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zm

107, Nr. 9, 1.5.2017, (1045)

Urteil

KZV zum Regress eines

Vertragszahnarztes verpflichtet

Auch bei andersartiger Versor-

gung hat die KZV Schadenser-

satzansprüche von Ersatzkassen

aufgrund mangelhafter Leistung

des Vertragszahnarztes festzu-

stellen. Das hat das Sozialgericht

unlängst in Potsdam festgelegt.

Der Entscheidung lag folgender

Sachverhalt zugrunde: Die Kran-

kenkasse KKH beantragte die

Rückforderung eines Festzu-

schusses von einem Vertrags-

zahnarzt über die KZV. Für ihr

Mitglied sei eine andersartige

Versorgung (prothetische Leis-

tung) durch den Zahnarzt man-

gelhaft eingegliedert worden, so

dass laut Mängelgutachten eine

Neuanfertigung erforderlich sei.

Die KZV indes verwies darauf,

dass eine Direktabrechnung zwi-

schen Zahnarzt und Patient er-

folgt sei, so dass die Kasse den

Rückforderungsantrag direkt an

den Zahnarzt stellen müsse. Die

Anwendung des § 12 des Ersatz-

kassenvertrages der Zahnärzte

(EKVZ) setze voraus, dass die Ab-

rechnung über die KZV erfolgt

und somit ein Rückforderungs-

verfahren möglich sei. Dies sei

hier gerade nicht erfolgt.

Dem widersprach die Kranken-

kasse: Auch wenn die Zahlung

des Festzuschusses direkt ge-

genüber der Versicherten erfol-

ge, seien die entsprechenden Be-

handlungen gleichwohl Bestand-

teil der vertragszahnärztlichen

Versorgung und der von ihr

gestellte An-

trag auf Rück-

forderung des

Festzuschusses

sei von der KZV

zu bearbeiten,

da sie zustän-

dig für die Fest-

setzung eines

Schadensersat-

zes gegen den

Vertragszahnarzt wegen mangel-

hafter Zahnersatzversorgung sei.

Dies gelte auch für eine andersar-

tige Versorgung.

Das Gericht entschied zugunsten

der Kasse. Entgegen der Auffas-

sung der KZV gehört die anders-

artige Versorgung im Ersatzkas-

senbereich auch zur vertrags-

zahnärztlichen Versorgung.

Im EKVZ haben die Vertragspart-

ner keine Einschränkung auf Leis-

tungen vereinbart. Vielmehr zäh-

len nach diesem Vertrag auch die

andersartigen Versorgungen zur

vertragszahnärztlichen Versor-

gung, argumentierten die Rich-

ter. Damit kann die Krankenkasse

auch bei einer mangelhaften an-

dersartigen Versorgung einen

Regress durch die KZV verlangen.

sg

SG Potsdam

Az.: S 1 KA 55/15

Urteil vom 7.12.2016

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Übersicht aller

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