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107, Nr. 2, 16.1.2017, (126)

Eine Entscheidung der Prüfungsstelle kann

über den Beschwerdeausschuss angefochten

werden. Dies ist ein paritätisch besetztes

Gremium von Zahnärzten und Kranken-

kassen, das „in zweiter Instanz“ über Wider-

sprüche entscheidet. Die Beschwerde muss

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Beschwerdeausschuss ein-

gereicht sein.

Das Mitteilungsschreiben

Per Post erreicht die Zahnärzte dann das

Schreiben der Prüfungsstelle, in dem mit-

geteilt wird, dass für ein oder mehrere

Quartale eine Wirtschaftlichkeitsprüfung

ansteht. Schnieder: „Manchmal wird auch

mitgeteilt, wer wann und warum die

Wirtschaftlichkeitsprüfung eingeleitet hat.

Der geprüfte Zahnarzt wird aufgefordert,

Behandlungsunterlagen wie zum Beispiel

Karteikarten, Modelle oder Röntgenunter-

lagen der Prüfungsstelle vorzulegen, und

er erhält Gelegenheit, binnen einer be-

stimmten Frist zum Prüfantrag Stellung zu

nehmen.“ Schnieder schätzt die Gesamt-

zahl der Verfahren auf zwei- bis dreitausend

pro Jahr.

Für das Gros der Zahnärzte sind Wirt-

schaftlichkeitsprüfungen keine große Sache.

Dr. Karl-Heinz Schnieder, Fachanwalt für

Medizinrecht aus Münster, gibt Tipps, wie

Sie das Prüfverfahren angehen können,

wenn es doch einmal „Spitz auf Knopf“

stehen sollte.

Der Prüfantrag – korrekt und verständlich?

In einigen Prüfvereinbarungen sind

zwischen den Kostenträgern und den

KZVen Antragsfristen vereinbart worden,

so dass es angezeigt sein kann zu über-

prüfen, ob diese Antragsfristen einge-

halten sind. Sofern auffällige Gebühren-

positionen oder aber der Gesamtfallwert

zur Begründung des Prüfantrags benannt

worden sind, erfordert dies eine besondere

Analyse der benannten Abrechnungs-

positionen oder des auffälligen Fallkosten-

werts.

Die Stellungnahmefrist ist nicht bindend!

Im Schreiben des Prüfantrags wird auch

eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Diese

Frist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben

und auch nicht verbindlich. Sie dient

nur den verwaltungsinternen Abläufen.

Aufgrund der notwendigen Akteneinsicht

und auch der Informationsbeschaffung

sowie der praxisindividuellen Aufbereitung

und Auswertung der Abrechnungsunter-

lagen kann die gesetzte Stellungnahmefrist

aber als zu kurz erscheinen. Daher sollten

entsprechende Fristverlängerungsanträge

gestellt werden, damit eine ordnungs-

gemäße Anhörung im Sinne des Gesetzes

stattfinden kann.

Kennen Sie die Aktenlage?

Der Prüfungsstelle liegen qualifizierte und

ausführliche Abrechnungsstatistiken vor,

deren Kenntnis und Auswertung unbe-

dingter Bestandteil einer praxisindividuellen

Stellungnahme sind. Der geprüfte Zahn-

arzt sollte daher unbedingt von seinem

Recht zur Akteneinsicht Gebrauch machen.

Regelmäßig sollte eine vollständige Kopie

der bei der Prüfstelle vorliegenden Verwal-

tungsakte angefordert werden.

Bereiten Sie eine Stellungnahme vor!

Reagiert ein geprüfter Zahnarzt nicht auf

die Aufforderung zur Stellungnahme, ent-

scheidet die Prüfungsstelle nach Akten-

lage, das heißt, die Prüfentscheidung fällt

so aus, wie sich die Situation für die Prü-

fungsstelle nach Studium der vorliegenden

Abrechnungsunterlagen ergibt. Da dies

aber die individuellen Praxisbesonderheiten

unberücksichtigt lässt, ist zwingend auf

die Notwendigkeit der praxisindividuellen

Stellungnahme hinzuweisen. Grundsätzlich

gibt es keine Mitwirkungsverpflichtung.

Eine fehlende oder ungenügende Mit-

wirkung kann aber erhebliche Rechts- und

damit Kostennachteile auslösen.

Da die Prüfungsstelle verpflichtet ist, per-

sönliche Einlassungen des Zahnarztes zu

berücksichtigen und zu untersuchen, kommt

der persönlichen Stellungnahme des geprüf-

ten Zahnarztes eine besondere Bedeutung

zu. Verwaltungstechnisch gesehen wird sie

Teil des Verwaltungsverfahrens– falls es da-

zu kommt, werden gerichtliche Instanzen

in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die

Prüfungsgremien ihrer Untersuchungsver-

pflichtung nachgekommen sind.

Ermitteln Sie Ihre Praxisbesonderheiten!

Bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte

verlagert sich nach der Rechtsprechung die

sogenannte Darlegungs- und Beweislast auf

die Seite des geprüften Zahnarztes. Hier

gilt es, den Unwirtschaftlichkeitsvorwurf

durch das Darstellen von Praxisbesonder-

heiten beziehungsweise von kompensato-

rischen Ersparnissen in anderen Leistungs-

bereichen zu entkräften. Dabei ist es nicht

ausreichend, darauf hinzuweisen, dass

man in der Praxis zum Beispiel „eine große

Anzahl von Sanierungsfällen“ habe. Das

Konkretisieren und das Belegen durch Vor-

lage der entsprechenden Abrechnungs-

unterlagen betroffener Patienten ist not-

wendig. Diese Stellungnahme sollte gege-

benenfalls unter Zuhilfenahme von Einzel-

fällen, mit denen die Argumentation be-

legt werden kann, angefertigt werden.

Die Prüferfahrung zeigt, dass häufig Sach-

verhalte vorgetragen werden, die wenig

zielführend sind, beziehungsweise dass

stichhaltige Argumente fehlen oder aber

sogar kontraproduktive Umstände und

Inhalte beschrieben werden. Es empfiehlt

sich daher, die Stellungnahme mit einem

versierten Berater abzustimmen oder sie

überprüfen zu lassen.

Suchen Sie das Gespräch!

Manchenorts sehen die Prüfvereinbarungen

eine persönliche Anhörung des geprüften

Zahnarztes vor. Von dieser Möglichkeit sollte

in den meisten Fällen Gebrauch gemacht

werden, da sie den geprüften Zahnarzt in

die Lage versetzt, persönlich ein besonde-

res Behandlungs- oder Patientenspektrum

darzustellen und zu belegen.

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„Schildern Sie Ihre Praxisbesonderheiten“

Expertentipp

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Praxis