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107, Nr. 2, 16.1.2017, (107)

Die drei Hauptpunkte der Kritik

Vor allem drei Regelungen begreift die KZBV als Schwächung der

Handlungsfähigkeit der Vertreterversammlung und damit der

Selbstverwaltung insgesamt:

\

Die vorgesehene Pflicht zur namentlichen Abstimmung in der

Vertreterversammlung bei haftungsrechtlicher Bedeutung des Ab-

stimmungsverhaltens: Sie stellt für die KZBV eine nicht hinnehm-

bare Beschneidung der freien Willensbildung der VV-Mitglieder

dar. Der vorgesehene Haftungsdruck wird defensives Abstim-

mungsverhalten zur Vermeidung jeglicher Haftungsrisiken fördern

und damit die Funktionsfähigkeit der VV lähmen.

\

Die Haushaltsautonomie wird durch enge Vorgaben für das

Haushaltswesen ausgehöhlt und die Finanzplanung der Körperschaft

erheblich erschwert. Dies kann zu sprunghaften Schwankungen in

der Höhe der Beiträge der Zahnärzte und bei den KZVen führen.

Dadurch wird die Organisationshoheit der Körperschaften erheb-

lich erschwert.

\

Ein sogenannter Entsandter für besondere Angelegenheiten soll

– beim Vorliegen vergleichsweise geringschwelliger Voraussetzun-

gen – unterhalb des „Staatskommissars“ eingesetzt werden kön-

nen, um die Körperschaft von innen heraus zu lenken. Dies würde

den Vorstand nach innen entmachten und nach außen hin auf die

Funktion einer Marionette degradieren.

Weitere Punkte

Die KZBV fordert, diese drei Regelungen ersatzlos zu streichen. Für

weitere Punkte, die die KZBV als kritisch ansieht, schlägt sie Ände-

rungen vor. Das betrifft etwa:

\

Die Erhöhung des Zwangsgeldes um das 400-Fache von bisher

25.000 Euro auf 10 Millionen Euro zur Durchführung von Aufsichts-

verfügungen: Die KZBV kritisiert die Höhe als völlig überzogen und

für die Körperschaften als existenzvernichtend und plädiert für

einen Verzicht der Regelung.

\

Die Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung: Sie soll

nur mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums möglich sein,

was die KZBV prinzipiell begrüßt. Sie plädiert aber dafür, dies nur

bei groben Pflichtverletzungen umzusetzen.

\

Die Vorstandsvergütungen sollen im Umfang der Bestellung des

Beauftragen für Vorstandsaufgaben gekürzt werden: Die KZBV

lehnt dies ab, weil damit wirtschaftlicher Druck auf den Vorstand

ausgeübt werden soll, um seine Maßnahmen im Einklang mit dem

Willen des BMG zu treffen.

Insgesamt betont die KZBV, dass die Akteure der Selbstverwaltung

im Gesundheitswesen in der Kooperation miteinander sowie

mit den Aufsichtsbehörden seit Jahrzehnten eine funktionierende

Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in Deutschland garantie-

ren. Ohne Not werde nun die gesamte Selbstverwaltung auf Bun-

desebene unter einen ungerechtfertigten Generalverdacht gestellt

und die Innovationskraft innerhalb der Selbstverwaltung erheblich

beeinträchtigt.

pr