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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1047)
gerechtfertigt sein. Die Kommission listet
nun jedoch elf weitere Prüfkriterien auf, die –
sollten sie Eingang in deutsches Recht
finden – dazu führen könnten, dass bereits
bestehende Berufsregeln der neuen Ver-
hältnismäßigkeitsprüfung unterzogen wer-
den müssen.
Nicht nur Berufskammern sind hier alar-
miert, auch im Bundestag und im Bundesrat
wächst der Unmut. Aus Sicht der Abgeord-
neten ist ein Verhältnismäßigkeitstest selbst
nicht mit dem Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit vereinbar. Zudem weist der Bundes-
tag darauf hin, dass die Verhältnismäßig-
keitsprüfung bereits in Artikel 59 Absatz 3
der Berufsanerkennungsrichtlinie vorge-
schrieben ist und die Kompetenz für den
Erlass von Berufsrecht bei den EU-Mitglied-
staaten liegt.
Der Bundesrat bestätigt dies: Aus seiner
Sicht greift die Verhältnismäßigkeitsprüfung
in nationale Hoheitsrechte ein.
Wie bewertet die Bundeszahnärztekammer
die Verhältnismäßigkeitsprüfungt?
Dr. Peter Engel, Präsident der Bundes-
zahnärztekammer, kritisiert den Richtlinien-
vorschlag zur Einführung einer Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung von künftigem Berufs-
recht massiv. Er warnt davor, berufliche
Regulierung generell als „Wirtschaftsbrem-
se“ abzuqualifizeren. Dieser Weg sei falsch,
so der BZÄK-Präsident. Die Ökonomie dürfe
nicht zum entscheidenden Maßstab für
nationales Berufsrecht gemacht werden.
Welche Fragen sind noch ungeklärt?
Der Richtlinienvorschlag für eine Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung hinterlässt insgesamt
viele ungeklärte Fragen, werfen die Gegner
der EU-Kommission vor. So sollen „unabhän-
gige Kontrollstellen“ an der Verhältnismä-
ßigkeitsprüfung mitwirken. Offenbar traut
die Kommission den Mitgliedstaaten nur
bedingt zu, den Prüfauftrag ordnungsge-
mäß erfüllen zu können. Die Kritiker be-
fürchten, dass durch die Verhältnismäßig-
keitsprüfung ein erheblicher Begründungs-
mehraufwand sowie Kosten durch zusätz-
lich erforderliche Gutachten und Studien
entstehen könnten.
Allein die große Menge an Prüfkriterien, die
die EU-Kommission definiert hat, macht die
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu einer Heraus-
forderung für den nationalen Gesetzgeber.
Unbeantwortet bleibt ebenfalls die Frage,
welche Rechtsfolgen an eine unterlassene
beziehungsweise fehlerhafte Prüfung
geknüpft sind. Die Mitgliedstaaten sind laut
Entwurf nur dazu aufgerufen, die Prüfkrite-
rien zu berücksichtigen.
Wie wird es weitergehen?
Angesichts der vielen kontroversen Detail-
fragen ist mit dem Abschluss des Gesetzge-
bungsverfahrens frühestens Anfang des
kommenden Jahres zu rechnen.
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