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zm

107, Nr. 12, 16.6.2017, (1501)

samtbetrachtung der strukturellen/funk-

tionellen Schädigungen, der Beeinträchti-

gung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen)

und unter Berücksichtigung der individuel-

len Kontextfaktoren in Bezug auf Person

und Umwelt eine Heilmittelanwendung

notwendig ist.

§ 4 Heilmittelkatalog

Zahnärzte

(1)

1

Der Heilmittelkatalog ZÄ ist Zweiter Teil

dieser Richtlinie.

2

Der Katalog wird dem all-

gemein anerkannten Stand der medizini-

schen Erkenntnisse entsprechend in regel-

mäßigen Abständen ergänzt oder aktuali-

siert.

(2) Der Heilmittelkatalog ZÄ regelt:

– die Indikationen, bei denen Heilmittel ver-

ordnungsfähig sind,

– die Art der verordnungsfähigen Heilmittel

bei diesen Indikationen,

– die Menge der verordnungsfähigen Heil-

mittel und Besonderheiten bei Wiederho-

lungsverordnungen (Folgeverordnungen).

(3)

1

Der Heilmittelkatalog ZÄ führt nur die

möglichen Indikationen für eine sachge-

rechte Heilmitteltherapie auf.

2

Bei der Ver-

ordnung hat die Vertragszahnärztin oder

der Vertragszahnarzt im Einzelfall vorhande-

ne Kontraindikationen zu berücksichtigen.

§ 5 Verordnungsausschlüsse

(1)

1

Maßnahmen, die nicht aufgrund der in

§ 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen

veranlasst und durchgeführt werden, dür-

fen nicht zu Lasten der Krankenkassen ver-

ordnet und durchgeführt werden.

2

Dies gilt

auch, wenn die Maßnahmen von nach

§ 124 SGB V zugelassenen Heilmittelerbrin-

gerinnen und Heilmittelerbringern durch-

geführt werden.

3

Weiterhin dürfen Heilmit-

tel bei Kindern nicht verordnet werden,

wenn an sich störungsbildspezifische päda-

gogische, heilpädagogische oder sonderpä-

dagogische Maßnahmen zur Beeinflussung

von Schädigungen geboten sind (insbeson-

dere Leistungen nach dem Kapitel 7 des

SGB IX).

4

Sind solche Maßnahmen nicht

durchführbar, dürfen Heilmittel nicht an de-

ren Stelle verordnet werden.

5

Neben päda-

gogischen, heilpädagogischen oder sonder-

pädagogischen Maßnahmen dürfen Heil-

mittel nur bei entsprechender medizinischer

Indikation außerhalb dieser Maßnahmen

verordnet werden.

(2) Heilmittel dürfen nicht verordnet wer-

den, soweit diese im Rahmen der Frühförde-

rung nach den §§ 30, 32 Nummer 1 SGB IX

in Verbindung mit der Frühförderungsver-

ordnung vom 24. Juni 2003 als therapeuti-

sche Leistungen bereits erbracht werden.

§ 6 Verordnung im Regel-

fall; Erst- und Folgeverord-

nung

(1)

1

Der Heilmittelverordnung nach der

Richtlinie liegt in den jeweiligen Abschnitten

des Heilmittelkataloges ZÄ ein definierter

Regelfall zugrunde.

2

Dieser Regelfall geht

von der Vorstellung aus, dass mit dem der

Indikation zugeordneten Heilmittel im Rah-

men der Gesamtverordnungsmenge des

Regelfalls das angestrebte Therapieziel er-

reicht werden kann.

(2)

1

Die Gesamtverordnungsmenge und die

maximale Verordnungsmenge bei Erst- und

Folgeverordnungen im Regelfall ergeben

sich aus dem Heilmittelkatalog ZÄ.

2

Nicht

jede Schädigung/Funktionsstörung bedarf

der Behandlung mit der Höchstverord-

nungsmenge je Verordnung oder der Ge-

samtverordnungsmenge des Regelfalls.

(3)

1

Eine Heilmittelverordnung im Regelfall

liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen

den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittel-

kataloges ZÄ angegebenen Heilmitteln ge-

troffen wird und die dort festgelegten Ver-

ordnungsmengen je Indikationsgruppe

nicht überschritten werden.

2

Treten im zeit-

lichen Zusammenhang mehrere voneinan-

der unabhängige Erkrankungen derselben

Indikationsgruppe auf, kann dies weitere

Regelfälle auslösen, für die jeweils separate

Verordnungsvordrucke auszustellen sind.

3

Heilmittelverordnungen außerhalb des Re-

gelfalls sind bis auf die in der Richtlinie ge-

nannten Ausnahmen nicht zulässig.

(4)

1

Rezidive oder neue Erkrankungsphasen

können die Verordnung von Heilmitteln als

erneuten Regelfall auslösen, wenn nach ei-

ner Heilmittelanwendung ein behandlungs-

freies Intervall von 12 Wochen abgelaufen

ist.

2

Sofern das behandlungsfreie Intervall

nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnah-

meregelung nach § 7 Absatz 1 und 2 zu ver-

fahren.

(5) Die Heilmittel sind nach Maßgabe des

Heilmittelkataloges ZÄ im Regelfall verord-

nungsfähig als:

– Erstverordnung oder

– Folgeverordnung.

(6)

1

Nach einer Erstverordnung gilt jede Ver-

ordnung zur Behandlung derselben Erkran-

kung (desselben Regelfalls) als Folgeverord-

nung.

2

Dies gilt auch, wenn sich unter der

Behandlung die Leitsymptomatik ändert

und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz

kommen.

(7)

1

Folgeverordnungen im Regelfall kön-

nen nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs

ZÄ bis zur Erreichung der Gesamtverord-

nungsmenge des Regelfalls ausgestellt wer-

den.

2

Sofern mehrere Heilmittel verordnet

werden, ist die Verordnungsmenge des vor-

rangigen Heilmittels entscheidend für die

Gesamtverordnungsmenge.

(8)

1

Folgeverordnungen sind nur zulässig,

wenn sich die behandelnde Vertragszahn-

ärztin oder der behandelnde Vertragszahn-

arzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin

oder des Patienten überzeugt hat.

2

Bei der

Entscheidung der Vertragszahnärztin bzw.

des Vertragszahnarztes über Folgeverord-

nungen sind der bisherige Therapieverlauf

sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde

zu berücksichtigen.

§ 7 Verordnung außerhalb

des Regelfalls

(1)

1

Lässt sich die Behandlung mit der nach

Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimm-

ten Gesamtverordnungsmenge nicht ab-

schließen, sind weitere Verordnungen au-

ßerhalb des Regelfalls möglich.

2

Solche Ver-

ordnungen bedürfen einer besonderen Be-

gründung mit prognostischer Einschätzung

auf der Verordnung.

3

Dabei sind die Grund-

sätze der Verordnung im Regelfall mit Aus-

nahme der Gesamtverordnungsmenge je

Regelfall und die maximale Verordnungs-

menge bei Erst- und Folgeverordnung anzu-

wenden.

4

Die Verordnungsmenge ist ab-

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