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107, Nr. 12, 16.6.2017, (1487)
Foto: J. Fälchle - Fotolia.com
Zahnärzte sind als Arbeitgeber laut Arbeits-
stättenverordnung (ArbStättV) und Verkehrs-
sicherungspflicht für den Schutz ihrer Mit-
arbeiter und ihrer Patienten (!) verantwort-
lich. Das gilt auch für die Raumtemperatur
in der Praxis – unabhängig von der Größe
und von der Mitarbeiterzahl.
Schutz für Mitarbeiter
Bei der Frage der Raumtemperatur gelten
die sogenannten „Technischen Regeln für
Arbeitsstätten – ASR“ der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Danach
gilt:
Die Temperatur in den Arbeitsräumen
sollte 26 Grad nicht überschreiten.
Kann es in einem Raum aufgrund von
Sonneneinstrahlung zu höheren Tempera-
turen kommen, muss der Arbeitgeber dafür
sorgen, dass die Fenster mit Sonnenschutz-
vorrichtungen wie etwa Jalousien oder
Markisen versehen sind.
Außerdem sollte der Arbeitgeber zusätz-
liche Maßnahmen ergreifen – zum Beispiel
elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben,
in den frühen Morgenstunden lüften, die
Bekleidungsregeln lockern oder geeignete
Getränke bereitstellen. Dies wird dann zur
Pflicht, wenn die Raumtemperatur auf über
35 Grad steigt.
Die Vorschriften der ArbStättV setzen die
jedem Arbeitgeber obliegende Fürsorge-
pflicht für seine Mitarbeiter nicht außer
Kraft. Wird etwa einem Mitarbeiter schwin-
delig oder übel, kann es im Einzelfall sogar
geboten sein, ihn vollständig von der Arbeit
freizustellen – selbst wenn die nach der
ArbStättV kritischen Temperaturen noch
nicht erreicht sind, erläutert Torsten Münch,
Fachanwalt für Medizinrecht aus Berlin. Er
verweist auch darauf, dass umgekehrt dem
Arbeitnehmer dann ein arbeitsrechtliches
Leistungsverweigerungsrecht zusteht.
Schutz für Patienten
Ein Praxisinhaber muss aber auch den Schutz
der Patienten und hier besonders deren
individuelle körperliche Verfassung im Auge
haben. Im Einzelfall kann das laut Münch
bedeuten, dass bei „hitzeabhängiger Ge-
fährdungslage“, die sich zum Beispiel aus
der Krankengeschichte ergibt, gesundheits-
schonende Maßnahmen zu ergreifen sind.
Zahnärzte dürfen in diesem Fall die Beurtei-
lung über die Gefährdung des Patienten
nicht der Mitarbeiterin überlassen oder den
Patienten erst einmal für eine halbe Stunde
im Wartezimmer Platz nehmen lassen. Viel-
mehr muss sich der Arzt – direkt nach
Erscheinen des Patienten in der Praxis –
selbst ein Bild machen. Stellt der Zahnarzt
fest, dass die Temperaturen in den Praxis-
räumen den Patienten gesundheitlich ge-
fährden, muss er handeln und unter Um-
ständen sogar einen Transport ins Kranken-
haus veranlassen.
Setzen sich Praxisinhaber über die Anforde-
rungen der Arbeitsstättenverordnung hin-
weg, müssen sie laut Münch nicht nur mit
einem berufsgerichtlichen Verfahren durch
die Ärztekammer rechnen, sondern auch
mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro
durch die örtlich zuständige Behörde für
Arbeitssicherheit. Wenn es zur Gesundheits-
gefährdung eines Beschäftigten kommt,
droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu
einem Jahr (§ 26 Arbeitsschutzgesetz). sg
Hitzealarm in der Praxis? Steigen die Tempe-
raturen über die zumutbare Grenze, ist der
Zahnarzt für den Schutz seiner Mitarbeiter
und seiner Patienten verantwortlich.
Arbeitsstättenverordnung
Wie heiß darf es in der Praxis werden?
Draußen schlägt ein Hitzerekord den nächsten, drinnen kommt die Klimaanlage
schon nicht mehr hinterher. Wie heiß darf es eigentlich in der Praxis werden und
was passiert, wenn die Temperaturen diese Grenze übersteigen?
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