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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1124)

90

Bekanntmachungen

Praxisgröße erfolgt eine einheitliche Staffelung in drei Stufen (s. Ta-

belle).

4

Maßgebend für die Zuordnung zu einer der Stufen ist die

Zahl der am Praxisstandort tätigen Zahnärzte.

5

Zahnärzte in diesem

Sinne sind sowohl Vertragszahnärzte als auch angestellte Zahnärzte,

die zur Erbringung vertragszahnärztlicher Leistungen berechtigt

sind.

6

Bei angestellten Zahnärzten gilt die Maßgabe, dass angestellte

Zahnärzte mit einem Beschäftigungsumfang von jeweils mindestens

20 Stunden pro Woche bei der Staffelung berücksichtigt werden.

(3)

1

Ein mobiles Kartenterminal der Ausbaustufe 2 sowie eine weitere

Smartcard vom Typ SMC-B wird als Erstausstattung finanziert, wenn

die Praxis gegenüber der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereini-

gung entweder mindestens 30 Besuchsfälle im Vorjahr bzw. im aktu-

ellen Jahr oder den Abschluss eines Kooperationsvertrages gemäß §

119b Abs. 1 SGB V, welcher den Anforderungen der Rahmenverein-

barung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht, nachweist.

2

Bei Praxen,

die über bereits vorhandene mobile Kartenterminals verfügen, finan-

zieren die Krankenkassen die Kosten des Austausches oder Updates

für ein Gerät, sofern dies für Ausbaustufe 2 (VSDM) erforderlich wird

sowie eine weitere Smartcard vom Typ SMC-B.

(4)

1

Die Vertragspartner beauftragen die gematik, die durchschnittli-

che Dauer der Installation gestaffelt nach Praxisgröße gemäß Abs. 2

bis Ende April 2017 zu ermitteln.

2

Als Aufwandsentschädigung für die

Installation der Komponenten und Dienste inkl. der Schulung, die ab-

hängig von der Praxisgröße festzulegen ist, wird eine Pauschale ge-

leistet.

3

Die Vertragspartner legen die Pauschalen für die Aufwands-

entschädigung der Installation aus dem Durchschnitt der Marktprei-

se des unteren Preisdrittels der Dienstleistung eines IT-Servicetechni-

kers in der separaten Pauschalenvereinbarung fest, wobei die Staffe-

lung nach der Anzahl der Kartenterminals nach Abs. 2 erfolgt.

(5)

1

Die Vertragspartner gehen davon aus, dass durch notwendige

Softwareanpassungen im Rahmen der Installation der Telematikinfra-

struktur der Zugriff auf die Praxisverwaltungssysteme (PVS) der Praxis

in der Regel um nicht mehr als eine Stunde unterbrochen wird.

2

Die

Vertragspartner werden gemeinsam über die gematik darauf hinwir-

ken, dass dieses Ziel erreicht wird.

3

Die Vertragspartner beauftragen

die gematik in der Erprobung und ggf. imWirkbetrieb zu prüfen, wel-

cher Zeitbedarf für die Anbindung einer Praxis an die Telematikinfra-

struktur nach den Installationsvorgaben der gematik mit Auswirkung

auf die Unterbrechung des Zugriffs auf die Praxisverwaltungssysteme

entsteht.

4

Soweit der Zugriff auf die Praxisverwaltungssysteme auf-

grund der Messergebnisse der gematik innerhalb der Erprobung im

Durchschnitt der untersuchten Praxen um mehr als eine Stunde 30

Minuten unterbrochen wird, erfolgt eine pauschale Entschädigung

der Praxen von

180,–.

5

Je weiterer voller Stunde werden ebenfalls

180,– gezahlt.

(6) Sofern Aufwendungen für Baumaßnahmen, die aufgrund von An-

forderungen des BSI bei der Anbindung einer Praxis an die Telemati-

kinfrastruktur entstehen, werden die Vertragspartner Verhandlungen

über die Höhe der zu erstattenden Pauschalen für die in der Gesell-

schafterversammlung beschlossene Umsetzung aufnehmen.

(7)

1

Für die Aufwendungen der einmaligen Integration der Kompo-

nenten in das Praxisverwaltungssystem wird keine Pauschale verein-

bart.

Protokollnotiz:

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die PVS-Hersteller für

die telematikbedingte Anpassung des PVS keine Vergütung von Seiten

der Vertragszahnärzte erhalten sollen. Hierzu soll den PVS-Herstellern,

die im Rahmen eines Bestätigungsverfahrens der gematik die Umset-

zung der erforderlichen telematikbedingten Anpassungen nachweisen,

einmalig eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Den PVS-Herstellern wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, den Kon-

nektorsimulator zu nutzen. Sie sollen sich darüber hinaus verpflichten,

von den Zahnärzten keine Vergütung für die mit der Aufwandsentschä-

digung abgegoltenen telematikbedingten Anpassung des PVS zu for-

dern. Diese Verfahrensweise soll nur für die PVS-Hersteller Anwendung

finden, die zum Zeitpunkt des in der Gesellschafterversammlung der ge-

matik beschlossenen Starts des Rollouts über eine Eignungsfeststellung

der KZBV verfügen und deren Praxisverwaltungssystem in mindestens

einer Zahnarztpraxis für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ein-

gesetzt werden.

(8)

1

Für die Ausstattung im Standalone-Szenario mit physischer Tren-

nung werden zusätzlich ein Konnektor inklusive einer gSMC-K, ein

Komponenten und Dienste

QES-fähiger Konnektor inkl. fest

verbauter Smartcard gSMC-K

Stationäres e-Health-Kartenterminal

gSMC-KT

SMC-B

HBA

VPN-Zugangsdienst

1 – 3 Zahnärzte

1

1

1

1

1

je Zahnarzt

1

4 – 6 Zahnärzte

1

2

2

1

1

je Zahnarzt

1

7 und mehr Zahnärzte

1

3

3

1

1

je Zahnarzt

1