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zm

106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1531)

B

Ehrenmitgliedschaft

DGZMK ehrt Dr. Norbert Grosse

Die scheidende DGZMK-Präsi-

dentin Prof. Dr. Bärbel Kahl-

Nieke ernannte auf dem Festakt

zum Deutschen Zahnärztetag-

den langjährigen Vorsitzenden

der Akademie für Praxis und

Wissenschaft APW, Dr. Norbert

Grosse, zum Ehrenmitglied der

DGZMK.

Grosse erhielt die Ehrung für sein

großes Engagement um die

Weiterentwicklung der Akade-

mie und für den Aufbau der

DGZMK-Wissenschaftsplattform

www.owidi.de.

pr

KZBV-Website

Neue Inhalte – neue Struktur

Die Website der KZBV (www.

kzbv.de)

ist grundlegend überar-

beitet und neu strukturiert wor-

den. Die Navigationsstruktur

wurde optimiert, die Übersichts-

seiten neu gestaltet und inhaltli-

che Redundanzen entfernt.

Informationen für Zahnärzte,

Patienten und Journalisten sind

jetzt mit weniger Klicks erreich-

bar. So stellen farblich abgesetzte

Themenboxen Artikelsammlun-

gen im Überblick kompakt dar.

Insbesondere der umfangreiche

zahnmedizinische Informations-

bereich für Patienten und Versi-

cherte ist jetzt übersichtlicher

und leicht verständlich gestaltet.

Bildergalerien von Veranstaltun-

gen und Gremiensitzungen kön-

nen über sogenannte Light-

boxen betrachtet werden, die

zusätzlich über eine Download-

Funktion verfügen.

Im Zuge des Redesigns wurde

auch die Startseite neu konzi-

piert: Aktuelle Themen und neue

Inhalte haben jetzt mehr Platz als

zuvor. Stark nachgefragte Publi-

kationen und Medien wie etwa

die „Digitale Planungshilfe zum

Festzuschusssystem“, Broschü-

ren für Praxen oder die zahnärzt-

liche Patientenberatung sind

jetzt direkt mit einem Klick er-

reichbar. Gleiches gilt für die

Partner-Websites www.informa

tionen-zum-zahnersatz.de,

www.patientenberatung-der-

zahnaerzte.de

sowie www.cirs

dent-jzz.de

.

Die Rubrik „Rund um die Praxis“

wurde ebenfalls erweitert:

Neben einer Auflistung von Kran-

kenkassen, die einen PZR-

Zuschuss leisten und dem ECC-

FU-Ratgeber sind hier auch

Musterformulare zur Vereinba-

rung von GOZ-Leistungen mit

GKV-Versicherten eingestellt so-

wie eine Checkliste für barriere-

arme Praxen.

Die Rubrik „Qualitätsförderung“

wurde ausgebaut. Das gemein-

same Berichts- und Lernsystem

von KZBV und BZÄK „CIRS dent –

Jeder Zahn zählt!“ wird dort

ebenso vorgestellt wie die Aufga-

be der KZBV im Gemeinsamen

Bundesausschuss. Die Leitlinien

für die Zahn-, Mund- und Kiefer-

heilkunde werden fortlaufend

aktualisiert.

Zahnärzte und Praxispersonal

gelangen über ein Dropdown-

Menü direkt auf der Startseite zu

der für sie zuständigen Kassen-

zahnärztlichen Vereinigung

(KZV). Im kommenden Jahr sind

zusätzliche technische Weiter-

entwicklungen geplant, darunter

eine Umgestaltung der Bestell-

seite für Printprodukte sowie ein

Video-Archiv. Die Website ist für

alle mobilen Endgeräte opti-

miert.

pr

Foto: BZÄK-Axentis.de

Urteil zur sogenannten Garantenpflicht

Endet hier die Schweigepflicht?

Im aktuellen Fall kommt E. G., ein

35-jähriger Patient, zum ersten

Mal in die Sprechstunde der

Zahnärztin Dr. K. M – und zwar

Empfehlung seiner 31-jährigen

Ehefrau D. G., die dort seit vielen

Jahren Patientin ist. Die Zahnärz-

tin nimmt die Erstuntersuchung

vor und stellt fest, dass der Mann

unter einer massiven Parodontitis

leidet. Da der Patient den Anam-

nesebogen nur unvollständig

ausgefüllt hat, geht die Zahnärz-

tin den Bogen Punkt für Punkt

durch, um die Angaben zu kom-

plettieren. Daraufhin gibt E. G.

an, HIV-positiv zu sein. Aus dem

weiteren Gesprächsverlauf ergibt

sich, dass seine Ehefrau von der

Infektion nichts weiß und sie der

Gefahr aussetzt, sich anzuste-

cken.

In diesem Fall hat der Behandler

gegenüber der Frau des Patien-

ten eine sogenannte Garanten-

pflicht, weil sie auch von ihm be-

handelt wird. Hier muss er sogar

seine Schweigepflicht gegen-

über demMann brechen und der

Frau von der HI-Infektionen ihres

Gatten berichten, wenn er dies

nicht selbst tut. Dafür sollte der

Behandler dem Gatten zuvor

eine zeitliche Frist gesetzt haben.

Dieses Vorgehen stellt keine

Einmischung in die private Ange-

legenheit des Ehepaars dar, da

die Frau bisher ahnungslos einer

Gefährdung ausgesetzt war, die

für sie sogar lebensbedrohlich

werden könnte.

In einem Urteil des Bundesge-

richtshofs (Az.: VI ZR 179/04)

heißt es dazu wörtlich: „Bei die-

ser Erkrankung trägt die Behand-

lungsseite in besonderem Maße

Verantwortung dafür, eine Ver-

breitung der lebensgefährlichen

Infektion möglichst zu verhin-

dern.

ck/sf

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