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zm

106, Nr. 24 A, 16.12.2016, (1511)

B

Drücken der Schaltfläche ‚XML per Email

senden‘ – das Drücken der Schaltfläche

extrahiert die eingetragenen Daten,

schreibt diese in eine xml-Datei, ruft den

lokal installierten E-Mail-Client auf und

hängt die xml-Datei an eine vorbereitete

E-Mail an (siehe Abbildung 1).

Viele Kollegen schätzen bei Problemen mit

Medizinprodukten die Möglichkeit einer

Beratung durch die Arzneimittelkommission

Zahnärzte. Deshalb hatte die AKZ bereits im

Gesetzgebungsverfahren die Änderung des

Meldeverfahrens kritisiert. Sie bedauert es,

dass ihre fundierten Argumente letztlich

kein Gehör fanden. Um der Kollegenschaft

auch weiterhin bei beobachteten Mängeln

von Medizinprodukten Unterstützung zu

gewähren, wird die Arzneimittel-

kommission den bekannten Melde-

bogen in leicht veränderter Form

weiterführen und über die Zahnärztli-

chen Mitteilungen und die Homepage

der Bundeszahnärztekammer veröf-

fentlichen. Bitte nutzen Sie dieses

Formular für Meldungen zu mangelhaf-

ten Medizinprodukten, die nicht unter

die Meldepflicht nach § 3 MPSV fallen!

Die eingegangenen Meldungen werden

nicht an die Bundesoberbehörde weiter-

geleitet.

Neu: Medizinprodukte-

Betreiberverordnung

Im Rahmen der Zweiten Verordnung zur

Änderung medizinproduktrechtlicher Vor-

schriften wurde ebenfalls die Medizin-

produkte-Betreiberverordnung novelliert.

Eine neue Verpflichtung, die auch direkte

Auswirkungen auf Zahnarztpraxen haben

kann, findet sich in § 6 der Verordnung.

Danach haben ab dem 1.1.2017 Praxen mit

regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten einen

Beauftragten für Medizinproduktsicherheit

zu bestimmen. Die Position muss mit einer

sachkundigen und zuverlässigen Person mit

medizinischer,

naturwissenschaftlicher,

pflegerischer, pharmazeutischer oder tech-

nischer Ausbildung besetzt werden. Der

Beauftragte für Medizinproduktsicherheit

nimmt die Aufgaben einer Kontaktperson

für Behörden, Hersteller und Vertreiber im

Zusammenhang mit Meldungen über

Risiken von Medizinprodukten sowie bei der

Umsetzung von notwendigen korrektiven

Maßnahmen wahr.

Er koordiniert die internen Prozesse der Ge-

sundheitseinrichtung zur Erfüllung der Mel-

de- und Mitwirkungspflichten der Anwen-

der und Betreiber. Der Beauftragte darf bei

der Erfüllung der übertragenen Aufgaben

nicht behindert und wegen der Erfüllung

der Aufgaben nicht benachteiligt werden.

Die Gesundheitseinrichtung hat sicher-

zustellen, dass eine Funktions-E-Mail-Adres-

se des Beauftragten für die Medizinprodukt-

sicherheit auf ihrer Internetseite bekannt ge-

macht ist.

Dr. Helmut Pfeffer,

Vorsitzender der Arzneimittelkommission

Zahnärzte

Dr. Jens Nagaba

Leiter Abteilung Zahnärztliche

Berufsausübung

Bundeszahnärztekammer

Arbeitsgemeinschaft der Deutschen

Zahnärztekammern e.V. (BZÄK)

Chausseestrasse 13

10115 Berlin

j.nagaba@bzaek.de

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