

zm
107, Nr. 9, 1.5.2017, (1125)
91
eHealth-Kartenterminal, eine gSMC-KT sowie eine Smartcard Typ
SMC-B benötigt.
2
Die Ausstattungs- und Betriebskosten sowie die an-
fallenden Installationskosten für diese zusätzlichen Komponenten
trägt der Vertragszahnarzt.
§ 3
Finanzierung des laufenden Betriebes
(1)
1
Die Krankenkassen leisten eine Pauschale für die monatlichen
Kosten des laufenden Betriebes der Telematikinfrastruktur (Standard-
Betriebspaket).
2
Der laufende Betrieb umfasst die Kosten, die entste-
hen, um die dauerhafte Funktionsfähigkeit aller ausgegebenen Kom-
ponenten und Dienste sowie eine Sicherstellung der Anbindung an
die Telematikinfrastruktur und eine reibungslose und dauerhafte
Nutzung der Anwendungen des ORS1 zu gewährleisten.
3
Die Ver-
tragspartner sind sich darüber einig, dass für die Wartung und Sup-
port der Komponenten Konnektor, stationäre und mobile Kartenter-
minals inkl. Gerätekarten auf Basis der Marktpreisermittlung der ge-
matik pro Jahr 15 % der Anschaffungskosten des Konnektors gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 4 in die Berechnung der Betriebskostenpauschale des
Standard-Betriebspaketes einfließen.
4
Die Vertragspartner beauftragen die gematik, möglichst bis Ende
April 2017 die Preise für den Betrieb des VPN-Zugangsdienstes zu er-
mitteln.
5
Nach Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung legen
die Vertragspartner hierfür den Betrag fest, der in die Pauschale zum
Standard-Betriebspaket einfließt, wobei sich der Betrag aus dem
Durchschnitt der Marktpreise des unteren Preisdrittels errechnet.
6
Die laufenden Kosten für die Smartcard SMC-B sind Betriebskosten.
7
Die Finanzierung der Smartcard HBA fällt unter die Kosten des lau-
fenden Betriebes, wird aber aufgrund der persönlichen Zuordnung
zu einem Zahnarzt gemäß § 2 Absatz 1 in einer Summe ausbezahlt.
8
Die Beträge, die in die Pauschale zum Standard-Betriebspaket ein-
fließen, werden auf Basis des Durchschnitts des unteren Preisdrittels
der bekannten Marktpreise errechnet.
(2)
1
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass über Sonderfäl-
le, in denen ein großflächiger Austausch einer bestimmten Kompo-
nente (produktbezogen) aus systemischen Gründen erforderlich
wird, anlassbezogen nach Kenntniserlangung erneut zu verhandeln
ist und für diese eine anlassbezogene Finanzierung erfolgt (außerhalb
der monatlichen Betriebskostenpauschalen).
2
Sonderfälle liegen ins-
besondere vor, wenn
– einer Komponente die Zulassung durch die gematik entzogen
wird,
– die Sicherheitszertifizierung des BSI erlischt.
§ 4
Ausstattungsprozess
(1)
1
Der Vertragszahnarzt sowie die in § 2 Abs. 2 genannten Einrich-
tungen können Service Provider Endnutzernahe Dienstleister (SPED)
nach Abs. 2 mit der Durchführung der Erstausstattung sowie der Auf-
rechterhaltung der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Komponenten
und Dienste beauftragen oder sich die Erstausstattung selbst beschaf-
fen.
2
Im Fall der Selbstbeschaffung sind der Vertragszahnarzt sowie die
in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtungen für die Sicherstellung der Funk-
tionsfähigkeit der Komponenten und Dienste verantwortlich.
(2)
1
Ein SPED ist ein Unternehmen, das Zertifizierte Dienstleister vor
Ort (ZDVO) für die Durchführung der Erstausstattung sowie der Auf-
rechterhaltung der dauerhaften Funktionsfähigkeit der Komponen-
ten und Dienste beim Vertragszahnarzt einsetzt. Der Vertragszahn-
arzt sowie die in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtungen können für die
Installation und den Betrieb des VPN-Zugangsdienstes auch einen se-
paraten VPN-Zugangsdienste-Anbieter beauftragen.
§ 5
Abrechnungsbedingungen
(1)
1
Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die erforderliche erst-
malige Ausstattung gemäß § 2 Abs. 2 und der für die Nutzung der Te-
lematikinfrastruktur relevanten monatlichen Betriebskosten gemäß §
3 Abs. 1 haben die dort genannten Anspruchsberechtigten, ab dem
Zeitpunkt und solange sie an die Telematikinfrastruktur angeschlos-
sen sind und die gesetzlich vorgeschriebenen Anwendungen nutzen.
2
Die Kosten der Erstausstattung werden grundsätzlich nur einmal er-
stattet.
(2) Soweit die Komponenten bereits verfügbar sind oder weiter ge-
nutzt werden können, entfällt dieser Anspruch. Dies gilt auch für Ver-
tragszahnarztpraxen, die bereits an der Erprobung der Telematikin-
frastruktur teilgenommen haben und von ihrem Wahlrecht der Rück-
gabe nach dem Erprobungsbetrieb keinen Gebrauch machen.
(3) Anspruchsberechtigte Zahnärzte und Einrichtungen, die zukünf-
tig bzw. nach Abschluss des flächendeckenden Rollouts der
ORS1-Phasen in die vertragszahnärztliche Versorgung eintreten, er-
halten die Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschale, soweit sie
diesbezüglich noch keine Pauschalen erhalten haben.
(4) Die Abwicklung der Finanzierung erfolgt bei KZV-übergreifenden
überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften über die jeweilige
Wahl-KZV.
(5)
1
Vertragszahnärzten, die gleichzeitig über eine vertragsärztliche
Zulassung verfügen, werden die Pauschalen für die erforderliche Erst-