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zm

107, Nr. 9, 1.5.2017, (1108)

Wenn beide Vertragsparteien sich nicht auf

eine Übernahme „auf den letzten Drücker“

einlassen wollen, sondern entspannt mit

Vorlauf Klarheit für die Zukunft schaffen

wollen, bietet es sich an, schon heute die

Praxisübernahme für in ein bis zwei Jahren

endgültig bindend zu vereinbaren. Dies

sichert dem Praxisabgeber die Verwertung

seiner Praxis(beteiligung) und eröffnet dem

Praxisübernehmer die Möglichkeit, in der

Zwischenzeit durch eine gemeinsame Tätig-

keit in der Praxis (ob auf Anstellungs- oder

auf Gesellschafterbasis) zu arbeiten.

Die warme Hand

Häufig ist es so, dass der Praxisabgeber

seinen Praxisübernehmer im Kreis der bis-

herigen angestellten Zahnärzte in der Praxis

findet. Dann gibt es eine gemeinsame Zeit

in zwei unterschiedlichen Ausprägungen:

zunächst ein klares Über-Unterordnungs-

verhältnis (Chef – Angestellter) und an-

schließend ein rechtlich – nicht immer

auch tatsächlich – gleichrangiges Verhältnis

(zwei Gesellschafter).

Eine dritte Konstellation tritt auf, wenn der

Abgeber sich zwar kurzfristig den Kaufpreis

sichern und die Verantwortung abgeben,

aber gleichwohl noch eine gewisse Zeit

zahnärztlich tätig sein möchte. Dann wech-

selt er die Rolle vom Chef (Praxisinhaber

und vielleicht auch Chef des Übernehmers)

zum Praxispartner oder Angestellten des

Praxisübernehmers.

Die rechtliche Umsetzung einer gemein-

samen Zeit in der Praxis erfolgt mittels drei

Modellen:

Der Abgeber stellt den Übernehmer vor

der Übernahme an oder

der Übernehmer stellt den Abgeber nach

der Übernahme an oder

die beiden arbeiten auf Basis eines Gesell-

schaftsvertrags für einen Übergangszeitraum

zusammen.

Manchmal verträgt sich das Selbstbild des

Abgebers nicht mit der Stellung eines An-

gestellten, dann kommt in Ausnahmefällen

eine Dienstleistung auf selbstständiger Basis

in Betracht; dies bedarf gerade beim

Abgeber zwingend der intensiven steuer-/

steuerrechtlichen Prüfung. Die Nutzung

mehrerer Modelle in der zeitlichen Abfolge

ist denkbar.

Vorteile in der Praxis:

Die Vorteile einer

warmen Praxisübernahme liegen für den

Übernehmer auf der Hand. Durch die ge-

meinsame Zeit der beiden Behandler in der

Praxis, kann der Übernehmer sukzessiv den

Patientenstamm kennenlernen und über-

nehmen. Es verbessert die Patientenbindung,

vom Abgeber als (Wunsch-)Nachfolger vor-

gestellt zu werden. Der Übernehmer kann

zudem beim Abgeber Ratschläge einholen

und sich in die bestehenden und bewährten

Praxisabläufe einweisen lassen. Wenn die

„warme Hand“ funktioniert, ist der Abgeber

ein idealer Praxisvertreter (Urlaub, Krank-

heit).

Der Abgeber hat oft ein persönliches Inte-

resse daran, die Praxis und seine Patienten

in gute Hände zu übergeben. Dies betrifft

Die warme Hand ist besser

Fließender Übergang mit warmer Hand oder die kalte abrupte Übergabe: Der

Inhaberwechsel ist für Abgeber und Übernehmer immer eine Herausforderung.

Der Fachanwalt für Medizinrecht Carsten Wiedey aus Hamburg erklärt, warum

sich die warme Hand lohnt.

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Die erfolgreiche Praxisabgabe

Foto: medizinrecht-aktuell.de

Carsten Wiedey berät Gründer,

Abgeber, und Übernehmer.