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107, Nr. 1, 1.1.2017, (29)
Speichermedium. Wichtig ist nur, dass Ver-
trauenspersonen von der Existenz und dem
Aufbewahrungsort der Dokumente wissen.
„Egal, ob digital oder analog – zuallererst
sollten eine Generalvollmacht, eine Patienten-
und eine Betreuungsverfügung im Ordner
liegen“, rät Sobau. Diese Dokumente regeln,
wer Entscheidungen im Namen des Praxis-
inhabers treffen darf, wann lebensverlängernde
Maßnahmen infrage kommen und wer im
Fall einer kognitiven Einschränkung die Be-
treuung oder Pflege organisiert. Besondere
Sorgfalt sollten Zahnmediziner in puncto
Konto-Zugriff walten lassen. Denn viele Geld-
institute akzeptieren keine Generalvollmacht.
„Banken haften für zu Unrecht ausgezahlte
Beträge“, erläutert Sobau den Grund. Des-
halb muss ein eigenes Vollmacht-Dokument
vor Ort unter Aufsicht eines Bankmitarbeiters
ausgefüllt und unterschrieben werden. Ist
dieses nicht vorhanden, bleiben die Konten
bis zur Feststellung per Erbschein gesperrt.
Stabilität für Familie und
Team statt Existenzangst
Um Erben schnell ermitteln und benachrich-
tigen zu können, sollte auch das Testament
im Notfallordner abgeheftet sein. „Dessen
Bedeutung wird vielfach unterschätzt“, weiß
Sobau. Zahlreiche Mediziner leben – wie
übrigens rund drei Millionen deutsche Paare
– heute ohne Trauschein mit ihren Lebens-
partnern zusammen. Bei einem plötzlichen
Tod des Arztes geht dessen Partner ohne
Testament vollkommen leer aus. Die Praxis
geht in die Hände der nächsten lebenden
Verwandten. Doch selbst Verheiratete fahren
mit einem beglaubigten Letzten Willen bes-
ser. „Viele Ärzte irren sich, wenn sie denken,
dass im Todesfall die gesetzliche Erbfolge
reicht und der Partner die Praxis automatisch
erbt“, warnt Sobau. Denn Kinder (auch aus
vorherigen Ehen) sind ebenso anteilig erb-
berechtigt. Und das sorgt oft für Konflikte.
Wer also das eigene Lebenswerk und seine
Angehörigen schützen will, kümmert sich
frühzeitig um ein gültiges Testament.
Für niedergelassene Zahnmediziner ist außer-
dem eine Unternehmervollmacht Pflicht. Sie
erlaubt es Ehepartnern oder Nachkommen,
einen Stellvertreter für die Praxis einzusetzen,
sollte der Unterzeichner für unbestimmte
Zeit ausfallen. Etwa durch einen Unfall oder
eine schwere Krankheit. Diese Sofortmaß-
nahme verhindert, dass Patienten mangels
freier Termine abspringen, und stabilisiert
die Praxis. So laufen die Geschäfte weiter
und die Existenz ist gesichert. Ohne Unter-
nehmervollmacht wäre dies erst nach der
Testamentsvollstreckung möglich, die sich
monatelang hinauszögern kann.
„Kopien von Jahresabschlüssen, Leasing-
verträgen, Versicherungen, Krediten und
Privatdarlehen mit in die Akte zu packen, ist
ebenfalls eine gute Idee“, findet der Rechts-
anwalt und Experte für Arbeits- und Erb-
recht Stefan Schilling. Will der Praxisinhaber
Privat- und Geschäftsdokumente trennen,
ist das in Ordnung – der Aufwand ist dann
aber größer. Da es meist schon an einem
Ordner scheitere, plädiert auch Sobau
für die Zusammenlegung: „Lieber einmal
gründlich, als zwei halbfertige Versionen.“
Telefonlisten mit den Nummern wichtiger
Dienstleister, Ansprechpartner, des Versor-
gungswerks und der Kammer sind ebenfalls
hilfreich. Genauso wie Passwörter, PIN-
Nummern, ein Schlüsselverzeichnis oder
Grundbuchauszüge.
Sonderfall
Gemeinschaftspraxis
Achtung! Für Zahnmediziner, die in einer
Gemeinschaftspraxis praktizieren, gibt es eine
zusätzliche Stolperfalle. Im Normalfall fir-
mieren Gemeinschaftspraxen als Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts (GbR). Stirbt ein
Teilhaber unerwartet, erlischt die Gesellschaft
per Gesetz. Schilling skizziert die Folgen:
„Sämtliche Miet- und Leasingverträge sind
dann fällig und gehen auf die lebenden Part-
ner über.“ Jeder Zahnmediziner haftet dann
mit seinem Privatvermögen, persönlich und
unmittelbar. Abhilfe schafft hier die Ver-
tragsklausel „Beim Tod eines Gesellschafters
gehen dessen Anteile an die Erben über“.
Übrigens: Im Netz kursieren diverse Vor-
lagen für Notfallordner oder einzelne
Dokumente. „Meist sind diese für den
selbstständigen Zahnarzt eher ungeeignet“,
gibt Sobau zu bedenken. Die meisten Vor-
lagen sind fast ausschließlich für rein private
Zwecke gedacht. Es gibt zwar noch Ausfüh-
rungen für Gewerbebetriebe oder Firmen
(etwa GmbHs) – diese sind aber für nieder-
gelassenen Zahnärzte ungeeignet. Grund:
Hier fehlen die Unterlagen, Register und
Informationen für die Kammer und KZVen
und Versorgungswerke. Zusätzlich gehört in
einen solchen Ordner auch die besondere
Praxisvollmacht des Zahnarztes. Wer trotz-
dem auf die kleinen Helfer zurückgreifen
will, sollte diese unbedingt von einem
Fachmann prüfen und an die individuellen
Gegebenheiten anpassen lassen. Sobau:
„Grundsätzlich gilt: besser schlecht als gar
nicht.“
Ronja Gysin
Fachjournalistin
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Beglaubigte Vorsorgevollmacht und Be-
treuungsverfügung: Die Dokumente legen
fest, wer im Notfall Entscheidungen für Sie
trifft, über Ihre Besitztümer verfügt oder Sie
rechtlich vertritt. Angehörige bleiben so
handlungsfähig.
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Patientenverfügung: Hierbei geht es um
Ihre konkreten Wünsche in Bezug auf die me-
dizinische Behandlung. Beispielsweise unter
welchen Umständen Ärzte von einer Wieder-
belebung absehen sollen. Die Patientenver-
fügung hilft Hinterbliebenen in Ihrem Sinn
zu entscheiden.
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Unternehmervollmacht: Sie ermächtigt
Ehepartner oder Nachkommen, einen Stell-
vertreter einzustellen, falls Sie ausfallen
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Bankvollmachten für Geschäfts- und Pri-
vatkonten: Viele Banken akzeptieren keine
Generalvollmacht. Ein eigenes Dokument
muss vor Ort ausgefüllt und unterschrieben
werden. Nur damit können Erben Gehälter
und Miete bezahlen.
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Testament: Ein Testament im Notfallord-
ner verhindert Chaos und Unsicherheit im
Todesfall. Denn die Erben können so schnell
ermittelt werden.
Die wichtigsten Dokumente im Notfallordner
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NFO
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