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107, Nr. 1, 1.1.2017, (29)

Speichermedium. Wichtig ist nur, dass Ver-

trauenspersonen von der Existenz und dem

Aufbewahrungsort der Dokumente wissen.

„Egal, ob digital oder analog – zuallererst

sollten eine Generalvollmacht, eine Patienten-

und eine Betreuungsverfügung im Ordner

liegen“, rät Sobau. Diese Dokumente regeln,

wer Entscheidungen im Namen des Praxis-

inhabers treffen darf, wann lebensverlängernde

Maßnahmen infrage kommen und wer im

Fall einer kognitiven Einschränkung die Be-

treuung oder Pflege organisiert. Besondere

Sorgfalt sollten Zahnmediziner in puncto

Konto-Zugriff walten lassen. Denn viele Geld-

institute akzeptieren keine Generalvollmacht.

„Banken haften für zu Unrecht ausgezahlte

Beträge“, erläutert Sobau den Grund. Des-

halb muss ein eigenes Vollmacht-Dokument

vor Ort unter Aufsicht eines Bankmitarbeiters

ausgefüllt und unterschrieben werden. Ist

dieses nicht vorhanden, bleiben die Konten

bis zur Feststellung per Erbschein gesperrt.

Stabilität für Familie und

Team statt Existenzangst

Um Erben schnell ermitteln und benachrich-

tigen zu können, sollte auch das Testament

im Notfallordner abgeheftet sein. „Dessen

Bedeutung wird vielfach unterschätzt“, weiß

Sobau. Zahlreiche Mediziner leben – wie

übrigens rund drei Millionen deutsche Paare

– heute ohne Trauschein mit ihren Lebens-

partnern zusammen. Bei einem plötzlichen

Tod des Arztes geht dessen Partner ohne

Testament vollkommen leer aus. Die Praxis

geht in die Hände der nächsten lebenden

Verwandten. Doch selbst Verheiratete fahren

mit einem beglaubigten Letzten Willen bes-

ser. „Viele Ärzte irren sich, wenn sie denken,

dass im Todesfall die gesetzliche Erbfolge

reicht und der Partner die Praxis automatisch

erbt“, warnt Sobau. Denn Kinder (auch aus

vorherigen Ehen) sind ebenso anteilig erb-

berechtigt. Und das sorgt oft für Konflikte.

Wer also das eigene Lebenswerk und seine

Angehörigen schützen will, kümmert sich

frühzeitig um ein gültiges Testament.

Für niedergelassene Zahnmediziner ist außer-

dem eine Unternehmervollmacht Pflicht. Sie

erlaubt es Ehepartnern oder Nachkommen,

einen Stellvertreter für die Praxis einzusetzen,

sollte der Unterzeichner für unbestimmte

Zeit ausfallen. Etwa durch einen Unfall oder

eine schwere Krankheit. Diese Sofortmaß-

nahme verhindert, dass Patienten mangels

freier Termine abspringen, und stabilisiert

die Praxis. So laufen die Geschäfte weiter

und die Existenz ist gesichert. Ohne Unter-

nehmervollmacht wäre dies erst nach der

Testamentsvollstreckung möglich, die sich

monatelang hinauszögern kann.

„Kopien von Jahresabschlüssen, Leasing-

verträgen, Versicherungen, Krediten und

Privatdarlehen mit in die Akte zu packen, ist

ebenfalls eine gute Idee“, findet der Rechts-

anwalt und Experte für Arbeits- und Erb-

recht Stefan Schilling. Will der Praxisinhaber

Privat- und Geschäftsdokumente trennen,

ist das in Ordnung – der Aufwand ist dann

aber größer. Da es meist schon an einem

Ordner scheitere, plädiert auch Sobau

für die Zusammenlegung: „Lieber einmal

gründlich, als zwei halbfertige Versionen.“

Telefonlisten mit den Nummern wichtiger

Dienstleister, Ansprechpartner, des Versor-

gungswerks und der Kammer sind ebenfalls

hilfreich. Genauso wie Passwörter, PIN-

Nummern, ein Schlüsselverzeichnis oder

Grundbuchauszüge.

Sonderfall

Gemeinschaftspraxis

Achtung! Für Zahnmediziner, die in einer

Gemeinschaftspraxis praktizieren, gibt es eine

zusätzliche Stolperfalle. Im Normalfall fir-

mieren Gemeinschaftspraxen als Gesellschaft

des bürgerlichen Rechts (GbR). Stirbt ein

Teilhaber unerwartet, erlischt die Gesellschaft

per Gesetz. Schilling skizziert die Folgen:

„Sämtliche Miet- und Leasingverträge sind

dann fällig und gehen auf die lebenden Part-

ner über.“ Jeder Zahnmediziner haftet dann

mit seinem Privatvermögen, persönlich und

unmittelbar. Abhilfe schafft hier die Ver-

tragsklausel „Beim Tod eines Gesellschafters

gehen dessen Anteile an die Erben über“.

Übrigens: Im Netz kursieren diverse Vor-

lagen für Notfallordner oder einzelne

Dokumente. „Meist sind diese für den

selbstständigen Zahnarzt eher ungeeignet“,

gibt Sobau zu bedenken. Die meisten Vor-

lagen sind fast ausschließlich für rein private

Zwecke gedacht. Es gibt zwar noch Ausfüh-

rungen für Gewerbebetriebe oder Firmen

(etwa GmbHs) – diese sind aber für nieder-

gelassenen Zahnärzte ungeeignet. Grund:

Hier fehlen die Unterlagen, Register und

Informationen für die Kammer und KZVen

und Versorgungswerke. Zusätzlich gehört in

einen solchen Ordner auch die besondere

Praxisvollmacht des Zahnarztes. Wer trotz-

dem auf die kleinen Helfer zurückgreifen

will, sollte diese unbedingt von einem

Fachmann prüfen und an die individuellen

Gegebenheiten anpassen lassen. Sobau:

„Grundsätzlich gilt: besser schlecht als gar

nicht.“

Ronja Gysin

Fachjournalistin

\

Beglaubigte Vorsorgevollmacht und Be-

treuungsverfügung: Die Dokumente legen

fest, wer im Notfall Entscheidungen für Sie

trifft, über Ihre Besitztümer verfügt oder Sie

rechtlich vertritt. Angehörige bleiben so

handlungsfähig.

\

Patientenverfügung: Hierbei geht es um

Ihre konkreten Wünsche in Bezug auf die me-

dizinische Behandlung. Beispielsweise unter

welchen Umständen Ärzte von einer Wieder-

belebung absehen sollen. Die Patientenver-

fügung hilft Hinterbliebenen in Ihrem Sinn

zu entscheiden.

\

Unternehmervollmacht: Sie ermächtigt

Ehepartner oder Nachkommen, einen Stell-

vertreter einzustellen, falls Sie ausfallen

\

Bankvollmachten für Geschäfts- und Pri-

vatkonten: Viele Banken akzeptieren keine

Generalvollmacht. Ein eigenes Dokument

muss vor Ort ausgefüllt und unterschrieben

werden. Nur damit können Erben Gehälter

und Miete bezahlen.

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Testament: Ein Testament im Notfallord-

ner verhindert Chaos und Unsicherheit im

Todesfall. Denn die Erben können so schnell

ermittelt werden.

Die wichtigsten Dokumente im Notfallordner

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