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zm

107, Nr. 12, 16.6.2017, (1487)

Foto: J. Fälchle - Fotolia.com

Zahnärzte sind als Arbeitgeber laut Arbeits-

stättenverordnung (ArbStättV) und Verkehrs-

sicherungspflicht für den Schutz ihrer Mit-

arbeiter und ihrer Patienten (!) verantwort-

lich. Das gilt auch für die Raumtemperatur

in der Praxis – unabhängig von der Größe

und von der Mitarbeiterzahl.

Schutz für Mitarbeiter

Bei der Frage der Raumtemperatur gelten

die sogenannten „Technischen Regeln für

Arbeitsstätten – ASR“ der Bundesanstalt für

Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Danach

gilt:

Die Temperatur in den Arbeitsräumen

sollte 26 Grad nicht überschreiten.

Kann es in einem Raum aufgrund von

Sonneneinstrahlung zu höheren Tempera-

turen kommen, muss der Arbeitgeber dafür

sorgen, dass die Fenster mit Sonnenschutz-

vorrichtungen wie etwa Jalousien oder

Markisen versehen sind.

Außerdem sollte der Arbeitgeber zusätz-

liche Maßnahmen ergreifen – zum Beispiel

elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben,

in den frühen Morgenstunden lüften, die

Bekleidungsregeln lockern oder geeignete

Getränke bereitstellen. Dies wird dann zur

Pflicht, wenn die Raumtemperatur auf über

35 Grad steigt.

Die Vorschriften der ArbStättV setzen die

jedem Arbeitgeber obliegende Fürsorge-

pflicht für seine Mitarbeiter nicht außer

Kraft. Wird etwa einem Mitarbeiter schwin-

delig oder übel, kann es im Einzelfall sogar

geboten sein, ihn vollständig von der Arbeit

freizustellen – selbst wenn die nach der

ArbStättV kritischen Temperaturen noch

nicht erreicht sind, erläutert Torsten Münch,

Fachanwalt für Medizinrecht aus Berlin. Er

verweist auch darauf, dass umgekehrt dem

Arbeitnehmer dann ein arbeitsrechtliches

Leistungsverweigerungsrecht zusteht.

Schutz für Patienten

Ein Praxisinhaber muss aber auch den Schutz

der Patienten und hier besonders deren

individuelle körperliche Verfassung im Auge

haben. Im Einzelfall kann das laut Münch

bedeuten, dass bei „hitzeabhängiger Ge-

fährdungslage“, die sich zum Beispiel aus

der Krankengeschichte ergibt, gesundheits-

schonende Maßnahmen zu ergreifen sind.

Zahnärzte dürfen in diesem Fall die Beurtei-

lung über die Gefährdung des Patienten

nicht der Mitarbeiterin überlassen oder den

Patienten erst einmal für eine halbe Stunde

im Wartezimmer Platz nehmen lassen. Viel-

mehr muss sich der Arzt – direkt nach

Erscheinen des Patienten in der Praxis –

selbst ein Bild machen. Stellt der Zahnarzt

fest, dass die Temperaturen in den Praxis-

räumen den Patienten gesundheitlich ge-

fährden, muss er handeln und unter Um-

ständen sogar einen Transport ins Kranken-

haus veranlassen.

Setzen sich Praxisinhaber über die Anforde-

rungen der Arbeitsstättenverordnung hin-

weg, müssen sie laut Münch nicht nur mit

einem berufsgerichtlichen Verfahren durch

die Ärztekammer rechnen, sondern auch

mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro

durch die örtlich zuständige Behörde für

Arbeitssicherheit. Wenn es zur Gesundheits-

gefährdung eines Beschäftigten kommt,

droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu

einem Jahr (§ 26 Arbeitsschutzgesetz). sg

Hitzealarm in der Praxis? Steigen die Tempe-

raturen über die zumutbare Grenze, ist der

Zahnarzt für den Schutz seiner Mitarbeiter

und seiner Patienten verantwortlich.

Arbeitsstättenverordnung

Wie heiß darf es in der Praxis werden?

Draußen schlägt ein Hitzerekord den nächsten, drinnen kommt die Klimaanlage

schon nicht mehr hinterher. Wie heiß darf es eigentlich in der Praxis werden und

was passiert, wenn die Temperaturen diese Grenze übersteigen?

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