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106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1531)
B
Ehrenmitgliedschaft
DGZMK ehrt Dr. Norbert Grosse
Die scheidende DGZMK-Präsi-
dentin Prof. Dr. Bärbel Kahl-
Nieke ernannte auf dem Festakt
zum Deutschen Zahnärztetag-
den langjährigen Vorsitzenden
der Akademie für Praxis und
Wissenschaft APW, Dr. Norbert
Grosse, zum Ehrenmitglied der
DGZMK.
Grosse erhielt die Ehrung für sein
großes Engagement um die
Weiterentwicklung der Akade-
mie und für den Aufbau der
DGZMK-Wissenschaftsplattform
www.owidi.de.pr
KZBV-Website
Neue Inhalte – neue Struktur
Die Website der KZBV (www.
kzbv.de)ist grundlegend überar-
beitet und neu strukturiert wor-
den. Die Navigationsstruktur
wurde optimiert, die Übersichts-
seiten neu gestaltet und inhaltli-
che Redundanzen entfernt.
Informationen für Zahnärzte,
Patienten und Journalisten sind
jetzt mit weniger Klicks erreich-
bar. So stellen farblich abgesetzte
Themenboxen Artikelsammlun-
gen im Überblick kompakt dar.
Insbesondere der umfangreiche
zahnmedizinische Informations-
bereich für Patienten und Versi-
cherte ist jetzt übersichtlicher
und leicht verständlich gestaltet.
Bildergalerien von Veranstaltun-
gen und Gremiensitzungen kön-
nen über sogenannte Light-
boxen betrachtet werden, die
zusätzlich über eine Download-
Funktion verfügen.
Im Zuge des Redesigns wurde
auch die Startseite neu konzi-
piert: Aktuelle Themen und neue
Inhalte haben jetzt mehr Platz als
zuvor. Stark nachgefragte Publi-
kationen und Medien wie etwa
die „Digitale Planungshilfe zum
Festzuschusssystem“, Broschü-
ren für Praxen oder die zahnärzt-
liche Patientenberatung sind
jetzt direkt mit einem Klick er-
reichbar. Gleiches gilt für die
Partner-Websites www.informa
tionen-zum-zahnersatz.de,www.patientenberatung-der-
zahnaerzte.desowie www.cirs
dent-jzz.de.
Die Rubrik „Rund um die Praxis“
wurde ebenfalls erweitert:
Neben einer Auflistung von Kran-
kenkassen, die einen PZR-
Zuschuss leisten und dem ECC-
FU-Ratgeber sind hier auch
Musterformulare zur Vereinba-
rung von GOZ-Leistungen mit
GKV-Versicherten eingestellt so-
wie eine Checkliste für barriere-
arme Praxen.
Die Rubrik „Qualitätsförderung“
wurde ausgebaut. Das gemein-
same Berichts- und Lernsystem
von KZBV und BZÄK „CIRS dent –
Jeder Zahn zählt!“ wird dort
ebenso vorgestellt wie die Aufga-
be der KZBV im Gemeinsamen
Bundesausschuss. Die Leitlinien
für die Zahn-, Mund- und Kiefer-
heilkunde werden fortlaufend
aktualisiert.
Zahnärzte und Praxispersonal
gelangen über ein Dropdown-
Menü direkt auf der Startseite zu
der für sie zuständigen Kassen-
zahnärztlichen Vereinigung
(KZV). Im kommenden Jahr sind
zusätzliche technische Weiter-
entwicklungen geplant, darunter
eine Umgestaltung der Bestell-
seite für Printprodukte sowie ein
Video-Archiv. Die Website ist für
alle mobilen Endgeräte opti-
miert.
pr
Foto: BZÄK-Axentis.de
Urteil zur sogenannten Garantenpflicht
Endet hier die Schweigepflicht?
Im aktuellen Fall kommt E. G., ein
35-jähriger Patient, zum ersten
Mal in die Sprechstunde der
Zahnärztin Dr. K. M – und zwar
Empfehlung seiner 31-jährigen
Ehefrau D. G., die dort seit vielen
Jahren Patientin ist. Die Zahnärz-
tin nimmt die Erstuntersuchung
vor und stellt fest, dass der Mann
unter einer massiven Parodontitis
leidet. Da der Patient den Anam-
nesebogen nur unvollständig
ausgefüllt hat, geht die Zahnärz-
tin den Bogen Punkt für Punkt
durch, um die Angaben zu kom-
plettieren. Daraufhin gibt E. G.
an, HIV-positiv zu sein. Aus dem
weiteren Gesprächsverlauf ergibt
sich, dass seine Ehefrau von der
Infektion nichts weiß und sie der
Gefahr aussetzt, sich anzuste-
cken.
In diesem Fall hat der Behandler
gegenüber der Frau des Patien-
ten eine sogenannte Garanten-
pflicht, weil sie auch von ihm be-
handelt wird. Hier muss er sogar
seine Schweigepflicht gegen-
über demMann brechen und der
Frau von der HI-Infektionen ihres
Gatten berichten, wenn er dies
nicht selbst tut. Dafür sollte der
Behandler dem Gatten zuvor
eine zeitliche Frist gesetzt haben.
Dieses Vorgehen stellt keine
Einmischung in die private Ange-
legenheit des Ehepaars dar, da
die Frau bisher ahnungslos einer
Gefährdung ausgesetzt war, die
für sie sogar lebensbedrohlich
werden könnte.
In einem Urteil des Bundesge-
richtshofs (Az.: VI ZR 179/04)
heißt es dazu wörtlich: „Bei die-
ser Erkrankung trägt die Behand-
lungsseite in besonderem Maße
Verantwortung dafür, eine Ver-
breitung der lebensgefährlichen
Infektion möglichst zu verhin-
dern.
ck/sf
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