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107, Nr. 11, 1.6.2017, (1377)

Musterberufsordnung § 21 Abs. 1:

Dem Zahnarzt sind sachangemessene

Informationen über seine Berufstätigkeit

gestattet. Berufsrechtswidrige Werbung

ist dem Zahnarzt untersagt. Berufsrechts-

widrig ist insbesondere eine anpreisende,

irreführende, herabsetzende oder verglei-

chende Werbung. Der Zahnarzt darf eine

berufsrechtswidrige Werbung durch Dritte

weder veranlassen noch dulden und hat

dem entgegenzuwirken.

Berufsordnung der Zahnärztekammer

Nordrhein § 15 Abs. 1:

Irreführende, reklamehafte und verglei-

chende Werbung ist dem Zahnarzt unter-

sagt.

Heilmittelwerbegesetz § 3:

Unzulässig ist eine irreführende Werbung.

Dies liegt dann vor,

1. wenn Arzneimitteln, Medizinprodukten,

Verfahren, Behandlungen, Gegenständen

oder anderen Mitteln eine therapeutische

Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt

werden, die sie nicht haben,

2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt

wird, dass a) ein Erfolg mit Sicherheit er-

wartet werden kann, b) bei bestimmungs-

gemäßem oder längerem Gebrauch keine

schädlichen Wirkungen eintreten, c) die

Werbung nicht zu Zwecken des Wettbe-

werbs veranstaltet wird,

3. wenn unwahre oder zur Täuschung ge-

eignete Angaben a) über die Zusammen-

setzung oder Beschaffenheit von Arznei-

mitteln, Medizinprodukten, Gegenständen

oder anderen Mitteln oder über die Art und

Weise der Verfahren oder Behandlungen

oder b) über die Person, Vorbildung,

Befähigung oder Erfolge des Herstellers,

Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig

gewesenen Personen gemacht werden.

Heilmittelwerbegesetz § 7:

(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und

sonstigeWerbegaben (Waren oder Leistun-

gen) anzubieten, anzukündigen oder zu

gewähren oder als Angehöriger der Fach-

kreise anzunehmen, …

Heilmittelwerbegesetz § 9:

Unzulässig ist eine Werbung für die Erken-

nung oder Behandlung von Krankheiten,

Leiden, Körperschäden oder krankhaften

Beschwerden, die nicht auf eigener Wahr-

nehmung an dem zu behandelnden Men-

schen oder Tier beruht (Fernbehandlung).

Telemediengesetz § 5:

Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige,

in der Regel gegen Entgelt angebotene

Telemedien folgende Informationen leicht

erkennbar, unmittelbar erreichbar und

ständig verfügbar zu halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der

sie niedergelassen sind, bei juristischen

Personen zusätzlich die Rechtsform, den

Vertretungsberechtigten und – sofern An-

gaben über das Kapital der Gesellschaft

gemacht werden – das Stamm- oder

Grundkapital sowie – wenn nicht alle in

Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt

sind – den Gesamtbetrag der ausstehen-

den Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische

Kontaktaufnahme und unmittelbare Kom-

munikation mit ihnen ermöglichen, ein-

schließlich der Adresse der elektronischen

Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer

Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,

die der behördlichen Zulassung bedarf,

Angaben zur zuständigen Aufsichts-

behörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister,

Partnerschaftsregister oder Genossen-

schaftsregister, in das sie eingetragen sind,

und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines

Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d

der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom

21. Dezember 1988 über eine allgemeine

Regelung zur Anerkennung der Hochschul-

diplome, die eine mindestens dreijährige

Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr.

L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1

Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des

Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite

allgemeine Regelung zur Anerkennung

beruflicher Befähigungsnachweise in Er-

gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl.

EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20),

zuletzt geändert durch die Richtlinie

97/38/EG der Kommission vom 20. Juni

1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten

oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbie-

ter angehören,

b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und

den Staat, in dem die Berufsbezeichnung

verliehen worden ist,

c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen

Regelungen und dazu, wie diese zugäng-

lich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatz-

steueridentifikationsnummer nach § 27a

des Umsatzsteuergesetzes oder eine

Wirtschafts-Identifikationsnummer nach

§ 139c der Abgabenordnung besitzen,

die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommandit-

gesellschaften auf Aktien und Gesellschaf-

ten mit beschränkter Haftung, die sich in

Abwicklung oder Liquidation befinden,

die Angabe hierüber.

Das sind die Gesetzesgrundlagen

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