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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1505)
vation und Bewegungsabläufen und Förde-
rung oder Hemmung von Reflexen unter Ein-
satz der Techniken nach Bobath oder Vojta.
3. Krankengymnastik zentrales Nervensys-
tem nach Vollendung des 18. Lebensjahres
(KG-ZNS*))
Zur Behandlung von zentralen Bewegungs-
störungen nach Vollendung des 18. Lebens-
jahres, zur Förderung und Erleichterung des
Bewegungsablaufs durch Einsatz komplexer
Bewegungsmuster, Bahnung von Innervati-
on und Bewegungsabläufen und Förderung
oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz
der Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF
(Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitati-
on).
4. Manuelle Therapie*)
Zur Behandlung reversibler Funktionsein-
schränkungen der Gelenke und ihrer mus-
kulären, reflektorischen Fixierung durch ge-
zielte (impulslose) Mobilisation oder durch
Anwendung von Weichteiltechniken.
5. Übungsbehandlung
Die Übungsbehandlung als gezielte und
kontrollierte Maßnahme dient der Dehnung
verkürzter Muskel- und Sehnenstrukturen
und Vermeidung von Kontrakturen sowie
Kräftigung der Muskulatur bei krankhafter
Muskelinsuffizienz und -dysbalance und
Funktionsverbesserung funktionsgestörter
Gelenke.
§ 20 Manuelle Lymph-
drainage*)
1
Manuelle Lymphdrainage*) (MLD) des
Kopfes und des Halses ist verordnungsfähig
zur entstauenden Behandlung bei Ödemen
im Bereich des craniomandibulären Systems
einschließlich der ableitenden Lymphbah-
nen im Halsbereich bei sekundärer (erwor-
bener) Schädigung des Lymphsystems nach
umfangreichen chirurgischen Eingriffen wie
tumorchirurgischen Eingriffen sowie deren
Nachbehandlung und bei der Behandlung
von Traumata sowie deren Nachbehand-
lung.
2
Entsprechend dem indikationsbezo-
gen unterschiedlichen Zeitbedarf sind ver-
ordnungsfähig:
a. MLD-30 Minuten Therapiezeit an der Pa-
tientin oder dem Patienten (Teilbehand-
lung) bei leichtgradigen Lymphödemen,
Ödemen oder Schwellungen zur Behand-
lung des Kopfes und des Halses oder
b. MLD-45 Minuten Therapiezeit an der Pa-
tientin oder dem Patienten (Großbehand-
lung) bei Lymphödemen zur Behandlung
des Kopfes und des Halses.
§ 21 Thermotherapie
(Wärme-/Kältetherapie)
(1)
1
Sowohl Wärme- als auch Kälteanwen-
dungen wirken je nach Indikation schmerz-
lindernd, beeinflussen den Muskeltonus.
2
Kälteanwendung wirkt zusätzlich entzün-
dungshemmend.
(2) Die Thermotherapie umfasst die nach-
stehend beschriebenen Maßnahmen:
1. Kältetherapie mittels Kaltpackungen,
Kaltgas, Kaltluft,
2. Wärmetherapie mittels Heißluft, als strah-
lende oder geleitete Wärme zur Muskelde-
tonisierung und Schmerzlinderung,
3. Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur
lokalen Hyperämisierung mit spasmolyti-
scher, sedierender, schmerzlindernder Wir-
kung,
4. Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur
Verbesserung der Durchblutung und des
Stoffwechsels und zur Erwärmung tieferge-
legener Gewebsschichten,
5. Wärmetherapie mittels Warmpackungen
mit Peloiden (z.B. Fango), Paraffin oder Pa-
raffin-Peloidgemischen zur Applikation in-
tensiver Wärme.
(3) Die Wärme- oder Kälteapplikation kann
nur als therapeutisch erforderliche Ergän-
zung in Kombination mit Krankengymnas-
tik, KG-ZNS, KG-ZNS-Kinder, Manueller
Therapie oder Manueller Lymphdrainage
verordnet werden.
§ 22 Elektrotherapie
(1)
1
Die Maßnahmen der Elektrotherapie
wenden nieder- und mittelfrequente Strom-
formen an zur Schmerzlinderung, Durch-
blutungsverbesserung, Tonisierung und De-
tonisierung der Muskulatur.
2
Besondere
Stromformen haben entzündungshemmen-
de und resorptionsfördernde Wirkung und
vermögen darüber hinaus Muskeln zu kräfti-
gen und gezielt zur Kontraktion zu bringen.
(2) Die Elektrotherapie umfasst die nachste-
hend beschriebenen Maßnahmen:
1. Elektrotherapie unter Verwendung kon-
stanter galvanischer Ströme oder unter Ver-
wendung von Stromimpulsen (z.B. diadyna-
mische Ströme, mittelfrequente Wechsel-
ströme, Interferenzströme),
2. Elektrostimulation unter Verwendung
von Reizströmen mit definierten Einzel- Im-
pulsen nach Bestimmung von Reizparame-
tern (nur zur Behandlung von Lähmungen
bei prognostisch reversibler Nervenschädi-
gung).
(3)
1
Elektrotherapie kann als ergänzendes
Heilmittel zu den vorrangigen Heilmitteln
Krankengymnastik, KG-ZNS, KG-ZNS-Kin-
der, Manuelle Therapie oder Manueller
Lymphdrainage verordnet werden.
2
Elektro-
therapie kann ohne Verordnung eines vor-
rangigen Heilmittels verordnet werden, so-
weit der Heilmittelkatalog ZÄ die Verord-
nung als ergänzendes Heilmittel vorsieht.
F. Maßnahmen der Sprech-
und Sprachtherapie
§ 23 Grundlagen
(1) Maßnahmen der Sprech- und Sprach-
therapie, die auch Techniken der orofazialen
Stimulation umfassen, dienen hier dazu,
krankheitsbedingte orofaziale Störungen im
Mund- und Kieferbereich oder Störungen
der oralen Phasen des Schluckaktes zu besei-
tigen, zu lindern oder eine Verschlimme-
rung zu vermeiden.
(2)
1
Maßnahmen der Sprech- und Sprach-
therapie sind in Abhängigkeit vom Stö-
rungsbild und der Belastbarkeit der Patien-
tin oder des Patienten als 30-, 45– oder
60-minütige Behandlung verordnungsfä-
hig.
2
Die Verordnung erfolgt nach Maßgabe
des Heilmittel-kataloges ZÄ.
(3) Zu den Maßnahmen der Sprech- und
Sprachtherapie gehören die in den §§ 24 bis
25 genannten verordnungsfähigen Heilmit-
tel.
§ 24 Sprechtherapie
(1) Die Sprechtherapie dient der Wiederher-
stellung, Besserung und dem Erhalt der ko-
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