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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1124)
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Bekanntmachungen
Praxisgröße erfolgt eine einheitliche Staffelung in drei Stufen (s. Ta-
belle).
4
Maßgebend für die Zuordnung zu einer der Stufen ist die
Zahl der am Praxisstandort tätigen Zahnärzte.
5
Zahnärzte in diesem
Sinne sind sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte,
die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt
sind.
6
Bei angestellten Zahnärzten gilt die Maßgabe, dass angestellte
Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens
20 Stunden pro Woche bei der Staffelung berücksichtigt werden.
(3)
1
Ein mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 sowie eine weitere
Smartcard vom Typ SMC-B wird als Erstausstattung finanziert, wenn
die Praxis gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereini-
gung entweder mindestens 30 Besuchsfälle im Vorjahr bzw. im aktu-
ellen Jahr oder den Abschluss eines Kooperationsvertrages gemäß §
119b Abs. 1 SGB V, welcher den Anforderungen der Rahmenverein-
barung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, nachweist.
2
Bei Praxen,
die über bereits vorhandene mobile Kartenterminals verfügen, finan-
zieren die Krankenkassen die Kosten des Austausches oder Updates
für ein Gerät, sofern dies für Ausbaustufe 2 (VSDM) erforderlich wird
sowie eine weitere Smartcard vom Typ SMC-B.
(4)
1
Die Vertragspartner beauftragen die gematik, die durchschnittli-
che Dauer der Installation gestaffelt nach Praxisgröße gemäß Abs. 2
bis Ende April 2017 zu ermitteln.
2
Als Aufwandsentschädigung für die
Installation der Komponenten und Dienste inkl. der Schulung, die ab-
hängig von der Praxisgröße festzulegen ist, wird eine Pauschale ge-
leistet.
3
Die Vertragspartner legen die Pauschalen für die Aufwands-
entschädigung der Installation aus dem Durchschnitt der Marktprei-
se des unteren Preisdrittels der Dienstleistung eines IT-Servicetechni-
kers in der separaten Pauschalenvereinbarung fest, wobei die Staffe-
lung nach der Anzahl der Kartenterminals nach Abs. 2 erfolgt.
(5)
1
Die Vertragspartner gehen davon aus, dass durch notwendige
Softwareanpassungen im Rahmen der Installation der Telematikinfra-
struktur der Zugriff auf die Praxisverwaltungssysteme (PVS) der Praxis
in der Regel um nicht mehr als eine Stunde unterbrochen wird.
2
Die
Vertragspartner werden gemeinsam über die gematik darauf hinwir-
ken, dass dieses Ziel erreicht wird.
3
Die Vertragspartner beauftragen
die gematik in der Erprobung und ggf. imWirkbetrieb zu prüfen, wel-
cher Zeitbedarf für die Anbindung einer Praxis an die Telematikinfra-
struktur nach den Installationsvorgaben der gematik mit Auswirkung
auf die Unterbrechung des Zugriffs auf die Praxisverwaltungssysteme
entsteht.
4
Soweit der Zugriff auf die Praxisverwaltungssysteme auf-
grund der Messergebnisse der gematik innerhalb der Erprobung im
Durchschnitt der untersuchten Praxen um mehr als eine Stunde 30
Minuten unterbrochen wird, erfolgt eine pauschale Entschädigung
der Praxen von
€
180,–.
5
Je weiterer voller Stunde werden ebenfalls
€
180,– gezahlt.
(6) Sofern Aufwendungen für Baumaßnahmen, die aufgrund von An-
forderungen des BSI bei der Anbindung einer Praxis an die Telemati-
kinfrastruktur entstehen, werden die Vertragspartner Verhandlungen
über die Höhe der zu erstattenden Pauschalen für die in der Gesell-
schafterversammlung beschlossene Umsetzung aufnehmen.
(7)
1
Für die Aufwendungen der einmaligen Integration der Kompo-
nenten in das Praxisverwaltungssystem wird keine Pauschale verein-
bart.
Protokollnotiz:
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die PVS-Hersteller für
die telematikbedingte Anpassung des PVS keine Vergütung von Seiten
der Vertragszahnärzte erhalten sollen. Hierzu soll den PVS-Herstellern,
die im Rahmen eines Bestätigungsverfahrens der gematik die Umset-
zung der erforderlichen telematikbedingten Anpassungen nachweisen,
einmalig eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Den PVS-Herstellern wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, den Kon-
nektorsimulator zu nutzen. Sie sollen sich darüber hinaus verpflichten,
von den Zahnärzten keine Vergütung für die mit der Aufwandsentschä-
digung abgegoltenen telematikbedingten Anpassung des PVS zu for-
dern. Diese Verfahrensweise soll nur für die PVS-Hersteller Anwendung
finden, die zum Zeitpunkt des in der Gesellschafterversammlung der ge-
matik beschlossenen Starts des Rollouts über eine Eignungsfeststellung
der KZBV verfügen und deren Praxisverwaltungssystem in mindestens
einer Zahnarztpraxis für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ein-
gesetzt werden.
(8)
1
Für die Ausstattung im Standalone-Szenario mit physischer Tren-
nung werden zusätzlich ein Konnektor inklusive einer gSMC-K, ein
Komponenten und Dienste
QES-fähiger Konnektor inkl. fest
verbauter Smartcard gSMC-K
Stationäres e-Health-Kartenterminal
gSMC-KT
SMC-B
HBA
VPN-Zugangsdienst
1 – 3 Zahnärzte
1
1
1
1
1
je Zahnarzt
1
4 – 6 Zahnärzte
1
2
2
1
1
je Zahnarzt
1
7 und mehr Zahnärzte
1
3
3
1
1
je Zahnarzt
1