Table of Contents Table of Contents
Previous Page  13 / 132 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 13 / 132 Next Page
Page Background

zm

107, Nr. 9, 1.5.2017, (1047)

gerechtfertigt sein. Die Kommission listet

nun jedoch elf weitere Prüfkriterien auf, die –

sollten sie Eingang in deutsches Recht

finden – dazu führen könnten, dass bereits

bestehende Berufsregeln der neuen Ver-

hältnismäßigkeitsprüfung unterzogen wer-

den müssen.

Nicht nur Berufskammern sind hier alar-

miert, auch im Bundestag und im Bundesrat

wächst der Unmut. Aus Sicht der Abgeord-

neten ist ein Verhältnismäßigkeitstest selbst

nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismä-

ßigkeit vereinbar. Zudem weist der Bundes-

tag darauf hin, dass die Verhältnismäßig-

keitsprüfung bereits in Artikel 59 Absatz 3

der Berufsanerkennungsrichtlinie vorge-

schrieben ist und die Kompetenz für den

Erlass von Berufsrecht bei den EU-Mitglied-

staaten liegt.

Der Bundesrat bestätigt dies: Aus seiner

Sicht greift die Verhältnismäßigkeitsprüfung

in nationale Hoheitsrechte ein.

Wie bewertet die Bundeszahnärztekammer

die Verhältnismäßigkeitsprüfungt?

Dr. Peter Engel, Präsident der Bundes-

zahnärztekammer, kritisiert den Richtlinien-

vorschlag zur Einführung einer Verhältnis-

mäßigkeitsprüfung von künftigem Berufs-

recht massiv. Er warnt davor, berufliche

Regulierung generell als „Wirtschaftsbrem-

se“ abzuqualifizeren. Dieser Weg sei falsch,

so der BZÄK-Präsident. Die Ökonomie dürfe

nicht zum entscheidenden Maßstab für

nationales Berufsrecht gemacht werden.

Welche Fragen sind noch ungeklärt?

Der Richtlinienvorschlag für eine Verhältnis-

mäßigkeitsprüfung hinterlässt insgesamt

viele ungeklärte Fragen, werfen die Gegner

der EU-Kommission vor. So sollen „unabhän-

gige Kontrollstellen“ an der Verhältnismä-

ßigkeitsprüfung mitwirken. Offenbar traut

die Kommission den Mitgliedstaaten nur

bedingt zu, den Prüfauftrag ordnungsge-

mäß erfüllen zu können. Die Kritiker be-

fürchten, dass durch die Verhältnismäßig-

keitsprüfung ein erheblicher Begründungs-

mehraufwand sowie Kosten durch zusätz-

lich erforderliche Gutachten und Studien

entstehen könnten.

Allein die große Menge an Prüfkriterien, die

die EU-Kommission definiert hat, macht die

Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Heraus-

forderung für den nationalen Gesetzgeber.

Unbeantwortet bleibt ebenfalls die Frage,

welche Rechtsfolgen an eine unterlassene

beziehungsweise fehlerhafte Prüfung

geknüpft sind. Die Mitgliedstaaten sind laut

Entwurf nur dazu aufgerufen, die Prüfkrite-

rien zu berücksichtigen.

Wie wird es weitergehen?

Angesichts der vielen kontroversen Detail-

fragen ist mit dem Abschluss des Gesetzge-

bungsverfahrens frühestens Anfang des

kommenden Jahres zu rechnen.

nh

Für Sie ist es initiale Karies.

Für manche Patienten ist es mehr.

Auch wenn die Angst vorm Behandlungsstuhl unbegründet ist, ist sie nicht gleich

verschwunden. Wir von DMG eröffnen Ihnen und Ihren Patienten alternative

Behandlungschancen – zum Beispiel mit der schonenden Icon-Kariesinfiltration.

Dental Milestones Guaranteed.

Entdecken Sie mehr von DMG.

www.dmg-dental.com

13