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107, Nr. 9, 1.5.2017, (1125)

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eHealth-Kartenterminal, eine gSMC-KT sowie eine Smartcard Typ

SMC-B benötigt.

2

Die Ausstattungs- und Betriebskosten sowie die an-

fallenden Installationskosten für diese zusätzlichen Komponenten

trägt der Vertragszahnarzt.

§ 3

Finanzierung des laufenden Betriebes

(1)

1

Die Krankenkassen leisten eine Pauschale für die monatlichen

Kosten des laufenden Betriebes der Telematikinfrastruktur (Standard-

Betriebspaket).

2

Der laufende Betrieb umfasst die Kosten, die entste-

hen, um die dauerhafte Funktionsfähigkeit aller ausgegebenen Kom-

ponenten und Dienste sowie eine Sicherstellung der Anbindung an

die Telematikinfrastruktur und eine reibungslose und dauerhafte

Nutzung der Anwendungen des ORS1 zu gewährleisten.

3

Die Ver-

tragspartner sind sich darüber einig, dass für die Wartung und Sup-

port der Komponenten Konnektor, stationäre und mobile Kartenter-

minals inkl. Gerätekarten auf Basis der Marktpreisermittlung der ge-

matik pro Jahr 15 % der Anschaffungskosten des Konnektors gemäß

§ 2 Abs. 1 Satz 4 in die Berechnung der Betriebskostenpauschale des

Standard-Betriebspaketes einfließen.

4

Die Vertragspartner beauftragen die gematik, möglichst bis Ende

April 2017 die Preise für den Betrieb des VPN-Zugangsdienstes zu er-

mitteln.

5

Nach Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung legen

die Vertragspartner hierfür den Betrag fest, der in die Pauschale zum

Standard-Betriebspaket einfließt, wobei sich der Betrag aus dem

Durchschnitt der Marktpreise des unteren Preisdrittels errechnet.

6

Die laufenden Kosten für die Smartcard SMC-B sind Betriebskosten.

7

Die Finanzierung der Smartcard HBA fällt unter die Kosten des lau-

fenden Betriebes, wird aber aufgrund der persönlichen Zuordnung

zu einem Zahnarzt gemäß § 2 Absatz 1 in einer Summe ausbezahlt.

8

Die Beträge, die in die Pauschale zum Standard-Betriebspaket ein-

fließen, werden auf Basis des Durchschnitts des unteren Preisdrittels

der bekannten Marktpreise errechnet.

(2)

1

Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass über Sonderfäl-

le, in denen ein großflächiger Austausch einer bestimmten Kompo-

nente (produktbezogen) aus systemischen Gründen erforderlich

wird, anlassbezogen nach Kenntniserlangung erneut zu verhandeln

ist und für diese eine anlassbezogene Finanzierung erfolgt (außerhalb

der monatlichen Betriebskostenpauschalen).

2

Sonderfälle liegen ins-

besondere vor, wenn

– einer Komponente die Zulassung durch die gematik entzogen

wird,

– die Sicherheitszertifizierung des BSI erlischt.

§ 4

Ausstattungsprozess

(1)

1

Der Vertragszahnarzt sowie die in § 2 Abs. 2 genannten Einrich-

tungen können Service Provider Endnutzernahe Dienstleister (SPED)

nach Abs. 2 mit der Durchführung der Erstausstattung sowie der Auf-

rechterhaltung der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Komponenten

und Dienste beauftragen oder sich die Erstausstattung selbst beschaf-

fen.

2

Im Fall der Selbstbeschaffung sind der Vertragszahnarzt sowie die

in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtungen für die Sicherstellung der Funk-

tionsfähigkeit der Komponenten und Dienste verantwortlich.

(2)

1

Ein SPED ist ein Unternehmen, das Zertifizierte Dienstleister vor

Ort (ZDVO) für die Durchführung der Erstausstattung sowie der Auf-

rechterhaltung der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Komponen-

ten und Dienste beim Vertragszahnarzt einsetzt. Der Vertragszahn-

arzt sowie die in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtungen können für die

Installation und den Betrieb des VPN-Zugangsdienstes auch einen se-

paraten VPN-Zugangsdienste-Anbieter beauftragen.

§ 5

Abrechnungsbedingungen

(1)

1

Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die erforderliche erst-

malige Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 und der für die Nutzung der Te-

lematikinfrastruktur relevanten monatlichen Betriebskosten gemäß §

3 Abs. 1 haben die dort genannten Anspruchsberechtigten, ab dem

Zeitpunkt und solange sie an die Telematikinfrastruktur angeschlos-

sen sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Anwendungen nutzen.

2

Die Kosten der Erstausstattung werden grundsätzlich nur einmal er-

stattet.

(2) Soweit die Komponenten bereits verfügbar sind oder weiter ge-

nutzt werden können, entfällt dieser Anspruch. Dies gilt auch für Ver-

tragszahnarztpraxen, die bereits an der Erprobung der Telematikin-

frastruktur teilgenommen haben und von ihrem Wahlrecht der Rück-

gabe nach dem Erprobungsbetrieb keinen Gebrauch machen.

(3) Anspruchsberechtigte Zahnärzte und Einrichtungen, die zukünf-

tig bzw. nach Abschluss des flächendeckenden Rollouts der

ORS1-Phasen in die vertragszahnärztliche Versorgung eintreten, er-

halten die Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschale, soweit sie

diesbezüglich noch keine Pauschalen erhalten haben.

(4) Die Abwicklung der Finanzierung erfolgt bei KZV-übergreifenden

überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften über die jeweilige

Wahl-KZV.

(5)

1

Vertragszahnärzten, die gleichzeitig über eine vertragsärztliche

Zulassung verfügen, werden die Pauschalen für die erforderliche Erst-