

zm
107, Nr. 11, 1.6.2017, (1377)
Musterberufsordnung § 21 Abs. 1:
Dem Zahnarzt sind sachangemessene
Informationen über seine Berufstätigkeit
gestattet. Berufsrechtswidrige Werbung
ist dem Zahnarzt untersagt. Berufsrechts-
widrig ist insbesondere eine anpreisende,
irreführende, herabsetzende oder verglei-
chende Werbung. Der Zahnarzt darf eine
berufsrechtswidrige Werbung durch Dritte
weder veranlassen noch dulden und hat
dem entgegenzuwirken.
Berufsordnung der Zahnärztekammer
Nordrhein § 15 Abs. 1:
Irreführende, reklamehafte und verglei-
chende Werbung ist dem Zahnarzt unter-
sagt.
Heilmittelwerbegesetz § 3:
Unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Dies liegt dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten,
Verfahren, Behandlungen, Gegenständen
oder anderen Mitteln eine therapeutische
Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt
werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt
wird, dass a) ein Erfolg mit Sicherheit er-
wartet werden kann, b) bei bestimmungs-
gemäßem oder längerem Gebrauch keine
schädlichen Wirkungen eintreten, c) die
Werbung nicht zu Zwecken des Wettbe-
werbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung ge-
eignete Angaben a) über die Zusammen-
setzung oder Beschaffenheit von Arznei-
mitteln, Medizinprodukten, Gegenständen
oder anderen Mitteln oder über die Art und
Weise der Verfahren oder Behandlungen
oder b) über die Person, Vorbildung,
Befähigung oder Erfolge des Herstellers,
Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig
gewesenen Personen gemacht werden.
Heilmittelwerbegesetz § 7:
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und
sonstigeWerbegaben (Waren oder Leistun-
gen) anzubieten, anzukündigen oder zu
gewähren oder als Angehöriger der Fach-
kreise anzunehmen, …
Heilmittelwerbegesetz § 9:
Unzulässig ist eine Werbung für die Erken-
nung oder Behandlung von Krankheiten,
Leiden, Körperschäden oder krankhaften
Beschwerden, die nicht auf eigener Wahr-
nehmung an dem zu behandelnden Men-
schen oder Tier beruht (Fernbehandlung).
Telemediengesetz § 5:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht
erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der
sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich die Rechtsform, den
Vertretungsberechtigten und – sofern An-
gaben über das Kapital der Gesellschaft
gemacht werden – das Stamm- oder
Grundkapital sowie – wenn nicht alle in
Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt
sind – den Gesamtbetrag der ausstehen-
den Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kom-
munikation mit ihnen ermöglichen, ein-
schließlich der Adresse der elektronischen
Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer
Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,
die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichts-
behörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossen-
schaftsregister, in das sie eingetragen sind,
und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines
Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschul-
diplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr.
L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des
Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.
EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20),
zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni
1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten
oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbie-
ter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und
den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen
Regelungen und dazu, wie diese zugäng-
lich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatz-
steueridentifikationsnummer nach § 27a
des Umsatzsteuergesetzes oder eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
§ 139c der Abgabenordnung besitzen,
die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommandit-
gesellschaften auf Aktien und Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung, die sich in
Abwicklung oder Liquidation befinden,
die Angabe hierüber.
Das sind die Gesetzesgrundlagen
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