

Nr. 9, 1.
5.2017, (1111)In den Ordner gehören:
die Gewinnermittlungen der vergange-
nen drei Jahre mit dem Anlagenverzeichnis
die aktuelle Betriebswirtschaftliche Aus-
wertung (BWA)
eine aktuelle Gehaltsübersicht sowie die
Arbeitsverträge der Mitarbeiter
der Mietvertrag über die Praxisräume
alle Verträge, die ein Praxiskäufer vermut-
lich weiterführen würde – Leasingverträge,
Wartungsverträge, Versicherungen, Tele-
kommunikation, Entsorgungsverträge, Ver-
träge mit der Abrechnungsgesellschaft,
Honorarbescheide und Abrechnungsunter-
lagen der KZV der vergangenen drei Jahre
ergänzende Abrechnungs- und Patienten-
statistiken, sofern vorhanden
Tipp 4: Beauftragen Sie eine Wertermitt-
lung!
Im Vorfeld von Verhandlungen empfiehlt es
sich, ein Gutachten durch einen unabhängi-
gen, öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen zu beauftragen, der den
materiellen und den ideellen Wert neutral
und objektiv feststellt. Hierbei sollten alle
materiellen Werte (Substanzwert: Praxis-
einrichtung, Geräte, Ausstattung, Materia-
lien, EDV) sowie alle ideellen Werte (Good-
will: Patientenstamm, Patientenstruktur,
Lage der Praxis, Praxisorganisation) erfasst
werden. Der Praxiswert sollte mit der „mo-
difizierten Ertragswert-
methode“ ermittelt wer-
den, denn nur diese
Methode ist betriebs-
wirtschaftlich fundiert.
Damit wird letztlich der
finanzielle (Nachsteu-
er-)Vorteil
berechnet,
den ein Zahnarzt durch
einen Praxiserwerb im
Vergleich zu einer übli-
chen Anstellung hat.
Allerdings wird dieser
Vorteil nicht bis zum
Karriereende berechnet,
sondern aufgrund der
Tatsache, dass es sich bei
Zahnarztpraxen um per-
sonenbezogene Unter-
nehmen handelt, zeit-
lich befristet. Bei den meisten Praxisbewer-
tungen werden Ergebniszeiträume von drei
bis sechs Jahren zugrunde gelegt, bei beson-
ders großen Praxen (oder MVZ) mit vielen
Gesellschaftern diese aber auch gelegent-
lich überschritten. Die Planung in einer
Bewertung mit der modifizierten Ertrags-
wertmethode stellt, wenn man so will, einen
„normalisierten“ Businessplan aus der Sicht
eines Erwerbers dar.*
Der Käufer hat dabei den Vorteil, dass die
Vorlage eines seriösen Gutachtens ihm im
Regelfall die Finanzierung bei einer Bank er-
leichtert und ihm möglicherweise bessere
Kreditkonditionen verschafft.
Tipp 5: Gehen Sie auf Nachfolgersuche!
Wenn ein Bewertungsgutachten vorliegt
und daraus eine eigene Preisvorstellung ent-
wickelt wurde, heißt es, einen Nachfolger
zu suchen. Hierzu eignen sich zunächst:
die klassische Anzeigenschaltung in Print-
medien, hier speziell in Fachzeitschriften
Praxisbörsen im Internet
Unterstützung durch spezialisierte Berater
bei Zahnärztekammern oder KZVen, Den-
taldepots, Banken, Experten in Kanzleien,
die für Zahnmediziner tätig sind, oder bei
Praxismaklern.
Selbstverständlich sollte man auch in
seinem persönlichen Beziehungsnetzwerk
auf Nachfolgersuche gehen, vielleicht hat ja
der aktuelle oder der ehemalige Assistent
Interesse an der Praxis? Aufgrund der im
Vertragszahnarztrecht
stattgefundenen
Liberalisierung werden Praxen immer häufi-
ger auch an zahnärztliche Kollegen verkauft,
die die Praxis dann in eine größere (überört-
liche) Berufsausübungsgemeinschaft oder
in ein MVZ integrieren. Sie sind in aller Regel
daran interessiert, dass der bisherige Praxis-
inhaber noch eine gewisse Zeit in der neuen
Struktur mitarbeitet.
Tipp 6: Klären Sie steuerliche Aspekte!
Rechtzeitig sollten die steuerlichen Konse-
quenzen eines Praxisverkaufs bedacht wer-
den. In der Regel ist zu prüfen, ob der
„Altersfreibetrag“ nach § 16 Abs. 4 EStG
(Einkommenssteuergesetz) und/oder der
ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG
genutzt werden können. Beide steuerlichen
Foto: zm-mg
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Eigenschaften