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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1123)

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nektoren nur mit der Funktionalität VSDM und der Online-Nachlade-

möglichkeit für die Funktionalität QES auszuliefern (VSDM-Konnek-

tor).

5

Die Verpflichtung, die QES-Funktion bei den ausgelieferten

VSDM-Konnektoren unverzüglich nachzurüsten (Update oder ggf.

Austausch), sobald ein QES-fähiger Konnektor bei dem Hersteller zur

Verfügung steht, ist durch die Zulassungsbedingungen der gematik

für den Konnektor sowie durch Vorgaben in den Kooperationsverträ-

gen zwischen gematik und SPED sicherzustellen.

6

Die Vertragspart-

ner beauftragen die gematik, einen Zeitpunkt festzulegen, bis zu wel-

chem das Nachrüsten der QES-Fähigkeit durch den Hersteller spätes-

tens vorzunehmen ist, um die Zulassung des Konnektors aufrechtzu-

erhalten.

7

Sobald ein von der gematik zugelassenes QES-Update ei-

nes Herstellers zur Verfügung steht, hat der SPED bzw. der Konnek-

tor-Anbieter dieses den anspruchsberechtigten Zahnärzten und Ein-

richtungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8

Die Vertragspart-

ner wirken darauf hin, dass durch die gematik eine entsprechende

Umsetzung in den Zulassungsbedingungen der gematik für den Kon-

nektor sowie in den Kooperationsverträgen zwischen gematik und

SPED erfolgt.

9

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung wirkt

über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) darauf hin, dass

die Vertragszahnärzte bei der Anschaffung des Konnektors dahinge-

hend entsprechend informiert werden.

10

Die Vertragspartner sind sich einig, dass zum Zeitpunkt des Ver-

tragsabschlusses keine zufriedenstellende Preisermittlung für VSDM-

Konnektoren erstellt werden kann, weil der Markt kein Angebot vor-

gibt, das als Referenz für eine qualitative Marktpreisermittlung ge-

nutzt werden kann.

11

Daher soll zunächst für den Konnektor ein Be-

trag von Euro 1.000,- in die Finanzierungspauschalen einfließen.

12

Die Vertragspartner gehen davon aus, dass ein Nachrüsten der

QES-Funktion kostenlos erfolgen soll.

13

Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2 Satz

6 und § 9 Abs. 4 Satz 1.

Online-Anbindung an die zentrale Telematikinfrastruktur mittels

VPN-Zugangsdienst gem. Spezifikation der gematik [Spezifikation

VPN-Zugangsdienst in der jeweils geltenden Version (ab Version

1.6.0, Stand: 24.08.2016)]

2

Stationäres e-Health-Kartenterminal

Smartcard vom Typ gSMC-KT für jedes stationäre e-Health-Kar-

tenterminal

14

Die Vertragspartner sind sich einig, dass abhängig von der Anzahl

der stationären e-Health-Kartenterminals am Markt folgende Vorge-

hensweise angestrebt ist: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

kann keine zufriedenstellende Preisermittlung für diese Kartentermi-

nals erstellt werden, weil der Markt kein Angebot vorgibt, das als Re-

ferenz für eine qualitative Marktpreisermittlung genutzt werden

kann.

15

Daher soll zunächst für das stationäre Kartenterminal inkl.

gSMC-KT ein Betrag von Euro 370,- in die Finanzierungspauschalen

einfließen.

16

Die Vertragspartner beauftragen die gematik, sobald

diese mindestens ein stationäres e-Health-Kartenterminal zugelassen

hat und somit auch ein Preis vorliegen muss, die Marktpreise für jedes

bis dahin zugelassene eHealth-Kartenterminal zu ermitteln und ver-

handeln auf Basis dieser Marktpreisermittlung über eine Anpassung

des Betrages, der für das eHealth-Kartenterminal in die Finanzie-

rungspauschalen einfließt, wobei sich der Betrag, wenn möglich

(mind. drei zugelassene Kartenterminals) aus dem Durchschnitt der

Marktpreise des unteren Preisdrittels berechnet.

17

Im Übrigen gilt § 9

Abs. 4 Satz 1.

Mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 gemäß Abs. 3

18

Mobile Kartenterminals der Ausbaustufe 2 werden nicht im Rah-

men der Phase 1 des ORS1, sondern zu einem späteren Zeitpunkt er-

probt und flächendeckend eingeführt.

19

Die Vertragspartner sind

sich daher einig, dass die Pauschalen für mobile Kartenterminals spä-

testens zwei Monate vor Ende der Erprobung der Phase 2 vereinbart

werden.

Smartcard SMC-B (elektronischer Praxisausweis)

2

Protokollnotiz:

Die Vertragspartner sind sich einig, die ausreichende Leistung/Perfor-

mance der SMC-B insbesondere in größeren Praxisstrukturen durch die

Erkenntnisse der Erprobung zu ermitteln. Sofern die Performance der

SMC-B nicht ausreichend ist, verhandeln die Vertragspartner über die

Finanzierung einer Ersatzlösung, die die notwendigen Anforderungen

erfüllt.

Smartcard HBA (elektronischer Heilberufsausweis)

20

Die Kosten der Smartcard HBA werden den Zahnärzten zur Hälfte

erstattet.

21

Die Erstattung erfolgt als kumulierte Betriebskostenpauschale je-

weils für die Laufzeit der HBA-Zertifikate zu Beginn der Laufzeit.

22

Von der Finanzierung ausgenommen sind die Kosten der Interne-

tanbindung einer Praxis zur Erreichung des VPN-Zugangsdienstes

(nicht im Standard-Erstausstattungspaket oder Standard-Betriebspa-

ket enthalten).

(2)

1

Für die Erstausstattung mit den genannten Komponenten und

Diensten erhalten die anspruchsberechtigten vertragszahnärztlichen

Praxen je Standort (auch genehmigte Zweigpraxen, je Standort der

Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft) eine Pauschale, die in

Abhängigkeit von der Praxisgröße gestaffelt wird.

2

Vertragszahnärzt-

liche Praxen sind der Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, der er-

mächtigte Zahnarzt, die Berufsausübungsgemeinschaft, das Medizi-

nische Versorgungszentrum, die ermächtigten Einrichtungen und die

Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V.

3

In Abhängigkeit von der

2

Die Installation des VPN-Zugangsdienstes sowie die Freischaltung der Smartcard SMC-B erfolgt im Rahmen der Erstausstattung und ist Bestandteil

des Standard-Erstausstattungspaketes, wobei die Finanzierung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt.