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zm

106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1478)

B

Referentenentwurf zur Approbationsordnung

Fachübergreifend denken

In einer gemeinsamen Stellungnahme positionieren sich BZÄK, VHZMK, DGZMK

und KZBV zum Referentenentwurf für eine neue Approbationsordnung.

Quintessenz: Die Reform wird ausdrücklich begrüßt, an einigen Stellschrauben

ist jedoch noch eine Feinjustierung notwendig. Das betrifft die zahntechnischen

Inhalte, die Betreuungsrelationen und den Erfüllungsaufwand.

Die Stellungnahme wird anlässlich der

Anhörung im Bundesgesund-

heitsministerium

am

9. Dezember

(nach zm-Redaktions-

schluss) vorgelegt. Hier vorab die

wichtigsten Positionierungen:

Bei der Strahlenkunde etwa regen sie an,

dem technischen Fortschritt in der Rönt-

gendiagnostik Rechnung zu tragen und

den Sachkundeerwerb auch auf grund-

legende Kenntnisse in der diagnostischen

Beurteilung dreidimensionaler bildgeben-

der radiologischer Verfahren auszuweiten.

Die Famulatur sollte in anerkannte zahnärzt-

liche Famulaturpraxen vermittelt werden.

Basis sollte eine schriftliche Rahmenverein-

barung der Hochschule mit der zuständigen

Zahnärztekammer sein. Um ein bundesein-

heitliches Vorgehen abzustimmen, verwei-

sen die Verbände auf das bereits erarbeitete

„Muster-Anforderungsprofil für akademi-

sche Ausbildungspraxen“, in dem der

Gemeinsame Beirat Fortbildung von

DGZMK und BZÄK Kautelen definiert

hatten, um die Qualität der Famulatur

bundesweit zu verbessern.

Bei den zahntechnischen Lehrinhalten

weisen die Verbände darauf hin, dass die

zahntechnische Ausbildung im Studium

garantieren sollte, dass Zahnärzte wie bisher

Praxislabore betreiben können. Die Verbän-

de beziehen sich hier auf die bereits fixierten

Inhalte des nationalen kompetenzbasierten

Lernzielkataloges für Zahnmedizin (NKLZ).

Danach ist der gut ausgebildete, approbier-

te Zahnarzt für die eigene Herstellung zahn-

technischer Arbeiten sowie zur Beurteilung

der Qualität des zahntechnischen End-

produkts bestens geschult.

Klare Regeln zur Eignungs-

und Kenntnisprüfung

Ausdrücklich begrüßen die Verbände, dass

mit dem Entwurf der neuen Approbations-

ordnung klare Regelungen zur Eignungs-

und Kenntnisprüfung und zur Erteilung der

vorläufigen Berufserlaubnis vorliegen. Das

komme einer seit langem bestehenden

Forderung des zahnärztlichen Berufsstandes

nach, heißt es in der Stellungnahme.

Persönlich und fachlich ungeeignete

Personen dürfen nicht über eine Ermessens-

entscheidung – auch nicht ausnahmsweise

– zum Beruf zugelassen werden, um eine

Gefährdung der öffentlichen Gesundheit

auszuschließen, unterstreichen die Verbän-

de. Auch ein Zahnarzt mit einer vorläufigen

Berufserlaubnis muss über die für die Aus-

übung der Berufstätigkeit erforderlichen

Kenntnisse der deutschen Sprache ver-

fügen. Im Zweifel sind die Sprachkenntnisse

durch eine entsprechende Fachsprachen-

prüfung nachzuweisen. Die Verbände un-

terstützen weiter die Maßgabe im Entwurf,

dass Absolventen einer deutschen Hoch-

schule

und einer

ausländischen

Universität mit dem

Standard einer Staatsexamens-

prüfung gleich behandelt werden.

Die sei im Sinne des Patienten-

schutzes unabdingbar.

Die

Verbände regen weiterhin an,

dass auch die Landeszahnärzte-

kammern mit der Bestellung

einer Prüfungskommission zur

Durchführung der Kenntnis- und

Eignungsprüfung zuständig sein

sollten oder dass sie dazu von

der zuständigen Behörde beauf-

tragt werden können. Dies er-

laube es, auf Besonderheiten in

den einzelnen Ländern einzu-

gehen.

Als kritisch sehen es die Verbände an, dass

ein Prüfungskandidat klinisch-zahnmedizi-

nische Eingriffe an Patienten durchführen

soll. Ihr Einwand: Es dürfte schwierig wer-

den, geeignete Patienten zu finden, die sich

von einem Kandidaten behandeln lassen

wollen, dessen Eignung nicht feststeht.

Ferner bestünden haftungsrechtliche Be-

denken. Zu überlegen sei, ob eine Prüfung

am Phantomkopf ausreiche.

Als kritisch sehen die Verbände auch, dass

eine erhöhte Betreuungsrelation budget-

neutral und gleichzeitig für die Ausbildung

qualitätsfördernd sein soll. Sie sollte auf

jeden Fall mit einer Verbesserung der Perso-

nalausstattung an den Universitäten einher-

gehen, dazu sei erforderlich, zumindest

temporär zusätzliches wissenschaftliches

Personal zu finanzieren.

pr

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