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zm

107, Nr. 9, 1.5.2017, (1127)

93

§ 8

Weitere Kosten

(1)

1

Soweit über den Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung hi-

naus weitere Maßnahmen zur Anbindung an die Telematikinfrastruk-

tur und den anschließenden dauerhaften Betrieb im Rahmen von

ORS1 Phase 1 anfallen, sind diese nicht von dieser Vereinbarung er-

fasst.

2

Über die damit verbundenen Kosten und die Kostenübernah-

me ist dann gesondert zu verhandeln.

(2) Soweit die Einführung weiterer Anwendungen der elektronischen

Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur eine Anpassung

oder eine Ergänzung bereits ausgegebener Komponenten und

Dienste erfordert, wird über deren Finanzierung getrennt verhandelt

und die Pauschalen ggf. angepasst.

§ 9

Inkrafttreten

(1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Finanzierung und Erstattung der Beträge durch die Kranken-

kassen erfolgt mit Beginn des flächendeckenden Rollouts.

(3)

1

Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragspartner insgesamt

oder in Teilen gekündigt werden.

2

Die Kündigung hat schriftlich un-

ter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Ka-

lenderjahres zu erfolgen.

3

Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte

der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Ver-

einbarung fort.

(4) Wenn sich neue Erkenntnisse, insbesondere über die Entwicklung

der Marktpreise oder anderer signifikanter Veränderungen der am

Markt befindlichen anbietenden Dienstleister ergeben, nehmen die

Vertragspartner umgehend Verhandlungen zur Anpassung der betref-

fenden Pauschalenvereinbarung und ggf. dieser Vereinbarung auf.

Protokollnotiz:

Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung liegen

bzgl. einzelner Komponenten nicht abschließend geklärte Rahmenbe-

dingungen für eine dauerhafte Funktionsfähigkeit und Sicherstellung der

Anbindung an die Telematikinfrastruktur vor. Die Vertragspartner sind

darüber einig, dass eine Verhandlung über die Finanzierung eines Aus-

tausches der Komponenten, sobald deren Notwendigkeit absehbar ist,

spätestens aber nach Ablauf von vier Jahren seit Inkrafttreten dieser

Vereinbarung erfolgt und nach fünf Jahren abgeschlossen sein soll.

§ 10

Salvatorische Klausel

1

Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung

ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch

die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.

2

Die un-

wirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang der übri-

gen Regelungen und dem Willen der Vertragsparteien entsprechen-

de wirksame Bestimmung zu ersetzen.

Köln, Berlin _______________________

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Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

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