zm
106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1513)
B
Chinolone wurden im Jahr 2015 gar nicht
abgegeben. Bezüglich der berichteten Be-
schwerden überwiegen – so wie auch in den
Vorjahren – vor allem allergische Hautreak-
tionen sowie gastrointestinale Beschwerden
(bis hin zur Ösophagitis, blutiger Diarrhoe
und pseudomembranöser Colitis) und Un-
verträglichkeitsreaktionen. Sehr vereinzelt
traten zentralnervöse Nebenwirkungen wie
Kopfschmerzen, Müdigkeit und Schwindel
Anzahl der Gesamtmeldungen (n)
1995 - 31.12.2015
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
2013
2014
2015
37
53
72
87
69 65
80
71
83
97
158
130
118 117 114
94
106
82
73
100
72
Abbildung 1: Die Gesamtzahl der Meldungen liegt in etwa auf dem Niveau der Vorjahre.
Quelle: AKZ/Schindler
Die Verpflichtung zur Meldung uner-
wünschter Arzneimittelwirkungen durch
den Zahnarzt ergibt sich aus der zahn-
ärztlichen Berufsordnung. Insbesondere
unerwartete UAWs, UAWs zu neuen
Arzneimitteln sowie klinisch besonders
schwere beziehungsweise prolongierte
Verläufe sollten gemeldet werden.
Hierzu ist lediglich das Absenden des
im Internet (unter
http://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/arzneimittelkommission/
nebenwirkungsmeldungen-und-veroef-
fentlichungen.html#c2821) zum Down-
load bereitstehenden Formulars zur Mel-
dung von UAWs an die AKZ erforderlich.
Das Formular kann online direkt am PC
ausgefüllt und per E-Mail oder ausge-
druckt per Fax oder Post an die Bundes-
zahnärztekammer versendet werden.
Bitte vermerken Sie unbedingt den
Handelsnamen sowie den Wirkstoff und
die angewendete Dosis, beziehungsweise
die Applikationsart (wie oral, s. c., i. v.) des
verdächtigten Präparats und die Dauer
der Anwendung in diesem Formular, dann
in kurzen Stichworten die beobachtete un-
erwünschte Symptomatik des Patienten.
Vermerken Sie ebenfalls Ihren Namen und
die Praxisadresse als Absender. Der Melde-
bogen ist so ausgelegt, dass der für den
Zahnarzt erforderliche Zeitaufwand für
das Ausfüllen des Formulars vier Minuten
nicht überschreiten sollte.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den
individuellen gemeldeten Fall in Form
eines kurzen Beratungsbriefes unabhän-
gig durch die AKZ bewerten zu lassen.
Die Anforderung eines Beratungsbriefes
wird insbesondere dann empfohlen, wenn
es sich um eine schwere unerwünschte
Arzneimittelwirkung handelt beziehungs-
weise wenn eine bisher in der Fachinfor-
mation des entsprechenden Präparats
noch nicht beschriebene unerwünschte
Arzneimittelwirkung vermutet wird.
Die Abgabe der Meldung an die AKZ
entbindet den Zahnarzt von der Meldung
an das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte (BfArM), die von der
AKZ nach dem Stufenplanverfahren auto-
matisch vorgenommen wird.
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