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107, Nr. 2, 16.1.2017, (124)

Die gesetzlichen Grundlagen

Wirtschaftlichkeitsprüfungen sind keine

Erfindung der Kassenzahnärztlichen Verei-

nigungen, um Zahnärzte zu schurigeln.

Vielmehr entsprechen sie Regelungen des

Gesetzgebers, um überflüssige Kosten der

solidarisch finanzierten gesetzlichen Kran-

kenversicherung (GKV) zu vermeiden. Nach

dem Sozialgesetzbuch (SGB) V, in dem die

Bestimmungen der GKV niedergelegt sind,

haben Vertragszahnärzte, die an der zahn-

medizinischen Versorgung der Bevölkerung

teilnehmen, sich an das sogenannte Wirt-

schaftlichkeitsgebot zu halten. Mit dem

Gebot sind Umfang und Charakter der

Leistungen beschrieben, die den Patienten

zugute kommen soll.

In § 12 heißt es: „Die Leistungen müssen

ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich

sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen

nicht überschreiten. Leistungen, die nicht

notwendig oder unwirtschaftlich sind, kön-

nen Versicherte nicht beanspruchen, dürfen

die Leistungserbringer nicht bewirken und

die Krankenkassen nicht bewilligen.“ Soweit

das Gesetz.

In der täglichen Praxis aber kommt es vor

diesem Hintergrund zu folgender Situation:

Einerseits haben Vertragszahnärzte grund-

sätzlich die Berechtigung, als freiberufliche

Zahnmediziner mit Therapiefreiheit alle ihnen

als geeignet erscheinenden Untersuchungs-

und Behandlungsmethoden anzuwenden.

Andererseits besteht die gesetzliche Forde-

rung, dass bei der Behandlung überflüssige

oder unnötig aufwendige Verfahren nicht

zulasten der Krankenkassen – und somit der

Allgemeinheit – abgerechnet werden dürfen.

Die Prüfvereinbarungen

Um dem vorzubeugen und um die Kosten

der solidarisch finanzierten GKV unter Kon-

trolle zu halten, hat der Gesetzgeber im

§ 106 SGB V bestimmt, dass die Kranken-

kassen und die Kassenzahnärztlichen Verei-

nigungen die Wirtschaftlichkeit der ver-

tragszahnärztlichen Versorgung zu über-

wachen haben. Nach § 106 Abs. 2 b SGB V

sind Richtlinien zur Durchführung der vor-

rangigen Zufälligkeitsprüfung zwischen der

Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung

und den Spitzenverbänden der gesetzlichen

Krankenkassen vereinbart worden, die bun-

desweit Geltung haben. Diese Richtlinien

regeln die Einzelheiten der Zufälligkeits-

prüfung (auch bekannt als Stichproben-

prüfung). Bei diesem Verfahren werden

jeweils zwei Prozent der Praxen/Zahnärzte

pro Quartal mittels eines Zufallsgenerators

ausgewählt und deren Abrechnungsweise

anhand von ebenfalls zufällig ausgewählten

Patientenfällen betrachtet.

Was der Gesetzgeber nicht geregelt hat, ist

eine bundeseinheitliche Verfahrensweise.

Und so haben die Landesverbände der Kran-

kenkassen und die KZVen in den jeweiligen

Bundesländern eine jeweils andere die

Norm konkretisierende Prüfvereinbarung

abgeschlossen. Macht bei 17 KZVen auch

17 verschiedene Vereinbarungen, die als

Konsens beziehungsweise Schnittmenge

lediglich aufweisen, dass geprüft wird – wie,

das ist den jeweiligen Prüfvereinbarungen

in den Ländern zu entnehmen. Zahnärzte,

die an dieser konkreten Prüfvereinbarung

ihrer Landes-KZV interessiert sind, sollten

sich an die Prüfstelle des Bundeslandes wen-

den. Die Vereinbarung enthält detaillierte

Bestimmungen, wie die Wirtschaftlichkeits-

prüfung geregelt ist und welche Prüfmetho-

den angewandt werden. Sofern auch andere

Praxismanagement

Gut vorbereitet in die Wirtschaftlichkeitsprüfung

Um das Thema Wirtschaftlichkeitsprüfung rankt sich so manche (falsche) Legende

– Anlass genug, einmal die Fakten zu sammeln. Wir erklären das administrative

Prozedere und lassen einen Prüfer zu Wort kommen, der von seinen Erfahrungen

erzählt. Zudem gibt ein Fachanwalt Tipps, wie man sich – gegebenenfalls mit

juristischem Beistand – für eine Prüfung wappnet.

„Ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ – im SGB V ist der Rahmen vorgegeben, welchen

Umfang und Charakter die Leistungen haben sollen, die Zahnärzte anwenden. Bei einer Wirt-

schaftlichkeitsprüfung wird kontrolliert, ob „das Maß des Notwendigen“ überschritten wurde.

Quelle: Andrey Popov-Fotolia

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