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zm

107, Nr. 6, 16.3.2017, (655)

nicht den persönlichen Arzt-Patienten-Kon-

takt ersetzen, sondern nur bei einer bereits

begonnenen Behandlung ergänzend einge-

setzt werden. Das heißt, nur wenn der Arzt

den Patienten schon einmal persönlich ge-

sehen hat, darf er ihn online oder telefo-

nisch weiter betreuen. In der Zahnmedizin

gibt es zudem technische Grenzen: Über die

Computerkamera in den Mund zu schauen

und so eine Ferndiagnose zu stellen kommt

nicht infrage. „Intraorale Untersuchungen

sind rein technisch gar nicht möglich“, sagt

auch Deppe, „lediglich normale Konversa-

tionen von Angesicht zu Angesicht.“

Dennoch liegen für Deppe die Vorteile der

Video-Sprechstunde auf der Hand: „Wir bie-

ten zum Beispiel für die Nachsorge unseren

Patienten an, entweder in der Praxis zu er-

scheinen, oder machen einen Termin für ein

Nachfragen per Video. Bei der Video-

Sprechstunde spart sich der Patient natür-

lich die Anfahrtszeit. Und in der Praxis ent-

fällt die hygienische Auf- und Nachberei-

tung des Sprechzimmers.“

Online-Beratung wird

Kassenleistung

Aber rechnet sich die Video-Sprechstunde

auch? Im E-Health-Gesetz war vorgesehen,

dass Video-Sprechstunden ab dem 1. Juli

2017 Kassenleistung werden. Jetzt haben

sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung

(KBV) und der GKV-Spitzenverband aber

vorzeitig über die Honorierung geeinigt, so

dass die Video-Sprechstunde schon ab April

als Leistung der gesetzlichen Krankenversi-

cherung abgerechnet werden kann.

Die Vergütung besteht dabei aus zwei Kom-

ponenten: Für jede Video-Sprechstunde

gibt es einen Technikzuschlag von 4,21

Euro. Die Anzahl ist pro Quartal und Arzt auf

47,5 Kontakte gedeckelt – laut KBV sind

aber vermutlich bei zwei Video-Sprechstun-

den pro Woche die Kosten gedeckt. Zusätz-

lich zum Technikzuschlag soll die Honorie-

rung einer Video-Sprechstunde bei 88 Punk-

ten liegen. Dies entspricht einem Erlös von

9,27 Euro. Voraussetzung ist, dass der Patient

in den vorangegangenen zwei Quartalen

mindestens einmal in der Praxis persönlich

vorstellig geworden ist und die Verlaufskon-

trolle durch dieselbe Praxis erfolgt wie die

Erstbegutachtung. Beide Leistungen sind

jedoch zunächst auf sechs Indikationen

begrenzt. Dazu zählen die Verlaufskontrolle

von Operationswunden, Bewegungsein-

schränkungen und -störungen des Stütz-

und Bewegungsapparats sowie die Kontrolle

von Dermatosen. Eine Erweiterung des Leis-

tungsspektrums ist vorgesehen.

Der Bundesverband Internetmedizin e. V.

kritisiert die geplante Honorierung. „Eine

Technikpauschale in der Höhe wird nieman-

den motivieren, sich der Sache zuzuwen-

den“, sagt Sebastian Vorberg, Fachanwalt

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