ärzte, um bei säumigen Patienten ihre An-
sprüche geltend zu machen. Man beantragt
einen gerichtlichen Mahnbescheid, den das
zuständige Amtsgericht ausstellt und dem
Patienten zusendet. Hat der Patient hier-
gegen keine Einwände erhoben, wird der
sogenannte Vollstreckungsbescheid zuge-
stellt. Erhebt der Patient auch hiergegen kei-
nen Widerspruch, wird der Vollstreckungs-
bescheid rechtskräftig. Als Folge erhält der
Zahnarzt einen Anspruch („Titel“), der 30
Jahre lang gültig bleibt.
Im Fall eines Einspruchs des Patienten ge-
genüber dem gerichtlichen Mahnbescheid
kommt es zum juristischen Klageverfahren.
Hier muss der Zahnarzt seine Honorarforde-
rung darlegen und begründen. Prinzipiell
kann auch ohne Mahnbescheid des Amts-
gerichts gegen den Patienten geklagt wer-
den. Weil derlei Verfahren jedoch Zeit,
Nerven, Energie und gegebenenfalls auch
Geld kosten, warnen Experten davor, es
leichtfertig auf juristische Verfahren ankom-
men zu lassen. Hier sollte nach Experten-
meinung immer die Höhe des Honorars mit
dem zu erwartenden Aufwand in Relation
gesetzt werden.
Zu bedenken ist ebenfalls, dass eine Rech-
nung nicht beliebig lang gültig ist. Grund-
sätzlich besteht der Honoraranspruch des
Zahnarztes laut § 196 des BGB drei Jahre
lang, danach verjährt er. Das bedeutet
konkret: Mit dem 31.12.2016 verjährten
alle Rechnungen, die im Laufe des Jahres
2013 ausgestellt worden sind, mit dem
31.12.2017 werden alle Rechnungen, die
in 2014 ausgestellt worden sind, verjähren.
Eine Verjährung wiederum kann nur durch
einen gerichtlichen Mahnbescheid oder ein
Rechtsverfahren aufgehalten werden, dies
vermag eine sogenannte kaufmännische
Mahnung, ausgestellt vom Zahnarzt, nicht.
Kann ich mich besser
schützen?
Doch auch wenn man alles richtig gemacht
hat, die Rechnungen zeitnah und mit Da-
tumsnennung geschrieben, die Zahlungs-
eingänge in einem kurzen Zeittakt kon-
trolliert und auch konsequent Mahnungen
verschickt hat – ein gewisses Restrisiko
bleibt. Dass der Patient etwa wegen Über-
schuldung nicht zahlen kann.
Viele Möglichkeiten, sich vor einem Hono-
rarausfall zu schützen hat der Zahnarzt
nicht, bestätigt auch die Bundeszahnärzte-
kammer (BZÄK). Immerhin, so fügt sie an,
hat das OLG München in einem Urteil (11.
Mai 1995, Az.: 1 U 5547/94) entschieden,
dass bei einem Privatpatienten eine Voraus-
zahlung für die Material- und Laborkosten
des Fremdlabors zulässig ist. „Es muss be-
tont werden, dass es sich in diesem Fall
um die Klage einer Zahnärztin gegen einen
Privatpatienten handelte“, so die BZÄK.
Dennoch wurde in diesem Fall entschieden,
dass eine Zahnärztin im Verlauf der Behand-
lung zu Recht von der Patientin eine Anzah-
lung von (damals) 5.000 DM für die geson-
derte Anfertigung von zahntechnischen
Leistungen, für die sie ihrerseits in Vorlage
gehen muss, eingefordert hatte.
sg
\
Prinzipiell gilt: Honorarrechnungen
sollten zügig gestellt werden. Das erhöht
die Aussicht auf eine erhöhte Praxisliqui-
dität. Fragen Sie sich selbst, wie es beim
Patienten ankommt, wenn Sie sich mit
der Rechnungslegung viel Zeit lassen.
\
Grundsätzlich besteht unverzügliche
Zahlungspflicht, da die Rechnung sofort
nach Erteilung fällig ist (§ 10 GOZ).
\
Zahlungseingänge kontinuierlich
überwachen! Experten empfehlen (wö-
chentlich oder 14-tägig). Diese Aufgabe
kann auch delegiert werden.
\
Sollten zwei bis drei Mahnungen in
kurzen Zeitabständen erfolglos bleiben,
sollte man einen gerichtlichen Mahn-
bescheid beantragen. Das geht auch on-
line unter
www.mahngerichte.de/onlineverfahren oder unter www.online-mahn
antrag.deCheckliste
Bei säumigen Patienten bleibt als letztes
Mittel nur der gerichtliche Mahnbescheid.
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Praxis