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zm

106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1513)

B

Chinolone wurden im Jahr 2015 gar nicht

abgegeben. Bezüglich der berichteten Be-

schwerden überwiegen – so wie auch in den

Vorjahren – vor allem allergische Hautreak-

tionen sowie gastrointestinale Beschwerden

(bis hin zur Ösophagitis, blutiger Diarrhoe

und pseudomembranöser Colitis) und Un-

verträglichkeitsreaktionen. Sehr vereinzelt

traten zentralnervöse Nebenwirkungen wie

Kopfschmerzen, Müdigkeit und Schwindel

Anzahl der Gesamtmeldungen (n)

1995 - 31.12.2015

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

37

53

72

87

69 65

80

71

83

97

158

130

118 117 114

94

106

82

73

100

72

Abbildung 1: Die Gesamtzahl der Meldungen liegt in etwa auf dem Niveau der Vorjahre.

Quelle: AKZ/Schindler

Die Verpflichtung zur Meldung uner-

wünschter Arzneimittelwirkungen durch

den Zahnarzt ergibt sich aus der zahn-

ärztlichen Berufsordnung. Insbesondere

unerwartete UAWs, UAWs zu neuen

Arzneimitteln sowie klinisch besonders

schwere beziehungsweise prolongierte

Verläufe sollten gemeldet werden.

Hierzu ist lediglich das Absenden des

im Internet (unter

http://www.bzaek.de/

fuer-zahnaerzte/arzneimittelkommission/

nebenwirkungsmeldungen-und-veroef-

fentlichungen.html#c2821) zum Down-

load bereitstehenden Formulars zur Mel-

dung von UAWs an die AKZ erforderlich.

Das Formular kann online direkt am PC

ausgefüllt und per E-Mail oder ausge-

druckt per Fax oder Post an die Bundes-

zahnärztekammer versendet werden.

Bitte vermerken Sie unbedingt den

Handelsnamen sowie den Wirkstoff und

die angewendete Dosis, beziehungsweise

die Applikationsart (wie oral, s. c., i. v.) des

verdächtigten Präparats und die Dauer

der Anwendung in diesem Formular, dann

in kurzen Stichworten die beobachtete un-

erwünschte Symptomatik des Patienten.

Vermerken Sie ebenfalls Ihren Namen und

die Praxisadresse als Absender. Der Melde-

bogen ist so ausgelegt, dass der für den

Zahnarzt erforderliche Zeitaufwand für

das Ausfüllen des Formulars vier Minuten

nicht überschreiten sollte.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den

individuellen gemeldeten Fall in Form

eines kurzen Beratungsbriefes unabhän-

gig durch die AKZ bewerten zu lassen.

Die Anforderung eines Beratungsbriefes

wird insbesondere dann empfohlen, wenn

es sich um eine schwere unerwünschte

Arzneimittelwirkung handelt beziehungs-

weise wenn eine bisher in der Fachinfor-

mation des entsprechenden Präparats

noch nicht beschriebene unerwünschte

Arzneimittelwirkung vermutet wird.

Die Abgabe der Meldung an die AKZ

entbindet den Zahnarzt von der Meldung

an das Bundesinstitut für Arzneimittel und

Medizinprodukte (BfArM), die von der

AKZ nach dem Stufenplanverfahren auto-

matisch vorgenommen wird.

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