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107, Nr. 2, 16.1.2017, (107)
Die drei Hauptpunkte der Kritik
Vor allem drei Regelungen begreift die KZBV als Schwächung der
Handlungsfähigkeit der Vertreterversammlung und damit der
Selbstverwaltung insgesamt:
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Die vorgesehene Pflicht zur namentlichen Abstimmung in der
Vertreterversammlung bei haftungsrechtlicher Bedeutung des Ab-
stimmungsverhaltens: Sie stellt für die KZBV eine nicht hinnehm-
bare Beschneidung der freien Willensbildung der VV-Mitglieder
dar. Der vorgesehene Haftungsdruck wird defensives Abstim-
mungsverhalten zur Vermeidung jeglicher Haftungsrisiken fördern
und damit die Funktionsfähigkeit der VV lähmen.
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Die Haushaltsautonomie wird durch enge Vorgaben für das
Haushaltswesen ausgehöhlt und die Finanzplanung der Körperschaft
erheblich erschwert. Dies kann zu sprunghaften Schwankungen in
der Höhe der Beiträge der Zahnärzte und bei den KZVen führen.
Dadurch wird die Organisationshoheit der Körperschaften erheb-
lich erschwert.
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Ein sogenannter Entsandter für besondere Angelegenheiten soll
– beim Vorliegen vergleichsweise geringschwelliger Voraussetzun-
gen – unterhalb des „Staatskommissars“ eingesetzt werden kön-
nen, um die Körperschaft von innen heraus zu lenken. Dies würde
den Vorstand nach innen entmachten und nach außen hin auf die
Funktion einer Marionette degradieren.
Weitere Punkte
Die KZBV fordert, diese drei Regelungen ersatzlos zu streichen. Für
weitere Punkte, die die KZBV als kritisch ansieht, schlägt sie Ände-
rungen vor. Das betrifft etwa:
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Die Erhöhung des Zwangsgeldes um das 400-Fache von bisher
25.000 Euro auf 10 Millionen Euro zur Durchführung von Aufsichts-
verfügungen: Die KZBV kritisiert die Höhe als völlig überzogen und
für die Körperschaften als existenzvernichtend und plädiert für
einen Verzicht der Regelung.
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Die Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung: Sie soll
nur mittels eines konstruktiven Misstrauensvotums möglich sein,
was die KZBV prinzipiell begrüßt. Sie plädiert aber dafür, dies nur
bei groben Pflichtverletzungen umzusetzen.
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Die Vorstandsvergütungen sollen im Umfang der Bestellung des
Beauftragen für Vorstandsaufgaben gekürzt werden: Die KZBV
lehnt dies ab, weil damit wirtschaftlicher Druck auf den Vorstand
ausgeübt werden soll, um seine Maßnahmen im Einklang mit dem
Willen des BMG zu treffen.
Insgesamt betont die KZBV, dass die Akteure der Selbstverwaltung
im Gesundheitswesen in der Kooperation miteinander sowie
mit den Aufsichtsbehörden seit Jahrzehnten eine funktionierende
Sicherstellung der Gesundheitsversorgung in Deutschland garantie-
ren. Ohne Not werde nun die gesamte Selbstverwaltung auf Bun-
desebene unter einen ungerechtfertigten Generalverdacht gestellt
und die Innovationskraft innerhalb der Selbstverwaltung erheblich
beeinträchtigt.
pr