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Page Background zm 107, Nr. 2, 16.1.2017, (127)

Wie wird geprüft?

Hier gibt es keine allgemeingültige Aussage.

Zwar müssen alle Prüfstellen die gesetzliche

Vorschrift erfüllen, doch die individuellen

Details sind unterschiedlich. Die KZV Berlin

macht den administrativen Verlauf der Prü-

fungen auf ihrer Internetseite transparent

und soll hier lediglich beispielhaft genannt

werden, damit die Verfahrensweise einer

Prüfung an sich deutlicher wird.

Wie der Internetseite zu entnehmen ist, ist

in der Hauptstadt (wie vorgeschrieben) die

vorrangige Prüfmethode die Zufälligkeits-

prüfung. „Um einen umfassenden Eindruck

über die Behandlungsweise der Praxis zu

erlangen, werden die Behandlungsfälle der

letzten vier Quartale (inklusive Prüfungs-

quartal) geprüft“, heißt es. Dies bringe es

mit sich, dass ein Zahnarzt in einem Prüfver-

fahren gegebenenfalls auch Kopien seiner

Karteikartendokumentation und Röntgen-

bilder der betreffenden Patienten bei der

Prüfungsstelle vorlegen oder einreichen

muss. Selbstverständlich erhalte er auch Ge-

legenheit, eine schriftliche Stellungnahme

abzugeben oder mündlich vorzutragen. In

Berlin ist die Zufälligkeitsprüfung die vor-

rangige Prüfmethode. Zwar sei in der Prü-

fungsvereinbarung auch die sogenannte

Auffälligkeitsprüfung vorgesehen, bei dem

es zu einem statistischen Vergleich der

Praxis-Abrechnungswerte mit den Abrech-

nungswerten der übrigen Berliner Zahnarzt-

praxen kommt, führt die Internetseite aus.

Diese Prüfungsart, die „nur besonders auf-

fällige Praxen erfassen soll“, sei aber eher

nachrangig. Auch hier würde eine reprä-

sentative Einzelfallprüfung mit zufälliger

Auswahl der Patientenfälle im Prüfquartal

durchgeführt.

sg

Wie wichtig es ist, die angeführten Praxis-

besonderheiten umfassend und doku-

mentiert darzulegen, zeigt ein aktuelles

Urteil: Im konkreten Fall klagte eine Zahn-

ärztin, der bei der Prüfung knapp 10.000

Euro Honorar gekürzt worden waren.

Der Zahnärztin war vorgehalten worden,

dass ihr Fallwert im Quartal um 110 Pro-

zent über dem Durchschnitt der Fach-

gruppe liege. Zugleich habe sie die Fall-

zahl der Fachgruppe um 43 Prozent

unterschritten. Im von der Klägerin ange-

fochtenen Bescheid war zudem ausge-

führt worden, dass der hohe Ansatz bei

der Füllungstherapie mit dreiflächigen

Füllungen (F3-Füllungen + 990 Prozent)

sowie der gehäufte Ansatz von Röntgen-

leistungen auffällig seien.

Die Klägerin monierte unter anderem,

dass ihre Praxisbesonderheiten nicht

ausreichend gewürdigt worden seien.

Gerade die schweren Fälle seien nicht

ausreichend berücksichtigt worden. Diese

wirkten sich angesichts unterdurchschnitt-

licher Fallzahlen einschneidender aus.

Auch habe sie kaum die Möglichkeit ge-

habt, einen Ausgleich durch sogenannte

„Verdünnerfälle“ herbeizuführen.

Das SG München jedoch wies die Klage

ab. Begründung: Werden Praxisbesonder-

heiten angeführt, müssen diese in der

Prüfung auch hinreichend belegt werden.

Alle bedeutsamen Umstände des Praxis-

betriebs und die Zusammensetzung des

Patientenstamms müssen umfassend vor-

getragen und verifiziert werden. Der

bloße Hinweis auf Praxisbesonderheiten

genüge nicht. Wenn – wie geschehen –

die Klägerin im Nachgang der Prüfung

60 Fälle aufführt, bei denen es sich um

schwere Fälle handeln soll, so wäre es ihre

Aufgabe gewesen, diese Fälle bereits in

der Prüfung zu benennen, so die Richter.

Hier hätte sie konkret anhand von Unter-

lagen aufzeigen müssen, warum diese

schweren Fälle einen derart hohen Sanie-

rungsaufwand nötig gemacht hätten.

Sozialgericht München,

Urteil vom 09. November 2016,

AZ: S 38 KA 5170/15

Kostenintensive Fälle müssen belegt werden

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RTEIL

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