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107, Nr. 6, 16.3.2017, (655)
nicht den persönlichen Arzt-Patienten-Kon-
takt ersetzen, sondern nur bei einer bereits
begonnenen Behandlung ergänzend einge-
setzt werden. Das heißt, nur wenn der Arzt
den Patienten schon einmal persönlich ge-
sehen hat, darf er ihn online oder telefo-
nisch weiter betreuen. In der Zahnmedizin
gibt es zudem technische Grenzen: Über die
Computerkamera in den Mund zu schauen
und so eine Ferndiagnose zu stellen kommt
nicht infrage. „Intraorale Untersuchungen
sind rein technisch gar nicht möglich“, sagt
auch Deppe, „lediglich normale Konversa-
tionen von Angesicht zu Angesicht.“
Dennoch liegen für Deppe die Vorteile der
Video-Sprechstunde auf der Hand: „Wir bie-
ten zum Beispiel für die Nachsorge unseren
Patienten an, entweder in der Praxis zu er-
scheinen, oder machen einen Termin für ein
Nachfragen per Video. Bei der Video-
Sprechstunde spart sich der Patient natür-
lich die Anfahrtszeit. Und in der Praxis ent-
fällt die hygienische Auf- und Nachberei-
tung des Sprechzimmers.“
Online-Beratung wird
Kassenleistung
Aber rechnet sich die Video-Sprechstunde
auch? Im E-Health-Gesetz war vorgesehen,
dass Video-Sprechstunden ab dem 1. Juli
2017 Kassenleistung werden. Jetzt haben
sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV) und der GKV-Spitzenverband aber
vorzeitig über die Honorierung geeinigt, so
dass die Video-Sprechstunde schon ab April
als Leistung der gesetzlichen Krankenversi-
cherung abgerechnet werden kann.
Die Vergütung besteht dabei aus zwei Kom-
ponenten: Für jede Video-Sprechstunde
gibt es einen Technikzuschlag von 4,21
Euro. Die Anzahl ist pro Quartal und Arzt auf
47,5 Kontakte gedeckelt – laut KBV sind
aber vermutlich bei zwei Video-Sprechstun-
den pro Woche die Kosten gedeckt. Zusätz-
lich zum Technikzuschlag soll die Honorie-
rung einer Video-Sprechstunde bei 88 Punk-
ten liegen. Dies entspricht einem Erlös von
9,27 Euro. Voraussetzung ist, dass der Patient
in den vorangegangenen zwei Quartalen
mindestens einmal in der Praxis persönlich
vorstellig geworden ist und die Verlaufskon-
trolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die
Erstbegutachtung. Beide Leistungen sind
jedoch zunächst auf sechs Indikationen
begrenzt. Dazu zählen die Verlaufskontrolle
von Operationswunden, Bewegungsein-
schränkungen und -störungen des Stütz-
und Bewegungsapparats sowie die Kontrolle
von Dermatosen. Eine Erweiterung des Leis-
tungsspektrums ist vorgesehen.
Der Bundesverband Internetmedizin e. V.
kritisiert die geplante Honorierung. „Eine
Technikpauschale in der Höhe wird nieman-
den motivieren, sich der Sache zuzuwen-
den“, sagt Sebastian Vorberg, Fachanwalt
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