zm
106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1478)
B
Referentenentwurf zur Approbationsordnung
Fachübergreifend denken
In einer gemeinsamen Stellungnahme positionieren sich BZÄK, VHZMK, DGZMK
und KZBV zum Referentenentwurf für eine neue Approbationsordnung.
Quintessenz: Die Reform wird ausdrücklich begrüßt, an einigen Stellschrauben
ist jedoch noch eine Feinjustierung notwendig. Das betrifft die zahntechnischen
Inhalte, die Betreuungsrelationen und den Erfüllungsaufwand.
Die Stellungnahme wird anlässlich der
Anhörung im Bundesgesund-
heitsministerium
am
9. Dezember
(nach zm-Redaktions-
schluss) vorgelegt. Hier vorab die
wichtigsten Positionierungen:
Bei der Strahlenkunde etwa regen sie an,
dem technischen Fortschritt in der Rönt-
gendiagnostik Rechnung zu tragen und
den Sachkundeerwerb auch auf grund-
legende Kenntnisse in der diagnostischen
Beurteilung dreidimensionaler bildgeben-
der radiologischer Verfahren auszuweiten.
Die Famulatur sollte in anerkannte zahnärzt-
liche Famulaturpraxen vermittelt werden.
Basis sollte eine schriftliche Rahmenverein-
barung der Hochschule mit der zuständigen
Zahnärztekammer sein. Um ein bundesein-
heitliches Vorgehen abzustimmen, verwei-
sen die Verbände auf das bereits erarbeitete
„Muster-Anforderungsprofil für akademi-
sche Ausbildungspraxen“, in dem der
Gemeinsame Beirat Fortbildung von
DGZMK und BZÄK Kautelen definiert
hatten, um die Qualität der Famulatur
bundesweit zu verbessern.
Bei den zahntechnischen Lehrinhalten
weisen die Verbände darauf hin, dass die
zahntechnische Ausbildung im Studium
garantieren sollte, dass Zahnärzte wie bisher
Praxislabore betreiben können. Die Verbän-
de beziehen sich hier auf die bereits fixierten
Inhalte des nationalen kompetenzbasierten
Lernzielkataloges für Zahnmedizin (NKLZ).
Danach ist der gut ausgebildete, approbier-
te Zahnarzt für die eigene Herstellung zahn-
technischer Arbeiten sowie zur Beurteilung
der Qualität des zahntechnischen End-
produkts bestens geschult.
Klare Regeln zur Eignungs-
und Kenntnisprüfung
Ausdrücklich begrüßen die Verbände, dass
mit dem Entwurf der neuen Approbations-
ordnung klare Regelungen zur Eignungs-
und Kenntnisprüfung und zur Erteilung der
vorläufigen Berufserlaubnis vorliegen. Das
komme einer seit langem bestehenden
Forderung des zahnärztlichen Berufsstandes
nach, heißt es in der Stellungnahme.
Persönlich und fachlich ungeeignete
Personen dürfen nicht über eine Ermessens-
entscheidung – auch nicht ausnahmsweise
– zum Beruf zugelassen werden, um eine
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit
auszuschließen, unterstreichen die Verbän-
de. Auch ein Zahnarzt mit einer vorläufigen
Berufserlaubnis muss über die für die Aus-
übung der Berufstätigkeit erforderlichen
Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
fügen. Im Zweifel sind die Sprachkenntnisse
durch eine entsprechende Fachsprachen-
prüfung nachzuweisen. Die Verbände un-
terstützen weiter die Maßgabe im Entwurf,
dass Absolventen einer deutschen Hoch-
schule
und einer
ausländischen
Universität mit dem
Standard einer Staatsexamens-
prüfung gleich behandelt werden.
Die sei im Sinne des Patienten-
schutzes unabdingbar.
Die
Verbände regen weiterhin an,
dass auch die Landeszahnärzte-
kammern mit der Bestellung
einer Prüfungskommission zur
Durchführung der Kenntnis- und
Eignungsprüfung zuständig sein
sollten oder dass sie dazu von
der zuständigen Behörde beauf-
tragt werden können. Dies er-
laube es, auf Besonderheiten in
den einzelnen Ländern einzu-
gehen.
Als kritisch sehen es die Verbände an, dass
ein Prüfungskandidat klinisch-zahnmedizi-
nische Eingriffe an Patienten durchführen
soll. Ihr Einwand: Es dürfte schwierig wer-
den, geeignete Patienten zu finden, die sich
von einem Kandidaten behandeln lassen
wollen, dessen Eignung nicht feststeht.
Ferner bestünden haftungsrechtliche Be-
denken. Zu überlegen sei, ob eine Prüfung
am Phantomkopf ausreiche.
Als kritisch sehen die Verbände auch, dass
eine erhöhte Betreuungsrelation budget-
neutral und gleichzeitig für die Ausbildung
qualitätsfördernd sein soll. Sie sollte auf
jeden Fall mit einer Verbesserung der Perso-
nalausstattung an den Universitäten einher-
gehen, dazu sei erforderlich, zumindest
temporär zusätzliches wissenschaftliches
Personal zu finanzieren.
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