

zm
107, Nr. 12, 16.6.2017, (1503)
§ 11 Auswahl der Heilmittel
(1) Die Auswahl und die Anwendung (insbe-
sondere Einheiten pro Verordnung, Gesamt-
verordnungsmenge, Behandlungsfrequenz)
des Heilmittels hängt von Ausprägung und
Schweregrad der Erkrankung (strukturelle/
funktionelle Schädigung, Beeinträchtigung
der Aktivitäten unter Berücksichtigung der
individuellen Kontextfaktoren) sowie von
dem mit dieser Verordnung angestrebten
Ziel (Therapieziel) ab.
(2) Bei gegebener Indikation richtet sich die
Auswahl der zu verordnenden Heilmittel
nach dem jeweils therapeutisch im Vorder-
grund stehenden Behandlungsziel.
(3)
1
Soweit medizinisch erforderlich, kann in
der Physiotherapie und der physikalischen
Therapie zu einem „vorrangigen Heilmittel“
(A) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog ZÄ
genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C)
verordnet werden (d.h. maximal zwei Heil-
mittel je Verordnung).
2
Abweichend hier-
von können Maßnahmen der Elektrothera-
pie/-stimulation auch ohne Verordnung ei-
nes vorrangigen Heilmittels verordnet wer-
den, soweit der Heilmittelkatalog ZÄ diese
Maßnahmen indikationsbezogen als ergän-
zende Heilmittel vorsieht.
3
Mehr als ein er-
gänzendes Heilmittel nach Satz 2 kann nicht
verordnet werden.
4
Auf dem Verordnungs-
vordruck ist das ergänzende Heilmittel ex-
plizit zu benennen.
(4)
1
Die gleichzeitige Verordnung von Heil-
mitteln aus den verschiedenen Abschnitten
des Heilmittelkataloges (gleichzeitige Ver-
ordnung von Maßnahmen der Physiothera-
pie und der physikalischen Therapie und
Maßnahmen der Sprech- und Sprachthera-
pie) ist bei entsprechender Indikation zuläs-
sig.
2
Werden Heilmittel aus verschiedenen
Abschnitten des Heilmittelkatalogs verord-
net, ist für jede Verordnung je ein Verord-
nungsvordruck zu verwenden.
§ 12 Verordnungsvordruck
(1)
1
Die Verordnung erfolgt ausschließlich
auf dem vereinbarten Vordruck.
2
Der Vor-
druck muss nach Maßgabe des Absatzes 2
vollständig ausgefüllt werden.
3
Änderungen
und Ergänzungen der Heilmittelverordnung
bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach
§ 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen
Unterschrift mit Datumsangabe.
(2)
1
In der Heilmittelverordnung sind nach
Maßgabe des vereinbarten Vordrucks die
Heilmittel eindeutig zu bezeichnen.
2
Ferner
sind alle für die individuelle Therapie erfor-
derlichen Einzelangaben zu machen.
3
Anzu-
geben sind insbesondere
a. Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum
Versicherten und zu der Vertragszahnärztin
oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßga-
be des Verordnungsvordrucks,
b. die Art der Verordnung (Erstverordnung,
Folgeverordnung oder Verordnung außer-
halb des Regelfalls),
c. Hausbesuch (ja oder nein),
d. Therapiebericht (ja oder nein),
e. gegebenenfalls der späteste Zeitpunkt
des Behandlungsbeginns, soweit abwei-
chend von § 14 notwendig,
f. die Verordnungsmenge,
g. das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittel-
katalog ZÄ,
h. die Frequenzangabe,
i. die Therapiedauer (bei Manueller Lymph-
drainage 30 oder 45 Minuten und bei Sprech-
und Sprachtherapie 30, 45 oder 60 Minuten),
j. der vollständige Indikationsschlüssel (Dia-
gnosengruppe und gegebenenfalls Leit-
symptomatik, z. B. SPZ oder CD1a),
k. die therapierelevante(n) Diagnose(n), er-
gänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- und
Begleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls
die Therapieziele, falls sich diese nicht aus
der Angabe der Diagnose und Leitsympto-
matik ergeben,
l. bei Verordnungen außerhalb des Regel-
falls oder langfristiger Heilmittelbedarf die
medizinische Begründung.
C. Zusammenarbeit
zwischen Vertragszahnärz-
tinnen und Vertragszahn-
ärzten sowie Therapeutin-
nen und Therapeuten
§ 13 Grundlagen
1
Eine ausreichende, zweckmäßige und wirt-
schaftliche Versorgung mit Heilmitteln, die
das Maß des Notwendigen nicht über-
schreitet, ist nur zu gewährleisten, wenn die
verordnenden Vertragszahnärztinnen oder
Vertragszahnärzte mit den ausführenden
Therapeutinnen und Therapeuten eng zu-
sammenwirken.
2
Dies setzt voraus, dass zwi-
schen den Vertragszahnärztinnen oder Ver-
tragszahnärzten, die bei der Auswahl der
Heilmittel
definierte Therapieziele zur
Grundlage ihrer Verordnung gemacht ha-
ben, und den Therapeutinnen oder Thera-
peuten, die die sachgerechte und qualifi-
zierte Durchführung der verordneten Maß-
nahme gewährleistet, eine Zusammenarbeit
sichergestellt ist.
3
Dies gilt insbesondere für
den Beginn und die Durchführung der Heil-
mittelbehandlung.
§ 14 Beginn der Heilmittel-
behandlung
1
Sofern die Vertragszahnärztin oder der Ver-
tragszahnarzt auf dem Verordnungsvor-
druck keine Angabe zum spätesten Behand-
lungsbeginn gemacht hat, soll die Behand-
lung innerhalb von 14 Kalendertagen nach
Verordnung durch die Vertragszahnärztin
oder den Vertragszahnarzt begonnen wer-
den.
2
Als spätester Behandlungsbeginn
nach Absatz 1 kann ein Zeitpunkt vor oder
nach Ablauf der Frist nach Satz 1 durch die
Vertragszahnärztin oder den Vertragszahn-
arzt auf der Verordnung angegeben wer-
den.
3
Kann die Heilmittelbehandlung in
dem genannten Zeitraum nach Satz 1 oder
Satz 2 nicht aufgenommen werden, verliert
die Verordnung ihre Gültigkeit.
§ 15 Durchführung der
Heilmittelbehandlung
(1) Die Behandlung kann nur zu Lasten der
Krankenkassen erbracht werden, wenn auf
dem Verordnungsvordruck die nach § 12
Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten
sind.
(2)
1
Eine Abweichung von der Frequenzan-
gabe ist nur zulässig, wenn zuvor zwischen
der Vertragszahnärztin oder dem Vertrags-
zahnarzt und der Therapeutin oder dem
Therapeuten ein abweichendes Vorgehen
verabredet wurde.
2
Die einvernehmliche
93