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106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1530)
B
Ehrenmitgliedschaft
DGI ehrt Dr. Thomas Barth
Dr. Thomas Barth aus Leipzig ist
Implantologe der ersten Stunde
aus den neuen Bundesländern.
Seine vielen Verdienste für die
Fachgesellschaft und Lehre
haben die Deutschen Gesell-
schaft für Implantologie (DGI)
dazu veranlasst, ihm anlässlich
der Eröffnungsveranstaltung ih-
rer Jahrestagung im November
2016 in Hamburg, die Ehrenmit-
gliedschaft zu verleihen.
sp
Festakt zum Deutschen Zahnärztetag
Ehrungen der Bundeszahnärztekammer
Auf dem Festakt zum Deutschen
Zahnärztetag zeichneten die
Deutsche Gesellschaft für Zahn-,
Mund- und Kieferheilkunde
(DGZMK) wie auch die Bundes-
zahnärztekammer (BZÄK) ver-
dienstvolle zahnärztliche Kolle-
gen aus. BZÄK-Präsident Dr.
Peter Engel (rechts) überreichte
die Ehrennadel der deutschen
Zahnärzteschaft in Gold für Ver-
dienste um den zahnärztlichen
Berufsstand an folgende drei
Kollegen: Dr. Frank Dreihaupt,
ehemaliger Präsident der Zahn-
ärztekammer
Sachsen-Anhalt
(links), wurde unter anderem für
sein Engagement bei der Wieder-
vereinigung der zahnärztlichen
Berufsstände in Ost und West
nach der Wende und für seinen
Einsatz um die Umsetzung von
Gleichwertigkeitsprüfungen auf
Bundesebene geehrt.
Michael Schwarz, ehemaliger
Präsident
der
Bayerischen
Landeszahnärztekammer (2.v.l.)
bekam die Auszeichnung für
seinen Einsatz als ausgewiesener
Kenner europäischer Fragen
rund um die Freiberuflichkeit.
Der Österreicher Obermedizinal-
rat Dr. Wolfgang Doneus wurde
als ehemaliger Präsident des
Council of European Dentists für
seinen langjährigen Einsatz an
der Spitze der europäischen
Zahnärzteschaft in Brüssel ge-
würdigt.
pr
Foto: BZÄK-Axentis.de
Behandlungsempfehlungen
S3-Leitlinie zu Crystal Meth
Die jetzt veröffentlichte, weltweit
erste S3-Leitlinie „Methamphe-
tamin-bezogener Störungen“
enthält Empfehlungen für Akut-
und Postakutbehandlungen so-
wie für die Behandlung von
Begleiterkrankungen, wie zum
Beispiel das „Meth Mouth“-
Syndrom.
Im Fokus der Leitlinie stehen evi-
denzbasierte Aussagen zur Wirk-
samkeit von medikamentösen
und psychotherapeutischen In-
terventionen, zum Verzicht auf
wirkungslose oder riskante The-
rapien und zu einer besseren Ver-
netzung der Akteure in der sucht-
medizinischen Versorgung. Bei
der Behandlung von Crystal-
Meth-Konsumenten gibt es Be-
sonderheiten, die beachtet wer-
den müssen.
Beispielsweise
haben Studien gezeigt, dass bei
der Behandlung von Co-Morbi-
ditäten manche Medikamente,
die eigentlich erste Wahl sind,
ungünstige oder gar keine Wir-
kungen haben. Das gilt nach der
Leitlinie etwa für Antidepressiva
zur Behandlung von co-morbi-
der Depression. Die Leitlinie
wurde von einem interdisziplinä-
ren Expertengremium erstellt
und vom Ärztlichen Zentrum für
Qualität in der Medizin (ÄZQ) im
Auftrag der Bundesärztekammer
koordiniert und wissenschaftlich
begleitet. Das Projekt wurde von
der Bundesdrogenbeauftragten
und dem Bundesgesundheits-
ministerium gefördert.
dg
Eine Kurz-und Langfassung der
Leitlinie finden Sie unter www.
aezq.de/aezq/crystal-meth.Bundesverfassungsgericht bekräftigt
Vertragsärzte dürfen nicht streiken
Das Bundessozialgericht hat das
Streikverbot bekräftigt: Nieder-
gelassene Ärzte dürfen nicht
streiken.
Geklagt hatte der Chef des ba-
den-württembergischen Ärzte-
Verbandes Medi, Dr. Werner
Baumgärtner, der im Herbst
2012 seine Praxis an zwei Tagen
geschlossen hatte, um an einem
Streik von Vertragsärzten teilzu-
nehmen. Dabei hatte er eine Ver-
tretung sowie eine ausreichende
Notfallversorgung eingerichtet.
Die KV hatte ihm einen Verweis
erteilt. Zu Recht, entschied nun
das Bundessozialgericht (BSG) in
Kassel: Der Kläger habe seine ver-
tragsarztrechtlichen Pflichten
schuldhaft verletzt. Das Streik-
recht sei für anhängig Beschäf-
tigte geschaffen worden. Für Ver-
tragsärzte bestehe eine „Präsenz-
pflicht“, nach der sie während
der angegebenen Sprechstun-
den für die Versorgung ihrer
Patienten zur Verfügung stehen
müssen. Der Kläger hatte sich
darauf berufen, dass Ärzte ge-
genüber anderen Berufsgruppen
nicht schlechter gestellt werden
dürften. Dem entgegnete der Se-
nat, die Ärzte könnten stattdes-
sen bei Streitigkeiten mit Kran-
kenkassen oder der KV ein
Schiedsamt anrufen und dessen
Entscheidungen gerichtlich
überprüfen lassen.
dg
Bundessozialgericht, Urteil vom
30.11.2016, Az.: B 6 KA 38/15 R
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