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107, Nr. 4, 16.2.2017, (356)

legt. Daher empfehlen Experten, zunächst

eine freundliche Zahlungserinnerung zu

versenden. Dies kann auch – im Gegensatz

zur Rechnung, die postalisch verschickt wer-

den muss, per E-Mail geschehen.

Das Wort „Mahnung“ muss im Übrigen

dabei gar nicht zwingend auftauchen, auch

bei einer Erinnerung handelt es sich um eine

Mahnung. Auch ist sie an keine bestimmte

Form gebunden, allerdings sollte sie aus Be-

weisgründen schriftlich erfolgen. Es ist zwar

nicht nötig, aber in der Erinnerung kann er-

neut ein Datum genannt sein, bis wann die

Rechnung beglichen werden soll. Damit be-

wiesen werden kann, dass die Mahnung

auch zugestellt wurde, kann sie als Ein-

schreiben mit Rückschein versendet wer-

den. Andererseits ist man nicht verpflichtet,

ein Einschreiben bei der Post auch abzu-

holen. Tipp: Man kann bei seiner Landes-

zahnärztekammer nachfragen, ob sie Mus-

ter-Formulare für Mahnschreiben vorhält.

Übliche Praxis ist es, dem Patienten in der

Mahnung zwei Wochen Zeit zu lassen,

um die Rechnung zu begleichen. Geht das

Honorar dann immer noch nicht ein, sollte

laut Experten spätestens eine Woche nach

Fälligkeitstermin eine weitere Mahnung er-

folgen. Wichtig: Die Mahnung ist so konkret

wie möglich zu formulieren (Datum der

ärztlichen Behandlung, Rechnungsnummer,

Behandlung). Um es klar zu sagen: Das

Gesetz sieht ein derartiges, dreistufiges

Mahnverfahren nicht als Voraussetzung vor,

um den Schuldner in Verzug zu setzen, hier-

für reicht bereits eine Mahnung. Dennoch

raten Experten aus Gründen der Effektivität

dazu, denn so erhöhen sich in der Regel die

Chancen, das Honorar zu erhalten.

Das letzte Mittel –

der Rechtsweg

Es gibt folgende Möglichkeiten für Zahn-

ärzte, um bei säumigen Patienten ihre An-

sprüche geltend zu machen. Man beantragt

einen gerichtlichen Mahnbescheid, den das

zuständige Amtsgericht ausstellt und dem

Patienten zusendet. Hat der Patient hier-

gegen keine Einwände erhoben, wird der

sogenannte Vollstreckungsbescheid zuge-

stellt. Erhebt der Patient auch hiergegen kei-

nen Widerspruch, wird der Vollstreckungs-

bescheid rechtskräftig. Als Folge erhält der

Zahnarzt einen Anspruch („Titel“), der 30

Jahre lang gültig bleibt.

Im Fall eines Einspruchs des Patienten ge-

genüber dem gerichtlichen Mahnbescheid

kommt es zum juristischen Klageverfahren.

Hier muss der Zahnarzt seine Honorarforde-

rung darlegen und begründen. Prinzipiell

kann auch ohne Mahnbescheid des Amts-

gerichts gegen den Patienten geklagt wer-

den. Weil derlei Verfahren jedoch Zeit,

Nerven, Energie und gegebenenfalls auch

Geld kosten, warnen Experten davor, es

leichtfertig auf juristische Verfahren ankom-

men zu lassen. Hier sollte nach Experten-

meinung immer die Höhe des Honorars mit

dem zu erwartenden Aufwand in Relation

gesetzt werden.

Zu bedenken ist ebenfalls, dass eine Rech-

nung nicht beliebig lang gültig ist. Grund-

sätzlich besteht der Honoraranspruch des

Zahnarztes laut § 196 des BGB drei Jahre

lang, danach verjährt er. Das bedeutet

konkret: Mit dem 31.12.2016 verjährten

alle Rechnungen, die im Laufe des Jahres

2013 ausgestellt worden sind, mit dem

31.12.2017 werden alle Rechnungen, die

in 2014 ausgestellt worden sind, verjähren.

Eine Verjährung wiederum kann nur durch

einen gerichtlichen Mahnbescheid oder ein

Rechtsverfahren aufgehalten werden, dies

vermag eine sogenannte kaufmännische

Mahnung, ausgestellt vom Zahnarzt, nicht.

Kann ich mich besser

schützen?

Doch auch wenn man alles richtig gemacht

hat, die Rechnungen zeitnah und mit Da-

tumsnennung geschrieben, die Zahlungs-

eingänge in einem kurzen Zeittakt kon-

trolliert und auch konsequent Mahnungen

verschickt hat – ein gewisses Restrisiko

bleibt. Dass der Patient etwa wegen Über-

schuldung nicht zahlen kann.

Viele Möglichkeiten, sich vor einem Hono-

rarausfall zu schützen hat der Zahnarzt

nicht, bestätigt auch die Bundeszahnärzte-

kammer (BZÄK). Immerhin, so fügt sie an,

hat das OLG München in einem Urteil (11.

Mai 1995, Az.: 1 U 5547/94) entschieden,

dass bei einem Privatpatienten eine Voraus-

zahlung für die Material- und Laborkosten

des Fremdlabors zulässig ist. „Es muss be-

tont werden, dass es sich in diesem Fall

um die Klage einer Zahnärztin gegen einen

Privatpatienten handelte“, so die BZÄK.

Dennoch wurde in diesem Fall entschieden,

dass eine Zahnärztin im Verlauf der Behand-

lung zu Recht von der Patientin eine Anzah-

lung von (damals) 5.000 DM für die geson-

derte Anfertigung von zahntechnischen

Leistungen, für die sie ihrerseits in Vorlage

gehen muss, eingefordert hatte.

sg

\

Prinzipiell gilt: Honorarrechnungen

sollten zügig gestellt werden. Das erhöht

die Aussicht auf eine erhöhte Praxisliqui-

dität. Fragen Sie sich selbst, wie es beim

Patienten ankommt, wenn Sie sich mit

der Rechnungslegung viel Zeit lassen.

\

Grundsätzlich besteht unverzügliche

Zahlungspflicht, da die Rechnung sofort

nach Erteilung fällig ist (§ 10 GOZ).

\

Zahlungseingänge kontinuierlich

überwachen! Experten empfehlen (wö-

chentlich oder 14-tägig). Diese Aufgabe

kann auch delegiert werden.

\

Sollten zwei bis drei Mahnungen in

kurzen Zeitabständen erfolglos bleiben,

sollte man einen gerichtlichen Mahn-

bescheid beantragen. Das geht auch on-

line unter

www.mahngerichte.de/online

verfahren oder unter www.online-mahn

antrag.de

Checkliste

Bei säumigen Patienten bleibt als letztes

Mittel nur der gerichtliche Mahnbescheid.

Foto: colours-pic-fotolia

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Praxis