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zm

107, Nr. 12, 16.6.2017, (1502)

hängig von der Behandlungsfrequenz so zu

bemessen, dass mindestens eine Überprü-

fung des Behandlungsfortschritts durch die

Vertragszahnärztin oder den Vertragszahn-

arzt innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wo-

chen nach der Verordnung gewährleistet ist.

(2) Bei Verordnungen außerhalb des Regel-

falls ist nach vorausgegangenen Heilmittel-

anwendungen kein behandlungsfreies In-

tervall zu beachten.

(3) Insbesondere bei Verordnungen außer-

halb des Regelfalls hat die Vertragszahnärz-

tin oder der Vertragszahnarzt störungsbild-

abhängig eine erneute Diagnostik durchzu-

führen, um auf der Basis des festgestellten

Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der

Therapieprognose und des Therapieziels die

Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere

Maßnahmen einzuleiten.

(4)

1

Begründungspflichtige Verordnungen

sind der zuständigen Krankenkasse vor Fort-

setzung der Therapie zur Genehmigung

vorzulegen.

2

Nach Vorlage der Verordnung

durch die oder den Versicherten übernimmt

die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels

unabhängig vom Ergebnis der Entschei-

dung über den Genehmigungsantrag,

längstens jedoch bis zum Zugang einer Ent-

scheidung über die Ablehnung bei dem

oder der Versicherten.

3

Verzichtet die Kran-

kenkasse auf ein Genehmigungsverfahren,

hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine

erteilte Genehmigung.

4

Sie informiert hierü-

ber die Kassenzahnärztliche Vereinigung.

§ 8 langfristiger Heilmittel-

bedarf

(1)

1

Die Krankenkasse entscheidet auf An-

trag der oder des Versicherten darüber, ob

ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne

von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die

notwendigen Heilmittel langfristig geneh-

migt werden können.

2

Ein langfristiger Heil-

mittelbedarf liegt vor, wenn sich aus der

zahnärztlichen Begründung die Schwere

und Langfristigkeit der strukturellen/funk-

tionellen Schädigungen, der Beeinträchti-

gungen der Aktivitäten und der nachvoll-

ziehbare Therapiebedarf der oder des Versi-

cherten ergeben.

(2)

1

Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die

Krankenkasse – soweit erforderlich unter

Einbeziehung des Medizinischen Dienstes

der Krankenversicherung (MDK) gemäß

§ 275 Absatz 1 SGB V – auf der Grundlage

- des Antrages der oder des Versicherten,

- der Kopie einer gültigen und gemäß § 12

Absatz 1 Satz 2 vollständig ausgefüllten Ver-

ordnung der Vertragszahnärztin oder des

Vertragszahnarztes; die Original-Verord-

nung bleibt bei der oder dem Versicherten.

2

Entscheidet die Krankenkasse nicht inner-

halb von vier Wochen über den Antrag, gilt

die Genehmigung als erteilt.

3

Soweit zur

Entscheidung ergänzende Informationen

der Antragstellerin oder des Antragstellers

erforderlich sind, ist der Lauf der Frist bis

zum Eingang dieser Informationen unter-

brochen.

4

Die Genehmigung nach Absatz 3

kann unbefristet erfolgen.

5

Eine eventuelle

Befristung kann mehrere Jahre umfassen,

darf aber ein Jahr nicht unterschreiten.

6

Im

Genehmigungsbescheid müssen zumindest

die therapierelevante Diagnose und die Di-

agnosegruppe/gruppen angegeben wer-

den.

(3)

1

Für Versicherte mit einem genehmigten

langfristigen Heilmittelbedarf können die

dauerhaft notwendigen Heilmittel als Ver-

ordnungen außerhalb des Regelfalls verord-

net werden, ohne dass zuvor der in den je-

weiligen Abschnitten des Heilmittelkatalo-

ges definierte Regelfall durchlaufen werden

muss.

2

Erforderliche Genehmigungen nach

§ 7 Absatz 4 gelten als erteilt.

§ 9 Wirtschaftlichkeit

(1)

1

Vor jeder Verordnung von Heilmitteln

soll die Vertragszahnärztin oder der Ver-

tragszahnarzt prüfen, ob entsprechend dem

Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestreb-

te Behandlungsziel auch durch andere The-

rapiemaßnahmen (z.B. Arzneimittel) oder

eigenverantwortliche Maßnahmen der Pa-

tientin oder des Patienten (z.B. Eigen-

übungsprogramm oder Vermeiden von

krankheitsbildbeeinflussenden Gewohnhei-

ten) unter Abwägung der jeweiligen Risiken

qualitativ gleichwertig und kostengünstiger

erreicht werden kann.

2

Dann haben diese

Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heil-

mittelverordnung.

(2)

1

Die gleichzeitige Verordnung mehrerer

unterschiedlicher Heilmittel für dieselbe In-

dikation ist nur dann ausreichend, zweck-

mäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie

ein therapeutisch erforderlicher Synergis-

mus erreicht wird.

2

Das Nähere hierzu wird

in den §§ 11 und 12 bestimmt.

§ 10 Ort der Leistungs-

erbringung

(1)

1

Heilmittel können, sofern nichts ande-

res bestimmt ist,

– als Behandlung in der Praxis der Therapeu-

tin oder des Therapeuten oder

– als Behandlung in der häuslichen Umge-

bung als medizinisch notwendiger Hausbe-

such durch die Therapeutin oder den Thera-

peuten gemäß Satz 2 verordnet werden.

2

Die Verordnung der Heilmittelerbringung

außerhalb der Praxis der Therapeutin oder

des Therapeuten in der häuslichen Umgebung

der Patientin oder des Patienten als Hausbe-

such ist nur dann zulässig, wenn die Patientin

oder der Patient aus medizinischen Gründen

die Therapeutin oder den Therapeuten nicht

aufsuchen kann oder wenn sie aus medizi-

nischen Gründen zwingend notwendig ist.

3

Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B.

tagesstrukturierende Fördereinrichtung) al-

lein ist keine ausreichende Begründung für

die Verordnung eines Hausbesuchs.

(2)

1

Ohne Verordnung eines Hausbesuchs

ist die Behandlung außerhalb der Praxis der

Therapeutin oder des Therapeuten aus-

nahmsweise für Kinder und Jugendliche bis

zum vollendeten 18. Lebensjahr oder darü-

ber hinaus bis zum Abschluss der bereits be-

gonnenen schulischen Ausbildung möglich,

die ganztägig in einer auf deren Förderung

ausgerichteten Tageseinrichtung (tages-

trukturierte Fördereinrichtung) unterge-

bracht sind, soweit § 5 Absatz 2 dem nicht

entgegensteht.

2

Voraussetzung ist, dass sich

aus der zahnärztlichen Begründung eine be-

sondere Schwere und Langfristigkeit der

strukturellen/funktionellen Schädigungen

sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitä-

ten ergibt und die Tageseinrichtung auf die

Förderung dieses Personenkreises ausge-

richtet ist und die Behandlung in diesen Ein-

richtungen durchgeführt wird.

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Bekanntmachungen