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zm

106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1530)

B

Ehrenmitgliedschaft

DGI ehrt Dr. Thomas Barth

Dr. Thomas Barth aus Leipzig ist

Implantologe der ersten Stunde

aus den neuen Bundesländern.

Seine vielen Verdienste für die

Fachgesellschaft und Lehre

haben die Deutschen Gesell-

schaft für Implantologie (DGI)

dazu veranlasst, ihm anlässlich

der Eröffnungsveranstaltung ih-

rer Jahrestagung im November

2016 in Hamburg, die Ehrenmit-

gliedschaft zu verleihen.

sp

Festakt zum Deutschen Zahnärztetag

Ehrungen der Bundeszahnärztekammer

Auf dem Festakt zum Deutschen

Zahnärztetag zeichneten die

Deutsche Gesellschaft für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde

(DGZMK) wie auch die Bundes-

zahnärztekammer (BZÄK) ver-

dienstvolle zahnärztliche Kolle-

gen aus. BZÄK-Präsident Dr.

Peter Engel (rechts) überreichte

die Ehrennadel der deutschen

Zahnärzteschaft in Gold für Ver-

dienste um den zahnärztlichen

Berufsstand an folgende drei

Kollegen: Dr. Frank Dreihaupt,

ehemaliger Präsident der Zahn-

ärztekammer

Sachsen-Anhalt

(links), wurde unter anderem für

sein Engagement bei der Wieder-

vereinigung der zahnärztlichen

Berufsstände in Ost und West

nach der Wende und für seinen

Einsatz um die Umsetzung von

Gleichwertigkeitsprüfungen auf

Bundesebene geehrt.

Michael Schwarz, ehemaliger

Präsident

der

Bayerischen

Landeszahnärztekammer (2.v.l.)

bekam die Auszeichnung für

seinen Einsatz als ausgewiesener

Kenner europäischer Fragen

rund um die Freiberuflichkeit.

Der Österreicher Obermedizinal-

rat Dr. Wolfgang Doneus wurde

als ehemaliger Präsident des

Council of European Dentists für

seinen langjährigen Einsatz an

der Spitze der europäischen

Zahnärzteschaft in Brüssel ge-

würdigt.

pr

Foto: BZÄK-Axentis.de

Behandlungsempfehlungen

S3-Leitlinie zu Crystal Meth

Die jetzt veröffentlichte, weltweit

erste S3-Leitlinie „Methamphe-

tamin-bezogener Störungen“

enthält Empfehlungen für Akut-

und Postakutbehandlungen so-

wie für die Behandlung von

Begleiterkrankungen, wie zum

Beispiel das „Meth Mouth“-

Syndrom.

Im Fokus der Leitlinie stehen evi-

denzbasierte Aussagen zur Wirk-

samkeit von medikamentösen

und psychotherapeutischen In-

terventionen, zum Verzicht auf

wirkungslose oder riskante The-

rapien und zu einer besseren Ver-

netzung der Akteure in der sucht-

medizinischen Versorgung. Bei

der Behandlung von Crystal-

Meth-Konsumenten gibt es Be-

sonderheiten, die beachtet wer-

den müssen.

Beispielsweise

haben Studien gezeigt, dass bei

der Behandlung von Co-Morbi-

ditäten manche Medikamente,

die eigentlich erste Wahl sind,

ungünstige oder gar keine Wir-

kungen haben. Das gilt nach der

Leitlinie etwa für Antidepressiva

zur Behandlung von co-morbi-

der Depression. Die Leitlinie

wurde von einem interdisziplinä-

ren Expertengremium erstellt

und vom Ärztlichen Zentrum für

Qualität in der Medizin (ÄZQ) im

Auftrag der Bundesärztekammer

koordiniert und wissenschaftlich

begleitet. Das Projekt wurde von

der Bundesdrogenbeauftragten

und dem Bundesgesundheits-

ministerium gefördert.

dg

Eine Kurz-und Langfassung der

Leitlinie finden Sie unter www.

aezq.de/aezq/crystal-meth.

Bundesverfassungsgericht bekräftigt

Vertragsärzte dürfen nicht streiken

Das Bundessozialgericht hat das

Streikverbot bekräftigt: Nieder-

gelassene Ärzte dürfen nicht

streiken.

Geklagt hatte der Chef des ba-

den-württembergischen Ärzte-

Verbandes Medi, Dr. Werner

Baumgärtner, der im Herbst

2012 seine Praxis an zwei Tagen

geschlossen hatte, um an einem

Streik von Vertragsärzten teilzu-

nehmen. Dabei hatte er eine Ver-

tretung sowie eine ausreichende

Notfallversorgung eingerichtet.

Die KV hatte ihm einen Verweis

erteilt. Zu Recht, entschied nun

das Bundessozialgericht (BSG) in

Kassel: Der Kläger habe seine ver-

tragsarztrechtlichen Pflichten

schuldhaft verletzt. Das Streik-

recht sei für anhängig Beschäf-

tigte geschaffen worden. Für Ver-

tragsärzte bestehe eine „Präsenz-

pflicht“, nach der sie während

der angegebenen Sprechstun-

den für die Versorgung ihrer

Patienten zur Verfügung stehen

müssen. Der Kläger hatte sich

darauf berufen, dass Ärzte ge-

genüber anderen Berufsgruppen

nicht schlechter gestellt werden

dürften. Dem entgegnete der Se-

nat, die Ärzte könnten stattdes-

sen bei Streitigkeiten mit Kran-

kenkassen oder der KV ein

Schiedsamt anrufen und dessen

Entscheidungen gerichtlich

überprüfen lassen.

dg

Bundessozialgericht, Urteil vom

30.11.2016, Az.: B 6 KA 38/15 R

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