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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1122)
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Bekanntmachungen
Präambel
1
Mit der Vorschrift des § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V werden der Spit-
zenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung ermächtigt, in den Bundesmantelverträgen das
Nähere zu den Regelungen der Vereinbarung nach Abs. 7 Satz 5 zu
regeln.
2
Zum Ausgleich der Kosten der erforderlichen erstmaligen
Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erpro-
bungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur sowie der
Kosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Tele-
matikinfrastruktur entstehen, erhalten die anspruchsberechtigten
Zahnärzte und Einrichtungen nutzungsbezogene Zuschläge von den
Krankenkassen.
3
Die Regelungen dieser Grundsatzfinanzierungsver-
einbarung sowie die Höhe der Pauschalen in der separaten Pauscha-
lenvereinbarung sind bundesweit verbindlich.
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Zum Leistungsumfang des ORS1 zählen in Phase 1 das Versicher-
tenstammdaten-Management (VSDM), das Sichere Internet, die An-
bindung der Bestandsnetze an die Telematikinfrastruktur
1
sowie in
Phase 2 die Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) und die Sichere
Kommunikation Leistungserbringer (KOM-LE).
(2)
1
Die Vertragspartner legen in dieser Vereinbarung einvernehmlich
die Finanzierung derjenigen Aufwände fest, die den anspruchsbe-
rechtigten Zahnärzten und Einrichtungen durch die Einführung der
Telematikinfrastruktur im Wirkbetrieb der Phase 1 des ORS1 entste-
hen.
2
Insbesondere wird die Finanzierung der Erstausstattungskosten
geregelt sowie die Finanzierung der Kosten, die den anspruchsbe-
rechtigten Zahnärzten und Einrichtungen im laufenden Betrieb der
Telematikinfrastruktur entstehen.
3
Die Kosten für die Finanzierung
werden auf Basis von Erstausstattungs- und Betriebskostenpauscha-
len von den Krankenkassen getragen.
4
Die Höhe dieser Pauschalen
wird spätestens zum Ende der Erprobung des VSDM von den Ver-
tragspartnern in Abhängigkeit von Praxisgröße, Praxisform und An-
zahl der Praxisstandorte in einer separaten Vereinbarung festgelegt.
5
In die Berechnung fließen die Erkenntnisse aus der Erprobung sowie
zwischen den Vertragspartnern entwickelte Verfahren zur Festlegung
der einzelnen Komponentenpreise ein.
6
Die Höhe der Pauschalen ist
in jedem Fall so zu kalkulieren, dass sie die günstigsten Kosten eines
Standard-Erstausstattungspaketes sowie eines Standard-Betriebspa-
ketes vollständig deckt.
(3)
1
Vom Vertragsgegenstand sind die Aufwände umfasst, die den
anspruchsberechtigten Zahnärzten und Einrichtungen mit der tech-
nischen Ausstattung entstehen und bei der Anbindung an die Tele-
matikinfrastruktur und deren Betrieb erforderlich sind.
2
Der zeitliche
Aufwand, der durch die Durchführung des Versichertenstammdaten-
managements in den Praxen entsteht, ist im Verlauf der Erprobung
zu ermitteln.
3
Sofern ein wesentlicher Mehraufwand abweichend
von den Vorgaben der gematik beim Einlesen und ggf. Aktualisieren
der elektronischen Gesundheitskarte oder bei den Abläufen in der
Praxis im Vergleich zum Basis-Rollout festgestellt wird, erfolgt eine
Verhandlung über eine Vergütung dieser Aufwände.
(4)
1
Über die Finanzierung der Aufwände, die den anspruchsberech-
tigten Zahnärzten und Einrichtungen durch die Einführung der Phase
2 des ORS1 entstehen, werden die Vertragspartner rechtzeitig verhan-
deln, mit dem Ziel, die Verhandlungen spätestens zwei Monate vor En-
de der Erprobung der Phase 2 abzuschließen.
2
Die Höhe der Pauscha-
len in Phase 2 wird – vorbehaltlich der in Satz 1 genannten Grundsatz-
finanzierungsvereinbarung – entsprechend bis zum Ende der QES-Er-
probung in einer separaten Vereinbarung festgelegt werden.
§ 2
Finanzierung der Erstausstattung
(1)
1
Die Zulassung der Komponenten und Dienste der Telematikin-
frastruktur durch die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Ge-
sundheitskarte mbH (gematik) impliziert eine Sicherheitszertifizie-
rung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI).
2
Die Erstausstattung in Phase 1 des ORS1 setzt sich je Praxis-
standort aus den folgenden von der gematik zugelassenen Kompo-
nenten und Diensten zusammen (Standard-Erstausstattungspaket):
Konnektor mit zugelassener QES-Funktion (QES-fähig) inkl. einer
fest verbauten Smartcard vom Typ gSMC-K
3
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass zum Zeitpunkt der Un-
terzeichnung dieser Vereinbarung noch kein QES-fähiger Konnektor
zur Verfügung stehen wird.
4
Solange ein QES-fähiger Konnektor vom
Hersteller nicht geliefert werden kann, besteht die Möglichkeit, Kon-
Grundsatzfinanzierungsvereinbarung
zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung K.d.ö.R., Köln und dem GKV-Spitzenverband K.d.ö.R., Berlin zur
Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V
– Finanzierung der erforderlichen Komponenten und Dienste für die Einführung Telematikinfrastruktur für den Wirkbetrieb
des Online-Rollout Stufe 1 (ORS1) –
1
Die Anbindung von Bestandsnetzen an die Telematikinfrastruktur ist nicht Vertragsgegenstand dieser Vereinbarung.