

zm
107, Nr. 9, 1.5.2017, (1045)
Urteil
KZV zum Regress eines
Vertragszahnarztes verpflichtet
Auch bei andersartiger Versor-
gung hat die KZV Schadenser-
satzansprüche von Ersatzkassen
aufgrund mangelhafter Leistung
des Vertragszahnarztes festzu-
stellen. Das hat das Sozialgericht
unlängst in Potsdam festgelegt.
Der Entscheidung lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Die Kran-
kenkasse KKH beantragte die
Rückforderung eines Festzu-
schusses von einem Vertrags-
zahnarzt über die KZV. Für ihr
Mitglied sei eine andersartige
Versorgung (prothetische Leis-
tung) durch den Zahnarzt man-
gelhaft eingegliedert worden, so
dass laut Mängelgutachten eine
Neuanfertigung erforderlich sei.
Die KZV indes verwies darauf,
dass eine Direktabrechnung zwi-
schen Zahnarzt und Patient er-
folgt sei, so dass die Kasse den
Rückforderungsantrag direkt an
den Zahnarzt stellen müsse. Die
Anwendung des § 12 des Ersatz-
kassenvertrages der Zahnärzte
(EKVZ) setze voraus, dass die Ab-
rechnung über die KZV erfolgt
und somit ein Rückforderungs-
verfahren möglich sei. Dies sei
hier gerade nicht erfolgt.
Dem widersprach die Kranken-
kasse: Auch wenn die Zahlung
des Festzuschusses direkt ge-
genüber der Versicherten erfol-
ge, seien die entsprechenden Be-
handlungen gleichwohl Bestand-
teil der vertragszahnärztlichen
Versorgung und der von ihr
gestellte An-
trag auf Rück-
forderung des
Festzuschusses
sei von der KZV
zu bearbeiten,
da sie zustän-
dig für die Fest-
setzung eines
Schadensersat-
zes gegen den
Vertragszahnarzt wegen mangel-
hafter Zahnersatzversorgung sei.
Dies gelte auch für eine andersar-
tige Versorgung.
Das Gericht entschied zugunsten
der Kasse. Entgegen der Auffas-
sung der KZV gehört die anders-
artige Versorgung im Ersatzkas-
senbereich auch zur vertrags-
zahnärztlichen Versorgung.
Im EKVZ haben die Vertragspart-
ner keine Einschränkung auf Leis-
tungen vereinbart. Vielmehr zäh-
len nach diesem Vertrag auch die
andersartigen Versorgungen zur
vertragszahnärztlichen Versor-
gung, argumentierten die Rich-
ter. Damit kann die Krankenkasse
auch bei einer mangelhaften an-
dersartigen Versorgung einen
Regress durch die KZV verlangen.
sg
SG Potsdam
Az.: S 1 KA 55/15
Urteil vom 7.12.2016
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