Table of Contents Table of Contents
Previous Page  88 / 132 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 88 / 132 Next Page
Page Background

zm

107, Nr. 9, 1.5.2017, (1122)

88

Bekanntmachungen

Präambel

1

Mit der Vorschrift des § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V werden der Spit-

zenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche

Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundesmantelverträgen das

Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 5 zu

regeln.

2

Zum Ausgleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen

Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erpro-

bungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der

Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Tele-

matikinfrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsberechtigten

Zahnärzte und Einrichtungen nutzungsbezogene Zuschläge von den

Krankenkassen.

3

Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsver-

einbarung sowie die Höhe der Pauschalen in der separaten Pauscha-

lenvereinbarung sind bundesweit verbindlich.

§ 1

Vertragsgegenstand

(1) Zum Leistungsumfang des ORS1 zählen in Phase 1 das Versicher-

tenstammdaten-Management (VSDM), das Sichere Internet, die An-

bindung der Bestandsnetze an die Telematikinfrastruktur

1

sowie in

Phase 2 die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) und die Sichere

Kommunikation Leistungserbringer (KOM-LE).

(2)

1

Die Vertragspartner legen in dieser Vereinbarung einvernehmlich

die Finanzierung derjenigen Aufwände fest, die den anspruchsbe-

rechtigten Zahnärzten und Einrichtungen durch die Einführung der

Telematikinfrastruktur im Wirkbetrieb der Phase 1 des ORS1 entste-

hen.

2

Insbesondere wird die Finanzierung der Erstausstattungskosten

geregelt sowie die Finanzierung der Kosten, die den anspruchsbe-

rechtigten Zahnärzten und Einrichtungen im laufenden Betrieb der

Telematikinfrastruktur entstehen.

3

Die Kosten für die Finanzierung

werden auf Basis von Erstausstattungs- und Betriebskostenpauscha-

len von den Krankenkassen getragen.

4

Die Höhe dieser Pauschalen

wird spätestens zum Ende der Erprobung des VSDM von den Ver-

tragspartnern in Abhängigkeit von Praxisgröße, Praxisform und An-

zahl der Praxisstandorte in einer separaten Vereinbarung festgelegt.

5

In die Berechnung fließen die Erkenntnisse aus der Erprobung sowie

zwischen den Vertragspartnern entwickelte Verfahren zur Festlegung

der einzelnen Komponentenpreise ein.

6

Die Höhe der Pauschalen ist

in jedem Fall so zu kalkulieren, dass sie die günstigsten Kosten eines

Standard-Erstausstattungspaketes sowie eines Standard-Betriebspa-

ketes vollständig deckt.

(3)

1

Vom Vertragsgegenstand sind die Aufwände umfasst, die den

anspruchsberechtigten Zahnärzten und Einrichtungen mit der tech-

nischen Ausstattung entstehen und bei der Anbindung an die Tele-

matikinfrastruktur und deren Betrieb erforderlich sind.

2

Der zeitliche

Aufwand, der durch die Durchführung des Versichertenstammdaten-

managements in den Praxen entsteht, ist im Verlauf der Erprobung

zu ermitteln.

3

Sofern ein wesentlicher Mehraufwand abweichend

von den Vorgaben der gematik beim Einlesen und ggf. Aktualisieren

der elektronischen Gesundheitskarte oder bei den Abläufen in der

Praxis im Vergleich zum Basis-Rollout festgestellt wird, erfolgt eine

Verhandlung über eine Vergütung dieser Aufwände.

(4)

1

Über die Finanzierung der Aufwände, die den anspruchsberech-

tigten Zahnärzten und Einrichtungen durch die Einführung der Phase

2 des ORS1 entstehen, werden die Vertragspartner rechtzeitig verhan-

deln, mit dem Ziel, die Verhandlungen spätestens zwei Monate vor En-

de der Erprobung der Phase 2 abzuschließen.

2

Die Höhe der Pauscha-

len in Phase 2 wird – vorbehaltlich der in Satz 1 genannten Grundsatz-

finanzierungsvereinbarung – entsprechend bis zum Ende der QES-Er-

probung in einer separaten Vereinbarung festgelegt werden.

§ 2

Finanzierung der Erstausstattung

(1)

1

Die Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikin-

frastruktur durch die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Ge-

sundheitskarte mbH (gematik) impliziert eine Sicherheitszertifizie-

rung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

(BSI).

2

Die Erstausstattung in Phase 1 des ORS1 setzt sich je Praxis-

standort aus den folgenden von der gematik zugelassenen Kompo-

nenten und Diensten zusammen (Standard-Erstausstattungspaket):

Konnektor mit zugelassener QES-Funktion (QES-fähig) inkl. einer

fest verbauten Smartcard vom Typ gSMC-K

3

Die Vertragspartner gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Un-

terzeichnung dieser Vereinbarung noch kein QES-fähiger Konnektor

zur Verfügung stehen wird.

4

Solange ein QES-fähiger Konnektor vom

Hersteller nicht geliefert werden kann, besteht die Möglichkeit, Kon-

Grundsatzfinanzierungsvereinbarung

zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln und dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin zur

Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V

– Finanzierung der erforderlichen Komponenten und Dienste für die Einführung Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb

des Online-Rollout Stufe 1 (ORS1) –

1

Die Anbindung von Bestandsnetzen an die Telematikinfrastruktur ist nicht Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung.