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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1126)

92

Bekanntmachungen

ausstattung gemäß § 2 und den laufenden Betrieb gemäß § 3 nur

einmal gewährt.

2

Die Abwicklung erfolgt über die jeweilige Kassen-

zahnärztliche Vereinigung.

§ 6

Abrechnungsprozess

(1)

1

Jede Kassenzahnärztliche Vereinigung informiert die anspruchs-

berechtigten Zahnärzte und Einrichtungen vorab über den Umfang

des Anspruchs der Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 dieser Vereinba-

rung.

2

Die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen

rechnen die Pauschalen gegenüber der zuständigen Kassenzahnärzt-

lichen Vereinigung gegen Bestätigung ab.

(2) Die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung ermittelt die An-

spruchsberechtigung der anspruchsberechtigten Zahnärzte und Ein-

richtungen und berücksichtigt vor Rechnungsbegleichung mögliche

Veränderungen der Praxisform und -größe, insbesondere bzgl. Ver-

größerung, Verkleinerung, Fusion, Schließung und Umzug in einen

anderen KZV-Bereich.

(3)

1

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln dem GKV-

Spitzenverband die Anzahl der anspruchsberechtigten Zahnärzte

und Einrichtungen über ein bundeseinheitliches Meldeformular, das

die Vertragspartner gemeinsam vereinbaren werden.

2

Weiterhin wird

dem GKV-Spitzenverband die Quote an kostenrelevanten Praxisver-

änderungen aus den Daten des Jahres 2016 mitgeteilt.

3

Diese Para-

meter werden erstmalig zum Stichtag 1. April 2017 erhoben und

dem GKV-Spitzenverband bis zum 30. April 2017 zur Verfügung ge-

stellt.

4

Dem GKV-Spitzenverband ist bis zum 30. April eines jeden Ka-

lenderjahres, erstmals zum 30. April 2018, die Quote an kostenrele-

vanten Praxisveränderungen, auf deren Basis die Abschlagszahlun-

gen für das jeweilige Folgejahr ermittelt werden, mitzuteilen.

(4)

1

Der GKV-Spitzenverband ermittelt auf Basis der in § 6 Absatz 3

genannten Parameter den Finanzierungsbedarf für die Erstausstat-

tung und die Betriebskosten und leistet quartalsweise Abschlagszah-

lungen an die von der KZBV benannten Kassenzahnärztlichen Verei-

nigungen zum 20. des dritten Quartalsmonats.

2

Sofern für den Ab-

rechnungsprozess aus dieser Vereinbarung eine Umsatzsteuerpflicht

für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen entsteht, ist die Umsatz-

steuer zusätzlich zu den Kosten für die Finanzierung vom GKV-Spit-

zenverband zu entrichten.

(5)

1

Die Höhe der Abschlagszahlungen wird wie folgt ermittelt:

Der Gesamtfinanzierungsbedarf für die Erstausstattung im Rahmen

des flächendeckenden Rollouts wird auf den Zeitraum vom 1. Juli

2017 bis zum 30. Juni 2018 umgelegt.

2

Der Finanzierungsbedarf im

dritten und vierten Quartal des Jahres 2017 beträgt jeweils 10 % des

ermittelten Gesamtfinanzierungsbedarfes.

3

Der Finanzierungsbedarf

des verbleibenden Gesamtfinanzierungsbedarfes des Jahres 2018

wird durch die Vertragspartner bis zum 30. November 2017 festge-

legt.

4

Der Finanzierungsbedarf der Betriebskosten folgt dem ange-

nommenen Ausstattungsgrad.

5

Der Gesamtfinanzierungsbedarf für

die Erstausstattung für den Zeitraum nach dem flächendeckenden

Rollout ab dem 01. Juli 2018 wird zunächst zu gleichen Anteilen auf

die Quartale des jeweiligen Jahres verteilt.

6

Der Finanzierungsbedarf

der Betriebskosten folgt dem angenommenen Ausstattungsgrad.

(6)

1

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ermitteln die tatsächlich

an die Vertragszahnärzte ausgezahlten Pauschalbeträge erstmals zum

Stichtag 31. Dezember 2018 für den Zeitraum des flächendeckenden

Rollouts und anschließend zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Ka-

lenderjahres für das laufende Jahr.

2

Die Kassenzahnärztlichen Vereini-

gungen weisen gegenüber dem GKV-Spitzenverband bis spätestens

zum 31. Januar des Folgejahres, erstmals zum 31. Januar 2019, die Dif-

ferenz zwischen den an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen ausge-

zahlten quartalsweisen Abschlagszahlungen und den an die anspruchs-

berechtigten Zahnärzte und Einrichtungen tatsächlich ausgezahlten

Pauschalbeträgen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 und

anschließend für das jeweils zurückliegende Kalenderjahr aus.

Sofern die Summe der quartalsweisen Abschlagszahlungen, die

von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen an die anspruchsbe-

rechtigten Zahnärzte und Einrichtungen geleisteten jährlichen Pau-

schalbeträge überschreitet, hat eine Rückzahlung an den GKV-Spit-

zenverband durch die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Höhe

der Überschreitung bis zum 20. März des Folgejahres, erstmals zum

20. März 2019, zu erfolgen.

Sofern die Summe der quartalsweisen Abschlagszahlungen die

von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen an die anspruchsbe-

rechtigten Zahnärzte und Einrichtungen geleisteten jährlichen Pau-

schalbeträge unterschreitet, hat eine Auszahlung durch den GKV-

Spitzenverband an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen in Höhe

der Unterschreitung bis zum 20. April des Folgejahres, erstmals zum

20. April 2019, zu erfolgen.

§ 7

Analyse des Ausstattungsgrades

(1) Die Vertragspartner überwachen bundesweit und regional unter

Mithilfe der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, den Rollout und

stellen sicher, dass verzögernde Ursachen kurzfristig analysiert und

erforderliche Lösungsmaßnahmen getroffen werden.

(2)

1

Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen erstellen einen quartals-

weisen Bericht zum monatlichen Ausstattungsgrad und übermitteln

diesen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, die den Ausstat-

tungsgrad dem GKV-Spitzenverband mitteilt.

2

Hierzu vereinbaren die

Vertragspartner gemeinsam ein bundeseinheitliches Formular.