

zm
107, Nr. 12, 16.6.2017, (1504)
Änderung ist von der Therapeutin oder dem
Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck
zu dokumentieren.
(3)
1
Wird die Behandlung länger als 14 Ka-
lendertage ohne angemessene Begründung
unterbrochen, verliert die Verordnung ihre
Gültigkeit.
2
Begründete Unterbrechungen
sind von der Therapeutin oder dem Thera-
peuten auf der Verordnung zu dokumentie-
ren.
3
Das Nähere hierzu regeln die Vertrags-
partner nach § 125 SGB V.
(4)
1
Ergibt sich bei der Durchführung der
Behandlung, dass mit dem verordneten
Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel
nicht erreicht werden kann oder dass die Pa-
tientin oder der Patient in vorab nicht ein-
schätzbarer Weise auf die Behandlung rea-
giert, hat die Therapeutin oder der Thera-
peut darüber unverzüglich die Vertrags-
zahnärztin oder den Vertragszahnarzt, die
oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu
informieren und die Behandlung zu unter-
brechen.
2
Die Vertragszahnärztin oder der
Vertragszahnarzt entscheidet über eine Än-
derung oder Ergänzung des Therapieziels,
eine neue Verordnung oder die Beendigung
der Behandlung.
(5) Sofern die Vertragszahnärztin oder der
Vertragszahnarzt für die Entscheidung über
die Fortführung der Therapie einen schriftli-
chen Bericht über den Therapieverlauf nach
Ende der Behandlungsserie für notwendig
hält, kann sie oder er diesen auf dem Verord-
nungsvordruck bei der Therapeutin oder
dem Therapeuten anfordern.
D. Zahnärztliche Diag-
nostik
§ 16 Zahnärztliche Diag-
nostik bei Maßnahmen der
Physiotherapie und der
physikalischen Therapie
(1)
1
Vor der Erstverordnung von Maßnah-
men der Physiotherapie und der physikali-
schen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik
notwendig.
2
Bei der Eingangsdiagnostik
sind störungsbildabhängig diagnostische
Maßnahmen durchzuführen, zu dokumen-
tieren und gegebenenfalls zeitnah erhobene
Fremdbefunde heranzuziehen, um einen
exakten Befund zu Schädigungen und Funk-
tionsstörungen zu erhalten.
(2)
1
Auch vor Folgeverordnungen oder bei
Verordnungen außerhalb des Regelfalls von
Maßnahmen der Physiotherapie und der
physikalischen Therapie ist die erneute stö-
rungsbildabhängige Erhebung des aktuel-
len Befundes erforderlich.
2
Dabei können
auch Fremdbefunde berücksichtigt werden.
(3)
1
Bei Nichterreichen des individuell ange-
strebten Therapiezieles ist eine weiterfüh-
rende Diagnostik erforderlich, die maßge-
bend ist für die Entscheidung über die Not-
wendigkeit zur Einleitung anderer Maßnah-
men, die Beendigung oder die Fortsetzung
einer Therapie.
2
Die Vertragszahnärztin oder
der Vertragszahnarzt entscheidet störungs-
bildabhängig, welche Maßnahmen der wei-
terführenden Diagnostik sie oder er durch-
führt beziehungsweise veranlasst.
§ 17 Zahnärztliche Diag-
nostik bei Sprech- und
Sprachtherapie
(1)
1
Vor der Erstverordnung einer Sprech-
und Sprachtherapie ist eine Eingangsdiag-
nostik notwendig.
2
Bei der Eingangsdiag-
nostik sind störungsbildabhängig diagnosti-
sche Maßnahmen durchzuführen, zu doku-
mentieren und gegebenenfalls zeitnah er-
hobene Fremdbefunde heranzuziehen, um
einen exakten Befund zu Schädigungen und
Funktionsstörungen zu erhalten.
(2)
1
Auch vor Folgeverordnungen oder bei
Verordnungen außerhalb des Regelfalls von
Maßnahmen der Sprech- und Sprachthera-
pie ist die erneute störungsbildabhängige
Erhebung des aktuellen Befundes erforder-
lich.
2
Dabei können auch Fremdbefunde be-
rücksichtigt werden.
(3)
1
Bei Nichterreichen des individuell ange-
strebten Therapiezieles ist eine weiterfüh-
rende Diagnostik erforderlich, die maßge-
bend ist für die Entscheidung über die Not-
wendigkeit zur Einleitung anderer Maßnah-
men, die mögliche Beendigung oder die
Fortsetzung einer Sprech- und Sprachthera-
pie.
2
Die Vertragszahnärztin oder der Ver-
tragszahnarzt entscheidet störungsbildab-
hängig, welche Maßnahmen der weiterfüh-
renden Diagnostik sie oder er durchführt be-
ziehungsweise veranlasst.
E. Maßnahmen der Physio-
therapie und der physi-
kalischen Therapie
§ 18 Grundlagen
(1) Maßnahmen der Physiotherapie und der
physikalischen Therapie entfalten ihre Wir-
kung insbesondere nach physikalisch-biolo-
gischem Prinzip durch überwiegend von au-
ßen vermittelte kinetische, mechanische,
elektrische und thermische Energie.
(2)
1
Für bestimmte Maßnahmen der Physio-
therapie und der physikalischen Therapie
bedarf es spezieller Qualifikationen, die über
die im Rahmen der Berufsausbildung erwor-
benen Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus-
gehen.
2
Solche Maßnahmen, für deren
Durchführung eine zusätzliche, abgeschlos-
sene Weiterbildung erforderlich ist, sind mit
*) gekennzeichnet.
(3) Zu den Maßnahmen der Physiotherapie
und der physikalischen Therapie gehören
die in den §§ 19 bis 22 genannten verord-
nungsfähigen Heilmittel.
§ 19 Bewegungstherapie
Die Bewegungstherapie umfasst die nach-
stehend beschriebenen Maßnahmen:
1. Krankengymnastik
Krankengymnastische Behandlungstechni-
ken dienen z.B. der Behandlung von Fehl-
entwicklungen, Erkrankungen, Verletzun-
gen, Verletzungsfolgen und Funktionsstö-
rungen des Kiefergelenkes mit mobilisieren-
den und stabilisierenden Übungen und
Techniken sowie der Kontrakturvermeidung
und -lösung, der Tonusregulierung, der
Funktionsverbesserung bei
krankhaften
Muskelinsuffizienzen und -dysbalancen.
2. Krankengymnastik zentrales Nervensys-
tem bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(KG-ZNS-Kinder*))
Zur Behandlung von zentralen Bewegungs-
störungen längstens bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, zur Erleichterung des Be-
wegungsablaufs durch Ausnutzung komple-
xer Bewegungsmuster, Bahnung von Inner-
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Bekanntmachungen