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zm

107, Nr. 12, 16.6.2017, (1500)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)

hat in seiner Sitzung am 15. Dezember

2016 folgende Erstfassung der Richtlinie

über die Verordnung von Heilmitteln in der

vertragszahnärztlichen Versorgung (Heil-

mittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ)

beschlossen:

I. Der erste Teil der Richtlinie wird wie folgt

gefasst:

„Richtlinie

des Gemeinsamen Bundesausschusses

über die Verordnung von Heilmitteln in der

vertragszahnärztlichen Versorgung

(Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte/HeilM-RL ZÄ)

Erster Teil

A. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Grundlagen

(1) Die vom Gemeinsamen Bundesaus-

schuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer

6 und Absatz 6 in Verbindung mit § 138 des

Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

beschlossene Richtlinie dient der Sicherung

einer ausreichenden, zweckmäßigen und

wirtschaftlichen Versorgung der Versicher-

ten mit Heilmitteln unter Berücksichtigung

des allgemein anerkannten Standes der

zahnmedizinischen Erkenntnisse und des

zahnmedizinischen Fortschrittes.

(2) Den besonderen Belangen psychisch

kranker, behinderter oder von Behinderung

bedrohter sowie chronisch kranker Men-

schen ist bei der Versorgung mit Heilmitteln

Rechnung zu tragen.

(3)

1

Diese Richtlinie regelt die Verordnung

von Heilmitteln im Rahmen der vertrags-

zahnärztlichen Versorgung.

2

Sie gilt nicht

für die vertragsärztliche Versorgung.

(4)

1

Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe

der gemäß § 124 SGB V durch die Landes-

verbände der Krankenkassen und die Ersatz-

kassen zugelassenen Leistungserbringer.

2

Die Landesverbände der Krankenkassen

und die Ersatzkassen stellen den Kassen-

zahnärztlichen Vereinigungen auf Anforde-

rung ein Verzeichnis der nach § 124 SGB V

zugelassenen Leistungserbringer (im Fol-

genden: Therapeutin oder Therapeut) und

Vergütungsvereinbarungen über die verein-

barten Leistungen (einschließlich der Regel-

behandlungszeiten) zur Verfügung.

§ 2 Heilmittel

(1)

1

Heilmittel sind persönlich zu erbringen-

de medizinische Leistungen.

2

Verordnungs-

fähige Heilmittel in der vertragszahnärztli-

chen Versorgung sind die in den Abschnit-

ten E und F genannten

–einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie

und der

physikalischen Therapie

(§§ 18–22),

– einzelnen Maßnahmen der Sprech- und

Sprachtherapie (§§ 23–25).

(2)

1

Heilmittel in der vertragszahnärztlichen

Versorgung dienen der Behandlung der

krankheitsbedingten strukturellen/funk-

tionellen Schädigungen des Mund- und Kie-

ferbereichs.

2

Zur Erreichung dieser Ziele

können erforderlichenfalls auch die anato-

misch direkt angrenzenden oder funktionell

unmittelbar mit dem craniomandibulären

System in Zusammenhang stehenden

Strukturen, z.B. der Hilfsmuskulatur des cra-

niomandibulären Systems oder der abstei-

genden Lymphbahnen, mitbehandelt wer-

den.

3

Die Ursache der strukturellen/funk-

tionellen Schädigungen muss im Mund-,

Kiefer- oder Gesichtsbereich liegen.

4

Das

Nähere ergibt sich aus dem indikationsbe-

zogenen Katalog verordnungsfähiger Heil-

mittel nach § 92 Absatz 6 SGB V (im Folgen-

den Heilmittelkatalog ZÄ genannt).

(3)

1

Heilmittel sind nur nach Maßgabe die-

ser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermes-

sen verordnungsfähig.

2

Der Heilmittelkata-

log ZÄ ist Bestandteil dieser Richtlinie.

3

Nä-

heres hierzu regelt § 4.

4

Andere Heilmittel

dürfen nicht verordnet werden.

B. Grundsätze der Heil-

mittelverordnung

§ 3 Voraussetzungen der

Verordnung

(1)

1

Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten

der Krankenkassen setzt eine Verordnung

durch eine Vertragszahnärztin oder einen

Vertragszahnarzt voraus.

2

Die Therapeutin

oder der Therapeut ist an die Verordnung

gebunden, es sei denn in der Richtlinie ist

etwas anderes bestimmt.

(2) Heilmittel können zu Lasten der Kran-

kenkassen nur verordnet werden, wenn sie

notwendig sind, um

– eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlim-

merung zu verhüten oder Krankheitsbe-

schwerden zu lindern,

– eine Schwächung der Gesundheit, die in

absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer

Krankheit führen würde, zu beseitigen,

– einer Gefährdung der gesundheitlichen

Entwicklung eines Kindes entgegenzuwir-

ken, oder

– Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu

mindern.

(3) Die Indikation für die Verordnung von

Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagno-

se allein, sondern nur dann, wenn unter Ge-

Bekanntmachung

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte

Maßgeblich ist die im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung BAnz AT 14.03.2017 B2.

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Bekanntmachungen