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zm

106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1510)

B

Die Meldungen zu Vorkommnissen mit

Medizinprodukten tragen seit vielen Jahren

dazu bei, die Sicherheit beziehungsweise

Qualität von Medizinprodukten kontinuier-

lich zu überwachen. Deshalb sind nach

§ 3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanver-

ordnung (MPSV) alle Anwender und Betrei-

ber von Medizinprodukten verpflichtet,

Vorkommnisse mit Medizinprodukten dem

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-

zinprodukte (BfArM) zu melden. Die Ver-

pflichtung galt bisher für Zahnärzte erfüllt,

wenn die Meldung an die Arzneimittelkom-

mission Zahnärzte (AKZ) erfolgte.

Mit dem Inkrafttreten einer Gesetzesände-

rung am 1. Januar 2017 entfällt dieser Mel-

deweg. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Ange-

hörigen der Heilberufe verpflichtet, Vor-

kommnisse direkt elektronisch an das BfArM

zu melden. Vor diesem Hintergrund ist für

ein rechtssicheres Verhalten die Betrachtung

der gesetzlichen Begriffsdefinition von be-

sonderer Bedeutung.

Meldung direkt

an das Bundesinstitut

Nach MPSV bezeichnet ein Vorkommnis

„eine Funktionsstörung, einen Ausfall, eine

Änderung der Merkmale oder der Leistung

oder eine unsachgemäße Kennzeichnung

der Gebrauchsanweisung eines Medizinpro-

dukts, die unmittelbar oder mittelbar zum

Tod oder zu einer schwerwiegenden Ver-

schlechterung des Gesundheitszustands

eines Patienten, eines Anwenders oder einer

anderen Person geführt hat, geführt haben

könnte oder führen könnte; als Funktions-

störung gilt auch ein Mangel der Ge-

brauchstauglichkeit, der eine Fehlanwen-

dung verursacht.“ Weiterhin ist eine

schwerwiegende Verschlechterung des

Gesundheitszustandes als „eine lebensbe-

drohliche Erkrankung oder Verschlechte-

rung, eine stationäre Behandlung oder die

Verlängerung einer stationären Behandlung

oder eine medizinische oder chirurgische

Intervention zur Verhinderung einer lebens-

bedrohlichen Erkrankung oder Verletzung

oder eines bleibenden Körperschadens oder

einer dauerhaften Beeinträchtigung einer

Körperfunktion“ definiert. Aus den sprach-

lich sperrigen Formulierungen wird deut-

lich, dass nicht Bagatellen, sondern nur

besonders folgenschwere Vorkommnisse

beziehungsweise deren mögliches Eintreten

der Meldepflicht unterliegen. Für das Gebiet

der Zahnheilkunde könnte dies zum Beispiel

die Fraktur einer Injektionskanüle sein, die

eine stationäre, chirurgische Intervention

nach sich zieht oder ziehen könnte. Es liegt

auf der Hand, dass solche Zwischenfälle

(glücklicherweise) in Zahnarztpraxen sehr

selten eintreten. Auf jeden Fall sollte aber

jeder Kollege über die Meldepflicht und den

Meldeweg informiert sein und für ein unver-

zügliches Handeln der Link zur elektroni-

schen Meldung in jeder Praxis, zum Beispiel

im QM-System, hinterlegt werden. Das

Formblatt für die Meldung von Vorkomm-

nissen durch Anwender, Betreiber und sons-

tige Inverkehrbringer nach § 3 Absatz 2 bis 4

der Medizinprodukte-Sicherheitsplanver-

ordnung finden Sie unter: http://www.

bfarm.de/DE/Service/Formulare/functions/

Medizinprodukte/_node.html

Bitte übermitteln Sie die Daten durch

Die Arzneimittelkommission Zahnärzte informiert

Medizinprodukterecht:

Neues Meldeverfahren ab 2017

Zum 1. Januar 2017 tritt die Änderung des Meldeverfahrens zu Vorkommnissen

mit Medizinprodukten in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Angehörigen der

Heilberufe verpflichtet, Vorkommnisse direkt elektronisch an das Bundesinstitut

für Arzneimittel und Medizinprodukte zu melden.

Auf der Website des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte

(www.bfarm.de

)

stehen die Meldeformulare zum Download zur Verfügung.

Foto: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte

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