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zm

107, Nr. 12, 16.6.2017, (1504)

Änderung ist von der Therapeutin oder dem

Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck

zu dokumentieren.

(3)

1

Wird die Behandlung länger als 14 Ka-

lendertage ohne angemessene Begründung

unterbrochen, verliert die Verordnung ihre

Gültigkeit.

2

Begründete Unterbrechungen

sind von der Therapeutin oder dem Thera-

peuten auf der Verordnung zu dokumentie-

ren.

3

Das Nähere hierzu regeln die Vertrags-

partner nach § 125 SGB V.

(4)

1

Ergibt sich bei der Durchführung der

Behandlung, dass mit dem verordneten

Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel

nicht erreicht werden kann oder dass die Pa-

tientin oder der Patient in vorab nicht ein-

schätzbarer Weise auf die Behandlung rea-

giert, hat die Therapeutin oder der Thera-

peut darüber unverzüglich die Vertrags-

zahnärztin oder den Vertragszahnarzt, die

oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu

informieren und die Behandlung zu unter-

brechen.

2

Die Vertragszahnärztin oder der

Vertragszahnarzt entscheidet über eine Än-

derung oder Ergänzung des Therapieziels,

eine neue Verordnung oder die Beendigung

der Behandlung.

(5) Sofern die Vertragszahnärztin oder der

Vertragszahnarzt für die Entscheidung über

die Fortführung der Therapie einen schriftli-

chen Bericht über den Therapieverlauf nach

Ende der Behandlungsserie für notwendig

hält, kann sie oder er diesen auf dem Verord-

nungsvordruck bei der Therapeutin oder

dem Therapeuten anfordern.

D. Zahnärztliche Diag-

nostik

§ 16 Zahnärztliche Diag-

nostik bei Maßnahmen der

Physiotherapie und der

physikalischen Therapie

(1)

1

Vor der Erstverordnung von Maßnah-

men der Physiotherapie und der physikali-

schen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik

notwendig.

2

Bei der Eingangsdiagnostik

sind störungsbildabhängig diagnostische

Maßnahmen durchzuführen, zu dokumen-

tieren und gegebenenfalls zeitnah erhobene

Fremdbefunde heranzuziehen, um einen

exakten Befund zu Schädigungen und Funk-

tionsstörungen zu erhalten.

(2)

1

Auch vor Folgeverordnungen oder bei

Verordnungen außerhalb des Regelfalls von

Maßnahmen der Physiotherapie und der

physikalischen Therapie ist die erneute stö-

rungsbildabhängige Erhebung des aktuel-

len Befundes erforderlich.

2

Dabei können

auch Fremdbefunde berücksichtigt werden.

(3)

1

Bei Nichterreichen des individuell ange-

strebten Therapiezieles ist eine weiterfüh-

rende Diagnostik erforderlich, die maßge-

bend ist für die Entscheidung über die Not-

wendigkeit zur Einleitung anderer Maßnah-

men, die Beendigung oder die Fortsetzung

einer Therapie.

2

Die Vertragszahnärztin oder

der Vertragszahnarzt entscheidet störungs-

bildabhängig, welche Maßnahmen der wei-

terführenden Diagnostik sie oder er durch-

führt beziehungsweise veranlasst.

§ 17 Zahnärztliche Diag-

nostik bei Sprech- und

Sprachtherapie

(1)

1

Vor der Erstverordnung einer Sprech-

und Sprachtherapie ist eine Eingangsdiag-

nostik notwendig.

2

Bei der Eingangsdiag-

nostik sind störungsbildabhängig diagnosti-

sche Maßnahmen durchzuführen, zu doku-

mentieren und gegebenenfalls zeitnah er-

hobene Fremdbefunde heranzuziehen, um

einen exakten Befund zu Schädigungen und

Funktionsstörungen zu erhalten.

(2)

1

Auch vor Folgeverordnungen oder bei

Verordnungen außerhalb des Regelfalls von

Maßnahmen der Sprech- und Sprachthera-

pie ist die erneute störungsbildabhängige

Erhebung des aktuellen Befundes erforder-

lich.

2

Dabei können auch Fremdbefunde be-

rücksichtigt werden.

(3)

1

Bei Nichterreichen des individuell ange-

strebten Therapiezieles ist eine weiterfüh-

rende Diagnostik erforderlich, die maßge-

bend ist für die Entscheidung über die Not-

wendigkeit zur Einleitung anderer Maßnah-

men, die mögliche Beendigung oder die

Fortsetzung einer Sprech- und Sprachthera-

pie.

2

Die Vertragszahnärztin oder der Ver-

tragszahnarzt entscheidet störungsbildab-

hängig, welche Maßnahmen der weiterfüh-

renden Diagnostik sie oder er durchführt be-

ziehungsweise veranlasst.

E. Maßnahmen der Physio-

therapie und der physi-

kalischen Therapie

§ 18 Grundlagen

(1) Maßnahmen der Physiotherapie und der

physikalischen Therapie entfalten ihre Wir-

kung insbesondere nach physikalisch-biolo-

gischem Prinzip durch überwiegend von au-

ßen vermittelte kinetische, mechanische,

elektrische und thermische Energie.

(2)

1

Für bestimmte Maßnahmen der Physio-

therapie und der physikalischen Therapie

bedarf es spezieller Qualifikationen, die über

die im Rahmen der Berufsausbildung erwor-

benen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus-

gehen.

2

Solche Maßnahmen, für deren

Durchführung eine zusätzliche, abgeschlos-

sene Weiterbildung erforderlich ist, sind mit

*) gekennzeichnet.

(3) Zu den Maßnahmen der Physiotherapie

und der physikalischen Therapie gehören

die in den §§ 19 bis 22 genannten verord-

nungsfähigen Heilmittel.

§ 19 Bewegungstherapie

Die Bewegungstherapie umfasst die nach-

stehend beschriebenen Maßnahmen:

1. Krankengymnastik

Krankengymnastische Behandlungstechni-

ken dienen z.B. der Behandlung von Fehl-

entwicklungen, Erkrankungen, Verletzun-

gen, Verletzungsfolgen und Funktionsstö-

rungen des Kiefergelenkes mit mobilisieren-

den und stabilisierenden Übungen und

Techniken sowie der Kontrakturvermeidung

und -lösung, der Tonusregulierung, der

Funktionsverbesserung bei

krankhaften

Muskelinsuffizienzen und -dysbalancen.

2. Krankengymnastik zentrales Nervensys-

tem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

(KG-ZNS-Kinder*))

Zur Behandlung von zentralen Bewegungs-

störungen längstens bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres, zur Erleichterung des Be-

wegungsablaufs durch Ausnutzung komple-

xer Bewegungsmuster, Bahnung von Inner-

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Bekanntmachungen