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zm

107, Nr. 12, 16.6.2017, (1505)

vation und Bewegungsabläufen und Förde-

rung oder Hemmung von Reflexen unter Ein-

satz der Techniken nach Bobath oder Vojta.

3. Krankengymnastik zentrales Nervensys-

tem nach Vollendung des 18. Lebensjahres

(KG-ZNS*))

Zur Behandlung von zentralen Bewegungs-

störungen nach Vollendung des 18. Lebens-

jahres, zur Förderung und Erleichterung des

Bewegungsablaufs durch Einsatz komplexer

Bewegungsmuster, Bahnung von Innervati-

on und Bewegungsabläufen und Förderung

oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz

der Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF

(Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitati-

on).

4. Manuelle Therapie*)

Zur Behandlung reversibler Funktionsein-

schränkungen der Gelenke und ihrer mus-

kulären, reflektorischen Fixierung durch ge-

zielte (impulslose) Mobilisation oder durch

Anwendung von Weichteiltechniken.

5. Übungsbehandlung

Die Übungsbehandlung als gezielte und

kontrollierte Maßnahme dient der Dehnung

verkürzter Muskel- und Sehnenstrukturen

und Vermeidung von Kontrakturen sowie

Kräftigung der Muskulatur bei krankhafter

Muskelinsuffizienz und -dysbalance und

Funktionsverbesserung funktionsgestörter

Gelenke.

§ 20 Manuelle Lymph-

drainage*)

1

Manuelle Lymphdrainage*) (MLD) des

Kopfes und des Halses ist verordnungsfähig

zur entstauenden Behandlung bei Ödemen

im Bereich des craniomandibulären Systems

einschließlich der ableitenden Lymphbah-

nen im Halsbereich bei sekundärer (erwor-

bener) Schädigung des Lymphsystems nach

umfangreichen chirurgischen Eingriffen wie

tumorchirurgischen Eingriffen sowie deren

Nachbehandlung und bei der Behandlung

von Traumata sowie deren Nachbehand-

lung.

2

Entsprechend dem indikationsbezo-

gen unterschiedlichen Zeitbedarf sind ver-

ordnungsfähig:

a. MLD-30 Minuten Therapiezeit an der Pa-

tientin oder dem Patienten (Teilbehand-

lung) bei leichtgradigen Lymphödemen,

Ödemen oder Schwellungen zur Behand-

lung des Kopfes und des Halses oder

b. MLD-45 Minuten Therapiezeit an der Pa-

tientin oder dem Patienten (Großbehand-

lung) bei Lymphödemen zur Behandlung

des Kopfes und des Halses.

§ 21 Thermotherapie

(Wärme-/Kältetherapie)

(1)

1

Sowohl Wärme- als auch Kälteanwen-

dungen wirken je nach Indikation schmerz-

lindernd, beeinflussen den Muskeltonus.

2

Kälteanwendung wirkt zusätzlich entzün-

dungshemmend.

(2) Die Thermotherapie umfasst die nach-

stehend beschriebenen Maßnahmen:

1. Kältetherapie mittels Kaltpackungen,

Kaltgas, Kaltluft,

2. Wärmetherapie mittels Heißluft, als strah-

lende oder geleitete Wärme zur Muskelde-

tonisierung und Schmerzlinderung,

3. Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur

lokalen Hyperämisierung mit spasmolyti-

scher, sedierender, schmerzlindernder Wir-

kung,

4. Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur

Verbesserung der Durchblutung und des

Stoffwechsels und zur Erwärmung tieferge-

legener Gewebsschichten,

5. Wärmetherapie mittels Warmpackungen

mit Peloiden (z.B. Fango), Paraffin oder Pa-

raffin-Peloidgemischen zur Applikation in-

tensiver Wärme.

(3) Die Wärme- oder Kälteapplikation kann

nur als therapeutisch erforderliche Ergän-

zung in Kombination mit Krankengymnas-

tik, KG-ZNS, KG-ZNS-Kinder, Manueller

Therapie oder Manueller Lymphdrainage

verordnet werden.

§ 22 Elektrotherapie

(1)

1

Die Maßnahmen der Elektrotherapie

wenden nieder- und mittelfrequente Strom-

formen an zur Schmerzlinderung, Durch-

blutungsverbesserung, Tonisierung und De-

tonisierung der Muskulatur.

2

Besondere

Stromformen haben entzündungshemmen-

de und resorptionsfördernde Wirkung und

vermögen darüber hinaus Muskeln zu kräfti-

gen und gezielt zur Kontraktion zu bringen.

(2) Die Elektrotherapie umfasst die nachste-

hend beschriebenen Maßnahmen:

1. Elektrotherapie unter Verwendung kon-

stanter galvanischer Ströme oder unter Ver-

wendung von Stromimpulsen (z.B. diadyna-

mische Ströme, mittelfrequente Wechsel-

ströme, Interferenzströme),

2. Elektrostimulation unter Verwendung

von Reizströmen mit definierten Einzel- Im-

pulsen nach Bestimmung von Reizparame-

tern (nur zur Behandlung von Lähmungen

bei prognostisch reversibler Nervenschädi-

gung).

(3)

1

Elektrotherapie kann als ergänzendes

Heilmittel zu den vorrangigen Heilmitteln

Krankengymnastik, KG-ZNS, KG-ZNS-Kin-

der, Manuelle Therapie oder Manueller

Lymphdrainage verordnet werden.

2

Elektro-

therapie kann ohne Verordnung eines vor-

rangigen Heilmittels verordnet werden, so-

weit der Heilmittelkatalog ZÄ die Verord-

nung als ergänzendes Heilmittel vorsieht.

F. Maßnahmen der Sprech-

und Sprachtherapie

§ 23 Grundlagen

(1) Maßnahmen der Sprech- und Sprach-

therapie, die auch Techniken der orofazialen

Stimulation umfassen, dienen hier dazu,

krankheitsbedingte orofaziale Störungen im

Mund- und Kieferbereich oder Störungen

der oralen Phasen des Schluckaktes zu besei-

tigen, zu lindern oder eine Verschlimme-

rung zu vermeiden.

(2)

1

Maßnahmen der Sprech- und Sprach-

therapie sind in Abhängigkeit vom Stö-

rungsbild und der Belastbarkeit der Patien-

tin oder des Patienten als 30-, 45– oder

60-minütige Behandlung verordnungsfä-

hig.

2

Die Verordnung erfolgt nach Maßgabe

des Heilmittel-kataloges ZÄ.

(3) Zu den Maßnahmen der Sprech- und

Sprachtherapie gehören die in den §§ 24 bis

25 genannten verordnungsfähigen Heilmit-

tel.

§ 24 Sprechtherapie

(1) Die Sprechtherapie dient der Wiederher-

stellung, Besserung und dem Erhalt der ko-

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