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zm

107, Nr. 11, 1.6.2017, (1376)

Unter den Begriff des zahnärztlichen Werbe-

rechts fallen sämtliche Maßnahmen zur

Außendarstellung von Zahnärzten. Bei allen

Werbemitteln – beispielsweise dem Praxis-

schild, Anzeigen, Informationsbroschüren,

klassischen Medien in Print, Radio oder TV,

einer Praxis-Homepage oder bei der Nutzung

von Internetportalen – sind stets die für den

Zahnarzt geltenden Berufsausübungsregeln

zu beachten, die sich unter anderem aus

dem zahnärztlichen Berufsrecht ergeben

(§ 21 Musterberufsordnung (MBO) der Bun-

deszahnärztekammer und landesrechtliche

Normen wie – beispielsweise – § 15 der Be-

rufsordnung der Zahnärztekammer Nord-

rhein). Beschränkungen können auch aus

sonstigen Gesetzen wie dem gegen unlau-

teren Wettbewerb (UWG), dem Heilmittel-

werbegesetz (HWG), dem Markengesetz

(MarkenG), dem Gesetz gegen Wettbewerbs-

beschränkungen (GWB), dem Telemedien-

gesetz (TMG) sowie aus europäischen

Normen resultieren. Da das (zahn-)ärztliche

Zahnärztliches Werberecht

Was ist erlaubt, was nicht?

Indem das ehemals strenge Werbeverbot immer weiter aufgelockert wurde, hat

sich das (zahn-)ärztliche Werberecht sukzessive liberalisiert. Daraus ergeben sich

sowohl Chancen als auch Risiken für Zahnärzte. Der Fachanwalt für Medizinrecht

Jens-Peter Jahn gibt Antworten auf die Frage, was erlaubt ist und was illegal.

Foto: zelensky200/Jan Engel - Fotolia

Werberecht

erheblich

durch das Richterrecht geprägt wird, ist

auch die umfangreiche (höchstrichterliche)

Rechtsprechung zu berücksichtigen.

Eine uneinheitliche

Rechtsprechung

Problematisch erscheint dabei, dass Gerichte

die Zulässigkeit von Werbemaßnahmen

häufig unterschiedlich beurteilen und dann

nicht selten das Bundesverfassungsgericht

(BVerfG) bemüht werden muss. Grundsätz-

lich muss die Zulässigkeit einer Werbe-

maßnahme im Einzelfall beachtet werden, so

dass insbesondere bei innovativen Ansätzen

immer Unsicherheit besteht. Das BVerfG hat

jedoch ausdrücklich festgehalten, dass die

Frage, welche Werbeformen als sachlich

und übertrieben bewertet werden, zeit-

bedingten Veränderungen unterliegt. Allein

daraus, dass eine Berufsgruppe ihre Wer-

bung anders als bisher üblich gestaltet,

kann nicht gefolgert werden, dass das ge-

änderte Vorgehen berufswidrig wäre. Dabei

kann der Frage eine erhebliche Bedeutung

zukommen, mit welchen Risiken eine be-

worbene Maßnahme verbunden ist. Wird

der Patient zur Inanspruchnahme einer mit

nicht unerheblichen Risiken verbundenen

Maßnahme verleitet, deren Risiken also

heruntergespielt, sind auch für das Bundes-

verfassungsgericht die Grenzen erreicht, da

das Schutzgut der Gesundheit betroffen

sein kann.

Sachlichkeit

als Grundmaxime

Grundsätzlich muss das Leis-

tungsangebot einer Zahnarzt-

praxis in sachlicher und zutref-

fender Art vorgestellt werden.

Dabei darf es nicht zu einer

ungerechtfertigten Aufwertung

des eigenen Leistungsangebots,

beispielsweise durch die Nennung

einer nicht vorhandenen Praxisaus-

stattung oder durch die Verwendung

falscher fachlicher Bezeichnungen bezie-

hungsweise (ungeschützter) Zusatzbezeich-

nungen, kommen. Problematisch gestaltet

sich vor allen Dingen die Werbung mit

neuen Behandlungsverfahren oder fachlich

noch umstrittenen Behandlungsmethoden,

solange diese nicht auf gesicherten wissen-

schaftlichen Erkenntnissen basieren. Es be-

steht immer die Gefahr des Vorwurfs einer

irreführenden Werbung, wenn mit Attribu-

ten geworben wird, die sich nicht beweisen

lassen. Dies gilt für die Person des Werben-

den ebenso wie für die Praxisausstattung

und die Behandlungsmethoden.

Trotz zahlreicher Kritik ist es nach der Recht-

sprechung zulässig, auf Vergleichsportalen,

auf denen Honorare für bestimmte zahn-

ärztliche Leistungen unverbindlich mitein-

ander verglichen werden können, eigene

Angebote für eine zu erbringende Behand-

lung abzugeben.

Im Bereich der Werbung auf sozialen

Plattformen, wie Facebook oder Twitter,

ist zunächst zu beachten, dass ein privates

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Praxis