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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1500)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)
hat in seiner Sitzung am 15. Dezember
2016 folgende Erstfassung der Richtlinie
über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragszahnärztlichen Versorgung (Heil-
mittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ)
beschlossen:
I. Der erste Teil der Richtlinie wird wie folgt
gefasst:
„Richtlinie
des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Verordnung von Heilmitteln in der
vertragszahnärztlichen Versorgung
(Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ)
Erster Teil
A. Allgemeine Grundsätze
§ 1 Grundlagen
(1) Die vom Gemeinsamen Bundesaus-
schuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer
6 und Absatz 6 in Verbindung mit § 138 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
beschlossene Richtlinie dient der Sicherung
einer ausreichenden, zweckmäßigen und
wirtschaftlichen Versorgung der Versicher-
ten mit Heilmitteln unter Berücksichtigung
des allgemein anerkannten Standes der
zahnmedizinischen Erkenntnisse und des
zahnmedizinischen Fortschrittes.
(2) Den besonderen Belangen psychisch
kranker, behinderter oder von Behinderung
bedrohter sowie chronisch kranker Men-
schen ist bei der Versorgung mit Heilmitteln
Rechnung zu tragen.
(3)
1
Diese Richtlinie regelt die Verordnung
von Heilmitteln im Rahmen der vertrags-
zahnärztlichen Versorgung.
2
Sie gilt nicht
für die vertragsärztliche Versorgung.
(4)
1
Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe
der gemäß § 124 SGB V durch die Landes-
verbände der Krankenkassen und die Ersatz-
kassen zugelassenen Leistungserbringer.
2
Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen stellen den Kassen-
zahnärztlichen Vereinigungen auf Anforde-
rung ein Verzeichnis der nach § 124 SGB V
zugelassenen Leistungserbringer (im Fol-
genden: Therapeutin oder Therapeut) und
Vergütungsvereinbarungen über die verein-
barten Leistungen (einschließlich der Regel-
behandlungszeiten) zur Verfügung.
§ 2 Heilmittel
(1)
1
Heilmittel sind persönlich zu erbringen-
de medizinische Leistungen.
2
Verordnungs-
fähige Heilmittel in der vertragszahnärztli-
chen Versorgung sind die in den Abschnit-
ten E und F genannten
–einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie
und der
physikalischen Therapie
(§§ 18–22),
– einzelnen Maßnahmen der Sprech- und
Sprachtherapie (§§ 23–25).
(2)
1
Heilmittel in der vertragszahnärztlichen
Versorgung dienen der Behandlung der
krankheitsbedingten strukturellen/funk-
tionellen Schädigungen des Mund- und Kie-
ferbereichs.
2
Zur Erreichung dieser Ziele
können erforderlichenfalls auch die anato-
misch direkt angrenzenden oder funktionell
unmittelbar mit dem craniomandibulären
System in Zusammenhang stehenden
Strukturen, z.B. der Hilfsmuskulatur des cra-
niomandibulären Systems oder der abstei-
genden Lymphbahnen, mitbehandelt wer-
den.
3
Die Ursache der strukturellen/funk-
tionellen Schädigungen muss im Mund-,
Kiefer- oder Gesichtsbereich liegen.
4
Das
Nähere ergibt sich aus dem indikationsbe-
zogenen Katalog verordnungsfähiger Heil-
mittel nach § 92 Absatz 6 SGB V (im Folgen-
den Heilmittelkatalog ZÄ genannt).
(3)
1
Heilmittel sind nur nach Maßgabe die-
ser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermes-
sen verordnungsfähig.
2
Der Heilmittelkata-
log ZÄ ist Bestandteil dieser Richtlinie.
3
Nä-
heres hierzu regelt § 4.
4
Andere Heilmittel
dürfen nicht verordnet werden.
B. Grundsätze der Heil-
mittelverordnung
§ 3 Voraussetzungen der
Verordnung
(1)
1
Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten
der Krankenkassen setzt eine Verordnung
durch eine Vertragszahnärztin oder einen
Vertragszahnarzt voraus.
2
Die Therapeutin
oder der Therapeut ist an die Verordnung
gebunden, es sei denn in der Richtlinie ist
etwas anderes bestimmt.
(2) Heilmittel können zu Lasten der Kran-
kenkassen nur verordnet werden, wenn sie
notwendig sind, um
– eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlim-
merung zu verhüten oder Krankheitsbe-
schwerden zu lindern,
– eine Schwächung der Gesundheit, die in
absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer
Krankheit führen würde, zu beseitigen,
– einer Gefährdung der gesundheitlichen
Entwicklung eines Kindes entgegenzuwir-
ken, oder
– Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu
mindern.
(3) Die Indikation für die Verordnung von
Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagno-
se allein, sondern nur dann, wenn unter Ge-
Bekanntmachung
Beschluss
des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
Maßgeblich ist die im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung BAnz AT 14.03.2017 B2.
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Bekanntmachungen