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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1112)
Vergünstigungen werden beim
Praxisverkauf einmal im Leben
gewährt, wenn der Verkäufer das
55. Lebensjahr vollendet hat oder
dauerhaft berufsunfähig ist. Der
Altersfreibetrag beträgt 45.000
Euro, schmilzt aber sukzessive zu-
sammen, wenn der Veräußerungs-
gewinn 136.000 Euro überschrei-
tet. Das bedeutet, ab einem Veräu-
ßerungsgewinn von 181.000 Euro
hat sich der Freibetrag komplett
„aufgelöst“.
Der ermäßigte Steuersatz kommt
bei den meisten Praxisveräußerun-
gen zum Einsatz. Zunächst wird
zum laufenden Einkommen der
Veräußerungsgewinn hinzuge-
rechnet. Der Steuersatz, der sich
so für das Gesamteinkommen
ergibt, wird dann aber für die
Besteuerung des Veräußerungsge-
winns auf Antrag reduziert, hierfür
werden dann nur 56 Prozent des
Durchschnittssteuersatzes fällig.
Bei einem Durchschnittssteuersatz
von 42 Prozent ergibt sich so etwa
ein ermäßigter Steuersatz von
23,52 Prozent (zuzüglich Soli und
gegebenenfalls Kirchensteuer) auf
den Veräußerungsgewinn. Zudem
kann der konkrete Zeitpunkt (Jahresbeginn
oder Jahresende) der Veräußerung eine Rol-
le spielen. In der Regel ist es günstiger, die
Praxis zu Jahresbeginn zu verkaufen, da sich
das laufende Einkommen nach einem Pra-
xisverkauf normalerweise deutlich vermin-
dert. Auch eine Weiterarbeit nach dem Pra-
xisverkauf kann Folgen für die Besteuerung
haben. Nach der Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs ist eine steuerliche Begünsti-
gung der Praxisveräußerung zu versagen,
wenn der Veräußerer seine Tätigkeit nach
dem Verkauf im bisherigen Wirkungskreis
„in nennenswerter Weise“ fortführt. Als
„nicht nennenswert“ wird die Tätigkeit
eingestuft, falls der Umsatz, der nach der
Praxisveräußerung mit den zurückbehalte-
nen Patienten erzielt wird, weniger als zehn
Prozent der Durchschnittseinnahmen der
vergangenen drei Jahre vor der Veräuße-
rung ausmacht.
Sofern sich die Praxisimmobilie im Betriebs-
vermögen befindet, sollte frühzeitig mit
dem Steuerberater eine Abschätzung der
Steuerfolgen und gegebenenfalls auch nach
einer individuellen Strategie gesucht wer-
den. Sofern sich die Immobilie im Betriebs-
vermögen befindet, führt ein Praxisverkauf
dazu, dass eventuell vorhandene „stille
Reserven“ aufgedeckt werden müssen. Wird
die Immobilie aus dem Betriebsvermögen
entnommen – auch wenn diese nicht tat-
sächlich verkauft wird – muss die Differenz
zwischen dem Verkehrswert und dem Buch-
wert der Immobilie versteuert werden.
Auch wenn die Praxis an ein Kind übertragen
werden soll, sollte man frühzeitig seinen
Steuerberater einbeziehen. Hier kann gege-
benenfalls eine Schenkung im Zuge einer
vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll sein.
Sofern damit zu rechnen ist, dass für die
Praxis kein Nachfolger gefunden werden
kann, muss auch eine eventuelle
Betriebsaufgabe in Betracht gezo-
gen werden.
Tipp 7: Schließen Sie einen Praxis-
kaufvertrag!
Zum Abschluss müssen sämtliche
Aspekte des Deals schriftlich in
einem Vertrag vereinbart werden.
Zu regeln gibt es Einiges: Vertrags-
gegenstand, Kaufpreis, Zahlungs-
vereinbarung, Absicherung des
Kaufpreises (zum Beispiel durch
Bankbürgschaft oder Finanzie-
rungsbestätigung), nachlaufende
Zahlungen an den Verkäufer, Aus-
schluss von Sach- und Rechtsmän-
gel, Rückkehrverbot/Konkurrenz-
schutzklausel, der Übergang der
Patientenkartei oder die Frage der
Gewährleistung für Zahnersatz.
Beachten Sie auch, dass das eige-
ne Personal rechtzeitig vor dem
Verkauf über den anstehenden
Betriebsübergang informiert wer-
den muss. Vom Gebrauch von
Musterverträgen sollte unbedingt
abgesehen werden. Der Gang
zum Experten lohnt sich hier alle-
mal. Das Honorar für einen ver-
sierten Anwalt ist eine gute Inves-
tition, auch wenn Sie sich mit dem Käufer
noch so gut verstehen.
Prof. Dr. Wolfgang Merk
Nymphenburger Str. 3
80335 München
Prof. Dr. Wolfgang Merk ist öffentlich bestell-
ter und vereidigter Sachverständiger für die
Bewertung von Unternehmen und Praxen im
Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Be-
triebsunterbrechungsschäden (IHK München
und Oberbayern)
* Die modifizierte Ertragswertmethode wird
übrigens seit 1994 von der Bayerischen
Landeszahnärztekammer zur Anwendung
empfohlen. Zwischenzeitlich hat sie sich so-
wohl in der professionellen Bewertungspraxis
als auch in der Rechtsprechung fest etabliert.
Vom BGH wurde die Methode gegenüber
anderen Bewertungsmethoden sogar als
„generell vorzugswürdig“ bezeichnet (BGH-
Urteile vom 2.2.2011 – XII ZR 185/08 und
vom 9.2.2011 – XII ZR 40/09).
Foto: C. Mariche – Fotolia
Geräte reparieren, ausmisten, streichen: Eine auf Vordermann
gebrachte Praxis verkauft sich einfach besser.
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Die erfolgreiche Praxisabgabe