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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1123)
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nektoren nur mit der Funktionalität VSDM und der Online-Nachlade-
möglichkeit für die Funktionalität QES auszuliefern (VSDM-Konnek-
tor).
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Die Verpflichtung, die QES-Funktion bei den ausgelieferten
VSDM-Konnektoren unverzüglich nachzurüsten (Update oder ggf.
Austausch), sobald ein QES-fähiger Konnektor bei dem Hersteller zur
Verfügung steht, ist durch die Zulassungsbedingungen der gematik
für den Konnektor sowie durch Vorgaben in den Kooperationsverträ-
gen zwischen gematik und SPED sicherzustellen.
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Die Vertragspart-
ner beauftragen die gematik, einen Zeitpunkt festzulegen, bis zu wel-
chem das Nachrüsten der QES-Fähigkeit durch den Hersteller spätes-
tens vorzunehmen ist, um die Zulassung des Konnektors aufrechtzu-
erhalten.
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Sobald ein von der gematik zugelassenes QES-Update ei-
nes Herstellers zur Verfügung steht, hat der SPED bzw. der Konnek-
tor-Anbieter dieses den anspruchsberechtigten Zahnärzten und Ein-
richtungen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
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Die Vertragspart-
ner wirken darauf hin, dass durch die gematik eine entsprechende
Umsetzung in den Zulassungsbedingungen der gematik für den Kon-
nektor sowie in den Kooperationsverträgen zwischen gematik und
SPED erfolgt.
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Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung wirkt
über die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) darauf hin, dass
die Vertragszahnärzte bei der Anschaffung des Konnektors dahinge-
hend entsprechend informiert werden.
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Die Vertragspartner sind sich einig, dass zum Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses keine zufriedenstellende Preisermittlung für VSDM-
Konnektoren erstellt werden kann, weil der Markt kein Angebot vor-
gibt, das als Referenz für eine qualitative Marktpreisermittlung ge-
nutzt werden kann.
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Daher soll zunächst für den Konnektor ein Be-
trag von Euro 1.000,- in die Finanzierungspauschalen einfließen.
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Die Vertragspartner gehen davon aus, dass ein Nachrüsten der
QES-Funktion kostenlos erfolgen soll.
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Im Übrigen gilt § 1 Abs. 2 Satz
6 und § 9 Abs. 4 Satz 1.
Online-Anbindung an die zentrale Telematikinfrastruktur mittels
VPN-Zugangsdienst gem. Spezifikation der gematik [Spezifikation
VPN-Zugangsdienst in der jeweils geltenden Version (ab Version
1.6.0, Stand: 24.08.2016)]
2
Stationäres e-Health-Kartenterminal
Smartcard vom Typ gSMC-KT für jedes stationäre e-Health-Kar-
tenterminal
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Die Vertragspartner sind sich einig, dass abhängig von der Anzahl
der stationären e-Health-Kartenterminals am Markt folgende Vorge-
hensweise angestrebt ist: Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
kann keine zufriedenstellende Preisermittlung für diese Kartentermi-
nals erstellt werden, weil der Markt kein Angebot vorgibt, das als Re-
ferenz für eine qualitative Marktpreisermittlung genutzt werden
kann.
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Daher soll zunächst für das stationäre Kartenterminal inkl.
gSMC-KT ein Betrag von Euro 370,- in die Finanzierungspauschalen
einfließen.
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Die Vertragspartner beauftragen die gematik, sobald
diese mindestens ein stationäres e-Health-Kartenterminal zugelassen
hat und somit auch ein Preis vorliegen muss, die Marktpreise für jedes
bis dahin zugelassene eHealth-Kartenterminal zu ermitteln und ver-
handeln auf Basis dieser Marktpreisermittlung über eine Anpassung
des Betrages, der für das eHealth-Kartenterminal in die Finanzie-
rungspauschalen einfließt, wobei sich der Betrag, wenn möglich
(mind. drei zugelassene Kartenterminals) aus dem Durchschnitt der
Marktpreise des unteren Preisdrittels berechnet.
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Im Übrigen gilt § 9
Abs. 4 Satz 1.
Mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 gemäß Abs. 3
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Mobile Kartenterminals der Ausbaustufe 2 werden nicht im Rah-
men der Phase 1 des ORS1, sondern zu einem späteren Zeitpunkt er-
probt und flächendeckend eingeführt.
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Die Vertragspartner sind
sich daher einig, dass die Pauschalen für mobile Kartenterminals spä-
testens zwei Monate vor Ende der Erprobung der Phase 2 vereinbart
werden.
Smartcard SMC-B (elektronischer Praxisausweis)
2
Protokollnotiz:
Die Vertragspartner sind sich einig, die ausreichende Leistung/Perfor-
mance der SMC-B insbesondere in größeren Praxisstrukturen durch die
Erkenntnisse der Erprobung zu ermitteln. Sofern die Performance der
SMC-B nicht ausreichend ist, verhandeln die Vertragspartner über die
Finanzierung einer Ersatzlösung, die die notwendigen Anforderungen
erfüllt.
Smartcard HBA (elektronischer Heilberufsausweis)
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Die Kosten der Smartcard HBA werden den Zahnärzten zur Hälfte
erstattet.
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Die Erstattung erfolgt als kumulierte Betriebskostenpauschale je-
weils für die Laufzeit der HBA-Zertifikate zu Beginn der Laufzeit.
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Von der Finanzierung ausgenommen sind die Kosten der Interne-
tanbindung einer Praxis zur Erreichung des VPN-Zugangsdienstes
(nicht im Standard-Erstausstattungspaket oder Standard-Betriebspa-
ket enthalten).
(2)
1
Für die Erstausstattung mit den genannten Komponenten und
Diensten erhalten die anspruchsberechtigten vertragszahnärztlichen
Praxen je Standort (auch genehmigte Zweigpraxen, je Standort der
Überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft) eine Pauschale, die in
Abhängigkeit von der Praxisgröße gestaffelt wird.
2
Vertragszahnärzt-
liche Praxen sind der Vertragszahnarzt in einer Einzelpraxis, der er-
mächtigte Zahnarzt, die Berufsausübungsgemeinschaft, das Medizi-
nische Versorgungszentrum, die ermächtigten Einrichtungen und die
Einrichtungen gem. § 311 Abs. 2 SGB V.
3
In Abhängigkeit von der
2
Die Installation des VPN-Zugangsdienstes sowie die Freischaltung der Smartcard SMC-B erfolgt im Rahmen der Erstausstattung und ist Bestandteil
des Standard-Erstausstattungspaketes, wobei die Finanzierung gem. § 3 Abs. 1 erfolgt.