

zm
107, Nr. 9, 1.5.2017, (1127)
93
§ 8
Weitere Kosten
(1)
1
Soweit über den Regelungsgegenstand dieser Vereinbarung hi-
naus weitere Maßnahmen zur Anbindung an die Telematikinfrastruk-
tur und den anschließenden dauerhaften Betrieb im Rahmen von
ORS1 Phase 1 anfallen, sind diese nicht von dieser Vereinbarung er-
fasst.
2
Über die damit verbundenen Kosten und die Kostenübernah-
me ist dann gesondert zu verhandeln.
(2) Soweit die Einführung weiterer Anwendungen der elektronischen
Gesundheitskarte und der Telematikinfrastruktur eine Anpassung
oder eine Ergänzung bereits ausgegebener Komponenten und
Dienste erfordert, wird über deren Finanzierung getrennt verhandelt
und die Pauschalen ggf. angepasst.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Finanzierung und Erstattung der Beträge durch die Kranken-
kassen erfolgt mit Beginn des flächendeckenden Rollouts.
(3)
1
Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragspartner insgesamt
oder in Teilen gekündigt werden.
2
Die Kündigung hat schriftlich un-
ter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Ka-
lenderjahres zu erfolgen.
3
Im Fall der Kündigung gelten die Inhalte
der gekündigten Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Ver-
einbarung fort.
(4) Wenn sich neue Erkenntnisse, insbesondere über die Entwicklung
der Marktpreise oder anderer signifikanter Veränderungen der am
Markt befindlichen anbietenden Dienstleister ergeben, nehmen die
Vertragspartner umgehend Verhandlungen zur Anpassung der betref-
fenden Pauschalenvereinbarung und ggf. dieser Vereinbarung auf.
Protokollnotiz:
Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung liegen
bzgl. einzelner Komponenten nicht abschließend geklärte Rahmenbe-
dingungen für eine dauerhafte Funktionsfähigkeit und Sicherstellung der
Anbindung an die Telematikinfrastruktur vor. Die Vertragspartner sind
darüber einig, dass eine Verhandlung über die Finanzierung eines Aus-
tausches der Komponenten, sobald deren Notwendigkeit absehbar ist,
spätestens aber nach Ablauf von vier Jahren seit Inkrafttreten dieser
Vereinbarung erfolgt und nach fünf Jahren abgeschlossen sein soll.
§ 10
Salvatorische Klausel
1
Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieser Vereinbarung
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.
2
Die un-
wirksame Bestimmung ist durch eine dem Zusammenhang der übri-
gen Regelungen und dem Willen der Vertragsparteien entsprechen-
de wirksame Bestimmung zu ersetzen.
Köln, Berlin _______________________
_________________________________
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
_________________________________
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
_________________________________
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
___________________________
GKV-Spitzenverband