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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1112)

Vergünstigungen werden beim

Praxisverkauf einmal im Leben

gewährt, wenn der Verkäufer das

55. Lebensjahr vollendet hat oder

dauerhaft berufsunfähig ist. Der

Altersfreibetrag beträgt 45.000

Euro, schmilzt aber sukzessive zu-

sammen, wenn der Veräußerungs-

gewinn 136.000 Euro überschrei-

tet. Das bedeutet, ab einem Veräu-

ßerungsgewinn von 181.000 Euro

hat sich der Freibetrag komplett

„aufgelöst“.

Der ermäßigte Steuersatz kommt

bei den meisten Praxisveräußerun-

gen zum Einsatz. Zunächst wird

zum laufenden Einkommen der

Veräußerungsgewinn hinzuge-

rechnet. Der Steuersatz, der sich

so für das Gesamteinkommen

ergibt, wird dann aber für die

Besteuerung des Veräußerungsge-

winns auf Antrag reduziert, hierfür

werden dann nur 56 Prozent des

Durchschnittssteuersatzes fällig.

Bei einem Durchschnittssteuersatz

von 42 Prozent ergibt sich so etwa

ein ermäßigter Steuersatz von

23,52 Prozent (zuzüglich Soli und

gegebenenfalls Kirchensteuer) auf

den Veräußerungsgewinn. Zudem

kann der konkrete Zeitpunkt (Jahresbeginn

oder Jahresende) der Veräußerung eine Rol-

le spielen. In der Regel ist es günstiger, die

Praxis zu Jahresbeginn zu verkaufen, da sich

das laufende Einkommen nach einem Pra-

xisverkauf normalerweise deutlich vermin-

dert. Auch eine Weiterarbeit nach dem Pra-

xisverkauf kann Folgen für die Besteuerung

haben. Nach der Rechtsprechung des Bun-

desfinanzhofs ist eine steuerliche Begünsti-

gung der Praxisveräußerung zu versagen,

wenn der Veräußerer seine Tätigkeit nach

dem Verkauf im bisherigen Wirkungskreis

„in nennenswerter Weise“ fortführt. Als

„nicht nennenswert“ wird die Tätigkeit

eingestuft, falls der Umsatz, der nach der

Praxisveräußerung mit den zurückbehalte-

nen Patienten erzielt wird, weniger als zehn

Prozent der Durchschnittseinnahmen der

vergangenen drei Jahre vor der Veräuße-

rung ausmacht.

Sofern sich die Praxisimmobilie im Betriebs-

vermögen befindet, sollte frühzeitig mit

dem Steuerberater eine Abschätzung der

Steuerfolgen und gegebenenfalls auch nach

einer individuellen Strategie gesucht wer-

den. Sofern sich die Immobilie im Betriebs-

vermögen befindet, führt ein Praxisverkauf

dazu, dass eventuell vorhandene „stille

Reserven“ aufgedeckt werden müssen. Wird

die Immobilie aus dem Betriebsvermögen

entnommen – auch wenn diese nicht tat-

sächlich verkauft wird – muss die Differenz

zwischen dem Verkehrswert und dem Buch-

wert der Immobilie versteuert werden.

Auch wenn die Praxis an ein Kind übertragen

werden soll, sollte man frühzeitig seinen

Steuerberater einbeziehen. Hier kann gege-

benenfalls eine Schenkung im Zuge einer

vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll sein.

Sofern damit zu rechnen ist, dass für die

Praxis kein Nachfolger gefunden werden

kann, muss auch eine eventuelle

Betriebsaufgabe in Betracht gezo-

gen werden.

Tipp 7: Schließen Sie einen Praxis-

kaufvertrag!

Zum Abschluss müssen sämtliche

Aspekte des Deals schriftlich in

einem Vertrag vereinbart werden.

Zu regeln gibt es Einiges: Vertrags-

gegenstand, Kaufpreis, Zahlungs-

vereinbarung, Absicherung des

Kaufpreises (zum Beispiel durch

Bankbürgschaft oder Finanzie-

rungsbestätigung), nachlaufende

Zahlungen an den Verkäufer, Aus-

schluss von Sach- und Rechtsmän-

gel, Rückkehrverbot/Konkurrenz-

schutzklausel, der Übergang der

Patientenkartei oder die Frage der

Gewährleistung für Zahnersatz.

Beachten Sie auch, dass das eige-

ne Personal rechtzeitig vor dem

Verkauf über den anstehenden

Betriebsübergang informiert wer-

den muss. Vom Gebrauch von

Musterverträgen sollte unbedingt

abgesehen werden. Der Gang

zum Experten lohnt sich hier alle-

mal. Das Honorar für einen ver-

sierten Anwalt ist eine gute Inves-

tition, auch wenn Sie sich mit dem Käufer

noch so gut verstehen.

Prof. Dr. Wolfgang Merk

Nymphenburger Str. 3

80335 München

Prof. Dr. Wolfgang Merk ist öffentlich bestell-

ter und vereidigter Sachverständiger für die

Bewertung von Unternehmen und Praxen im

Gesundheitswesen, Betriebsanalysen und Be-

triebsunterbrechungsschäden (IHK München

und Oberbayern)

* Die modifizierte Ertragswertmethode wird

übrigens seit 1994 von der Bayerischen

Landeszahnärztekammer zur Anwendung

empfohlen. Zwischenzeitlich hat sie sich so-

wohl in der professionellen Bewertungspraxis

als auch in der Rechtsprechung fest etabliert.

Vom BGH wurde die Methode gegenüber

anderen Bewertungsmethoden sogar als

„generell vorzugswürdig“ bezeichnet (BGH-

Urteile vom 2.2.2011 – XII ZR 185/08 und

vom 9.2.2011 – XII ZR 40/09).

Foto: C. Mariche – Fotolia

Geräte reparieren, ausmisten, streichen: Eine auf Vordermann

gebrachte Praxis verkauft sich einfach besser.

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Die erfolgreiche Praxisabgabe