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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1503)

§ 11 Auswahl der Heilmittel

(1) Die Auswahl und die Anwendung (insbe-

sondere Einheiten pro Verordnung, Gesamt-

verordnungsmenge, Behandlungsfrequenz)

des Heilmittels hängt von Ausprägung und

Schweregrad der Erkrankung (strukturelle/

funktionelle Schädigung, Beeinträchtigung

der Aktivitäten unter Berücksichtigung der

individuellen Kontextfaktoren) sowie von

dem mit dieser Verordnung angestrebten

Ziel (Therapieziel) ab.

(2) Bei gegebener Indikation richtet sich die

Auswahl der zu verordnenden Heilmittel

nach dem jeweils therapeutisch im Vorder-

grund stehenden Behandlungsziel.

(3)

1

Soweit medizinisch erforderlich, kann in

der Physiotherapie und der physikalischen

Therapie zu einem „vorrangigen Heilmittel“

(A) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog ZÄ

genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C)

verordnet werden (d.h. maximal zwei Heil-

mittel je Verordnung).

2

Abweichend hier-

von können Maßnahmen der Elektrothera-

pie/-stimulation auch ohne Verordnung ei-

nes vorrangigen Heilmittels verordnet wer-

den, soweit der Heilmittelkatalog ZÄ diese

Maßnahmen indikationsbezogen als ergän-

zende Heilmittel vorsieht.

3

Mehr als ein er-

gänzendes Heilmittel nach Satz 2 kann nicht

verordnet werden.

4

Auf dem Verordnungs-

vordruck ist das ergänzende Heilmittel ex-

plizit zu benennen.

(4)

1

Die gleichzeitige Verordnung von Heil-

mitteln aus den verschiedenen Abschnitten

des Heilmittelkataloges (gleichzeitige Ver-

ordnung von Maßnahmen der Physiothera-

pie und der physikalischen Therapie und

Maßnahmen der Sprech- und Sprachthera-

pie) ist bei entsprechender Indikation zuläs-

sig.

2

Werden Heilmittel aus verschiedenen

Abschnitten des Heilmittelkatalogs verord-

net, ist für jede Verordnung je ein Verord-

nungsvordruck zu verwenden.

§ 12 Verordnungsvordruck

(1)

1

Die Verordnung erfolgt ausschließlich

auf dem vereinbarten Vordruck.

2

Der Vor-

druck muss nach Maßgabe des Absatzes 2

vollständig ausgefüllt werden.

3

Änderungen

und Ergänzungen der Heilmittelverordnung

bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach

§ 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen

Unterschrift mit Datumsangabe.

(2)

1

In der Heilmittelverordnung sind nach

Maßgabe des vereinbarten Vordrucks die

Heilmittel eindeutig zu bezeichnen.

2

Ferner

sind alle für die individuelle Therapie erfor-

derlichen Einzelangaben zu machen.

3

Anzu-

geben sind insbesondere

a. Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum

Versicherten und zu der Vertragszahnärztin

oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßga-

be des Verordnungsvordrucks,

b. die Art der Verordnung (Erstverordnung,

Folgeverordnung oder Verordnung außer-

halb des Regelfalls),

c. Hausbesuch (ja oder nein),

d. Therapiebericht (ja oder nein),

e. gegebenenfalls der späteste Zeitpunkt

des Behandlungsbeginns, soweit abwei-

chend von § 14 notwendig,

f. die Verordnungsmenge,

g. das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittel-

katalog ZÄ,

h. die Frequenzangabe,

i. die Therapiedauer (bei Manueller Lymph-

drainage 30 oder 45 Minuten und bei Sprech-

und Sprachtherapie 30, 45 oder 60 Minuten),

j. der vollständige Indikationsschlüssel (Dia-

gnosengruppe und gegebenenfalls Leit-

symptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),

k. die therapierelevante(n) Diagnose(n), er-

gänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- und

Begleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls

die Therapieziele, falls sich diese nicht aus

der Angabe der Diagnose und Leitsympto-

matik ergeben,

l. bei Verordnungen außerhalb des Regel-

falls oder langfristiger Heilmittelbedarf die

medizinische Begründung.

C. Zusammenarbeit

zwischen Vertragszahnärz-

tinnen und Vertragszahn-

ärzten sowie Therapeutin-

nen und Therapeuten

§ 13 Grundlagen

1

Eine ausreichende, zweckmäßige und wirt-

schaftliche Versorgung mit Heilmitteln, die

das Maß des Notwendigen nicht über-

schreitet, ist nur zu gewährleisten, wenn die

verordnenden Vertragszahnärztinnen oder

Vertragszahnärzte mit den ausführenden

Therapeutinnen und Therapeuten eng zu-

sammenwirken.

2

Dies setzt voraus, dass zwi-

schen den Vertragszahnärztinnen oder Ver-

tragszahnärzten, die bei der Auswahl der

Heilmittel

definierte Therapieziele zur

Grundlage ihrer Verordnung gemacht ha-

ben, und den Therapeutinnen oder Thera-

peuten, die die sachgerechte und qualifi-

zierte Durchführung der verordneten Maß-

nahme gewährleistet, eine Zusammenarbeit

sichergestellt ist.

3

Dies gilt insbesondere für

den Beginn und die Durchführung der Heil-

mittelbehandlung.

§ 14 Beginn der Heilmittel-

behandlung

1

Sofern die Vertragszahnärztin oder der Ver-

tragszahnarzt auf dem Verordnungsvor-

druck keine Angabe zum spätesten Behand-

lungsbeginn gemacht hat, soll die Behand-

lung innerhalb von 14 Kalendertagen nach

Verordnung durch die Vertragszahnärztin

oder den Vertragszahnarzt begonnen wer-

den.

2

Als spätester Behandlungsbeginn

nach Absatz 1 kann ein Zeitpunkt vor oder

nach Ablauf der Frist nach Satz 1 durch die

Vertragszahnärztin oder den Vertragszahn-

arzt auf der Verordnung angegeben wer-

den.

3

Kann die Heilmittelbehandlung in

dem genannten Zeitraum nach Satz 1 oder

Satz 2 nicht aufgenommen werden, verliert

die Verordnung ihre Gültigkeit.

§ 15 Durchführung der

Heilmittelbehandlung

(1) Die Behandlung kann nur zu Lasten der

Krankenkassen erbracht werden, wenn auf

dem Verordnungsvordruck die nach § 12

Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten

sind.

(2)

1

Eine Abweichung von der Frequenzan-

gabe ist nur zulässig, wenn zuvor zwischen

der Vertragszahnärztin oder dem Vertrags-

zahnarzt und der Therapeutin oder dem

Therapeuten ein abweichendes Vorgehen

verabredet wurde.

2

Die einvernehmliche

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