Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

STRAUMANN KAUFT PLUSDENTAL Das große Geschäft mit den Alignern ZAHNÄRZTLICHE MITTEILUNGEN I WWW.ZM-ONLINE.DE AUSGABE 12 I 2022 Mitarbeiter binden Wie schaffen Sie es, dass Ihr Team gerne bei Ihnen arbeitet? Zwei Praxischefinnen, ein Praxischef und eine ZFA erzählen, worauf es ankommt. SEITE 34 Zinsen für Praxisdarlehen Die paradiesischen Zeiten für Kredite sind vorbei: Wie Sie aufgestellt sein müssen, um die Auswirkungen von Zinserhöhungen zu minimieren. SEITE 54 Vitamin D und Zahnmedizin Die positive Wirkung auf zahnmedizinische Therapien macht die Substitution bei Vitamin-D-Mangel auch für Zahnarztpraxen interessant. SEITE 76 zm16.6.2022, Nr. 12

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zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1133) Es ist Bewegung im Markt diesem Heft, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber alles tun, um ihre Angestellten langfristig an ihre Praxis zu binden. Außerdem haben wir gefragt, was Angestellte wirklich in ihrem Job zufrieden macht. Und wir befassen uns in dieser Ausgabe mit der Relevanz von Vitamin D auf die Zahnmedizin. Vitamin D werden zahlreiche positive Effekte auf die Gesundheit und die Vermeidung schwerer Allgemeinerkrankungen zugeschrieben. Unklar ist aber immer noch, welche Vitamin-D-Werte als Mangel gelten. Entsprechend unterschiedlich fallen die Empfehlungen aus. Wir beleuchten den Einfluss von Vitamin-D-Mangel und Supplementierung auf zahnmedizinische Erkrankungen und Versorgungen. Daneben befassen wir uns mit dem Einfluss von vermehrter Medikamenteneinnahme im Alter auf die Speichelsekretion und zeigen, welche häufig verordneten Arzneimittel den Speichelfluss reduzieren oder steigern. Viel Spaß bei der Lektüre. Sascha Rudat Chefredakteur Ein Paukenschlag war Ende Mai die Ankündigung der Schweizer Straumann-Gruppe, den Aligner-Anbieter PlusDental zu übernehmen – für rund 131 Millionen Euro. Bereits im Sommer 2020 hatte Straumann den direkten Konkurrenten DrSmile übernommen. Damit kommt es zu einer großen Konzentration auf dem deutschen Direct-to-consumer-Alignermarkt. Die große Frage ist jetzt, ob Straumann das bisherige häufig kritisierte Geschäftsmodell, wo Zahnärztinnen und Zahnärzte eher eine Alibi-Funktion haben, beibehalten wird und welche Synergien genutzt werden sollen. Eine Antwort ist das Unternehmen bisher schuldig geblieben. Lange hat es gedauert, aber jetzt ist es möglich. Mit Inkrafttreten der neuen Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums sind jetzt die rechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben, dass auch Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihren Praxen gegen das Coronavirus impfen können. Ab dem 7. Juni sollten sie auch in den Apotheken Impfstoff bestellen können. Der für die Impfmöglichkeit zu leistende Aufwand war enorm – unter anderem die verpflichtende Anbindung ans Digitale Impfquoten-Monitoring des RKI, die Schaffung der Abrechnungsmöglichkeit über die KZVen und für Privatzahnärzte über die KVen der Länder. Nun kann man natürlich sagen, dass die Umsetzung jetzt zur Unzeit kommt, da das Infektionsgeschehen deutlich nachgelassen hat. Aber ein Lerneffekt aus der Pandemie ist, dass die Infektionszahlen im Herbst schnell wieder in die Höhe schießen können. Dann könnte man eventuell an der einen oder anderen Stelle froh sein, wenn auch Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Impfspritze greifen dürfen – zumal ja angepasste Impfstoffe in der Pipeline sind. Die Bereitschaft ist jedenfalls da. TI einmal positiv – einstimmig haben sich die Gesellschafter der gematik dafür ausgesprochen, das E-Rezept ab dem 1. September stufenweise in Pilotpraxen in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein einzuführen. Dann soll es sukzessive weitergehen, nachdem – man höre und staune – die Gesellschafter den Erfolg der ersten Stufe beschlossen haben. Also erst einmal schauen, ob es im Kleinen funktioniert, dann gegebenenfalls korrigieren und im Anschluss in die Fläche gehen. Eigentlich ein ziemlich klares und Erfolg versprechendes Prinzip, dass aber bei der Einführung von TI-Anwendungen in der Vergangenheit mit schöner Regelmäßigkeit missachtet wurde und immer wieder zu viel Verdruss und Frust bei den Anwendern geführt hat. Es wäre ein gutes Zeichen, wenn man jetzt anfängt, es anders respektive besser zu machen. Gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu finden, ist heutzutage alles andere als einfach. Fast noch schwieriger ist es aber, sie auch dauerhaft zu halten. Wir zeigen in Foto: Lopata/axentis EDITORIAL | 03

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1134) Inhalt Foto: Frank Halling 42 Der Einfluss von Medikamenten auf den Speichel Warum die Einordnung und Bewertung der medikamentös induzierten Xerostomie für den Zahnarzt so wichtig ist. 12 Uni Marburg schließt HIV-infizierten Studenten aus Aufgrund des Virus wurde ihm die Teilnahme an den Praxiskursen mit Patientenkontakt untersagt. Ist das rechtens? Foto: AdobeStock_fotoinfot Titelfoto: Straumann Group / AdobeStock_Aleksandra Gigowska MEINUNG 3 Editorial 6 Leitartikel 8 Leserforum POLITIK TITELSTORY 20 Konzentration am Aligner-Markt Die Causa Straumann 30 Neue Impfverordnung schafft Voraussetzungen Seit 7. Juni Corona-Impfungen auch durch Zahnärzte 32 Sylter Woche Zahnmedizin trifft an der Nordsee auf Medizin 40 Interview mit Dr. KarlGeorg Pochhammer „Es ist der absolut richtige Weg, sich der erfolgreichen Wurzeln zu besinnen“ 52 Ärzteverbände zu MVZ in Investorenhand „Es droht eine versorgungspolitische Monokultur“ 68 Beschlüsse beim 126. Deutschen Ärztetag Zusatzbezeichnung Homöopathie ist gestrichen ZAHNMEDIZIN 16 Der besondere Fall mit CME Unizystisch-murales, plexiformes Ameloblastom im Oberkiefer 42 Hypo- und Hypersalivation Der Einfluss von Medikamenten auf den Speichel 56 Aus der Wissenschaft Partielle Pulpotomie ohne Altersbegrenzung 64 MKG-Chirurgie Schwellung des Gaumens: Behandlungsalgorithmus und Differenzialdiagnose 76 Substitution unterstützt Therapien Vitamin D und seine Relevanz für die Zahnmedizin 04 | INHALTSVERZEICHNIS

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1135) PRAXIS 34 Mitarbeiter binden Hier arbeite ich gerne! 54 Zinsen für Praxis- und Immobiliendarlehen Wie Sie große Risiken kleinhalten 72 Gestaltung der individuellen Praxisphilosophie Die Suche nach der perfekten Typo 75 Studie aus Spanien Mehr als die Hälfte aller Zahnärzte ist ausgebrannt GESELLSCHAFT 12 Verwaltungsgerichtshof Hessen Darf ein HIV-Infizierter von Praxiskursen ausgeschlossen werden? 50 BARMER-Morbiditätsatlas Fischköppe sind am gesündesten 70 Cannabinoide in Nahrungsmitteln Brownies mit THC? In den USA (k)ein Problem 84 Umfrage zu Klimawandel und Gesundheit unter Medizinern Handlungsbedarf beim Hitzeschutz MARKT 88 Neuheiten RUBRIKEN 14, 71 Nachrichten 29 Bekanntmachungen 60 Termine 62 Formular 87 Persönliches 94 Impressum 114 Zu guter Letzt INHALTSVERZEICHNIS | 05 Foto: m2c 84 Meine persönliche Praxisidentität Zum individuellen Profil gehören eine eigene Praxisphilosophie, ein Logo – und die perfekte Typo. TITELSTORY 20 Das große Geschäft mit den Alignern Straumann kauft PlusDental – und die Diskussion um die Unterschreitung der fachzahnärztlichen Standards und das Ansehen der Aligner als Therapieform geht in die nächste Runde. Foto: AdobeStock_edwardolive

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1136) Man hört das oft: Die kleine, allein geführte Zahnarztpraxis hat keine Chance mehr. Warum nicht? Weil das Fach zu groß geworden sei, weil die wirtschaftliche Synergie fehle, weil die Jugend nur noch im Team arbeiten wolle – und das am liebsten angestellt. Stimmt das eigentlich alles? Als jemand, der jetzt 39 Jahre Zahnarzt ist, lässt sich klar sagen, dass die Zahnmedizin nicht größer wird, sie greift nur ständig Themen neu und anders auf. Dafür fällt dann aber auch wieder viel hinten herunter. Offene Augen und lebenslanges Lernen sind der richtige Weg, damit umzugehen, starre Spezialisierungen können schnell aus der Zeit fallen. Gleichzeitig machen moderne Konzepte auch vieles einfacher: NiTi-Feilen, digitale Abformung, Bohrschablonen, Aligner, neue Leitlinien. Wache Generalisten werden ohne Probleme den Großteil der Patientenbedürfnisse in bester Qualität abdecken. Für den Rest gibt es den Überweiserkontakt, der natürlich keine Einbahnstraße ist, weil jede Praxis irgendetwas besonders gerne und gut macht: Paro, Pflegezahnmedizin, Endo, Kinderbehandlung, Narkose. All das in einer Großpraxis anbieten zu wollen, braucht Workaholic-Chefs und muss nicht besser sein als ein gut etabliertes Netzwerk. Geht die kleine Praxis unter, weil ihr wirtschaftliche Synergieffekte fehlen? Nein, denn Zahnmedizin ist Manufaktur und nicht Industrie. Behandelnde brauchen Dinge nur für sich: Raum, Stuhl, Assistenz, PC, Endomotor. Mehrere Behandelnde lassen diesen Bedarf linear ansteigen. Um Nadelöhre zu vermeiden, benötigt es dann zusätzlich Ausstattung und Personal an der Rezeption, in der hygienischen Aufbereitung, im Röntgen. Eine kleine Praxis kann ihre Strukturen leichter überblicken, eine große braucht Personalmanagement, Einkaufswesen, Management, nicht selten auch Investorengeld. Steigt damit dann wirklich die Effizienz oder nur die Zahl der Mitverdiener? Arbeiten im Team ist eine junge Vorstellung, die nach geteiltem Leid und doppelter Freude klingt. Wie aber sieht die Realität aus? Es ist wie beim Autofahren: Wenn alle steuern wollen, entsteht Chaos und Frust. Wenn man sich auf einen Fahrer einigt, sind alle anderen halt nur Beifahrer. Was wenn man sich freiwillig auf den Rücksitz setzt: Angestellt mit festen Arbeitszeiten und nur noch Zahnmedizin? Wenn das so leicht wäre, dann nur, weil manche Praxen ihren Angestellten Vieles abnehmen. Krankenhäuser tun das nicht. 35 Prozent der angestellten Ärztinnen und Ärzte geben an, mehr als drei Stunden am Tag mit Verwaltungstätigkeiten betraut zu sein. Mit dem Gerede von den vermeintlichen Vorzügen großer Strukturen hat die Medizin das Fremdkapital angelockt. Uns in der Zahnmedizin war von Anfang an klar, wie problematisch das ist. Jetzt endlich wird auch die allgemeine Medizin wach. Dr. Andreas Gassen, Vorsitzender der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, sagte anlässlich der Vertreterversammlung in Bremen, dass in Fachgebieten wie der Augenheilkunde und der Radiologie bereits zu viele Praxen von Private Equity aufgekauft worden seien. „Dort werden im Zweifelsfall nur noch die Leistungen angeboten, die eine entsprechende Rendite versprechen.“ Die gleiche Warnung sprach Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer, auf dem Ärztetag in Bremen aus: „Es kann nicht sein, dass die Versorgung mehr und mehr denjenigen überlassen wird, deren primäres Ziel es ist, für ihre Kapitalinvestoren möglichst hohe Renditen zu erwirtschaften.“ Die kleine Praxis kann ihre Patientinnen und Patienten nicht nach Rendite selektieren, sie braucht den dauerhaft guten und breiten Patientenkontakt. Die kleine Praxis ist auch die einzige Struktur, die sich den Bedürfnissen des ländlichen Raumes optimal anpassen kann. Vielleicht gelingt es uns in der Zahnmedizin leichter, die Büchse der Fremdkapital-Pandora wieder zu schließen, die die Politik ohne Not geöffnet hat. Wir haben den Vorteil, dass wir die gleichen freiberuflichen Ziele haben, auch wenn wir unseren Beruf verschieden ausüben: angestellt, kleine Praxis, große Praxis. Alles hat seine Berechtigung, nichts davon wird untergehen, jedenfalls solange nicht, wie wir es am Leben halten. Gute Gründe, die kleine Praxis für eine sterbende Struktur zu halten, gibt es schlicht nicht. Prof. Dr. Christoph Benz Präsident der Bundeszahnärztekammer Foto: BZÄK/axentis.de Stirbt die kleine Praxis? 06 | LEITARTIKEL

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zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1138) IMVZ SACHGERECHTER DISKURS MIT MVZ WÜNSCHENSWERT Zum Artikel „KZBV und BZÄK mahnen dringenden politischen Handlungsbedarf an: Gesundheitsversorgung gehört nicht in die Hände von Spekulanten!“, zm 9/2022, S. 22–24, und zum Leserbrief „Die Kammern haben doch ein Durchgriffsrecht“, in 10/2022, S. 8–9. Eine sachliche und weniger populistische Betrachtung der Lage, ohne pfründeorientierte Verzerrung durch unsere Standesvertretungen, wäre sehr wünschenswert. Wenn die BZÄK ein „Durchgriffsrecht“, was auch immer das bedeuten soll, fordert, würde dies wohl auch für alle zahnarztgeführten Praxen gelten und steht sehr bezeichnend für die verkrustete Einstellung und Intension der Organe in der Selbstverwaltung. Hätten die Körperschaften ihre Aufgabe in den letzten Jahrzehnten ernst genommen und den vielen Kollegen/innen fundierte Unterstützung in den fast täglich steigenden Anforderungen durch den Gesetzgeber geboten und strukturell notwendige und absehbare Veränderungen vorangetrieben, wäre heute die Situation vielleicht eine andere. Praxen, vor allem die größeren, sind heute kaum noch oder gar nicht verkaufbar. Die Frauenquote an den Unis ist nicht zukunftsorientiert. Diese und die wachsende Einstellung der Jungkollegen/innen zu mehr Work-Life-Balance führen bereits zu einer deutlichen Reduktion der Neugründungen. Nur die steigende Zahl der MVZs kann den Anfragen nach flexibleren Arbeitszeiten im Angestelltenverhältnis nachkommen. Unklar bleibt, was mit der Forderung nach mehr Transparenz, Patientenschutz oder einer Qualitätssicherung für MVZs gemeint ist. Wer seine Praxis im gesetzlich vorgegeben Rahmen führt, erfüllt all diese Dinge schon. Hiervor ist auch kein iMVZ verschont. MVZs sind im Verbund in der Regel besser ausgestattet und erfüllen aufgrund der häufigeren Prüfungen die gesetzlichen Anforderungen. Die Einzelpraxis kann diese kaum noch leisten. Jede/r Zahnarzt/Zahnärztin übt seine/ihre Tätigkeit als Zahnarzt/Zahnärztin eigenverantwortlich und selbstständig Foto: Federico Rostagno – stock.adobe.com Leserforum nach freiem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen, insbesondere berufsrechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung seines Fachgebiets aus. In seiner ärztlichen Berufsausübung, insbesondere seiner ärztlichen Verantwortung bei Diagnostik und Therapie ist er unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Als angestellte/r Zahnarzt/ Zahnärztin ist dies auch Teil des der Kammer vorliegenden Arbeitsvertrags, als Teil der Zulassungsvoraussetzungen. In zahllosen Abrechnungsveranstaltungen versuchen die Körperschaften die Zahnärzteschaft zum Beispiel mit konsequenter Faktorensteigerung dazu zu animieren, die ausbleibende GOZ-Anpassung zu kompensieren, um eine leistungsgerechte Vergütung zu generieren. Inhaber von Einzelpraxen haben mindestens die gleichen wirtschaftlichen Interessen wie MVZs. Allerdings fehlen oft die notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Und die bürokratischen Vorgaben und gesetzlichen Anforderungen sind nur mit mehr persönlichem Aufwand zu erfüllen. Ein Investor wird beim Kauf selbstverständlich auf Praxen zurückgreifen, deren Strukturen stimmen und auch Gewinn abwerfen. Deshalb sollte mit Blick auf die Vermögenslage, zumindest der Altzahnärzte/innen, mit dem Vorwurf der Abzocke zurückhaltender umgegangen werden. Es wäre ein guter Rat an die Kammern, die Zeit zu erkennen und mit den iMVZs unter Nutzung der Expertisen beider Lager in einen sachlichen Austausch über die Gestaltung einer strukturstarken und hochqualitativen Zahnheilkunde zu treten. Dr. Michael Triebskorn, Neustadt an der Weinstraße 08 | LESERFORUM

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zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1140) IMVZ KEINE STELLEN BEI ABZOCKE-MVZ ANNEHMEN! Zum Artikel „KZBV und BZÄK mahnen dringenden politischen Handlungsbedarf an: Gesundheitsversorgung gehört nicht in die Hände von Spekulanten!“, zm 9/2022, S. 22–24, und zum Leserbrief „Die Kammern haben doch ein Durchgriffsrecht“, in 10/2022, S. 8–9. Vor ein paar Wochen hatte ich ein sehr vielversprechendes Vorstellungsgespräch in einem iMVZ. In diesem wurde mir zugesichert, dass ich um einen Tag in der Woche reduzieren darf. Und die 40 Arbeitsstunden auf vier Tage verteilt werden. Keine Wochenendarbeit. Und etwas mehr Gehalt. Dass ich mein gewünschtes Gebiet in Angriff nehmen darf und auch in Absprache Freizeit für meine gewünschte Fortbildung in dem Bereich bekomme. Aber dann flatterte vor ein paar Tagen mein neuer Vertrag ins Haus. Und ich hatte das Gefühl, die Welt nicht mehr zu verstehen. Mein neuer Vertrag enthielt gleich die erste Drohung: Wenn ich nicht rechtzeitig alle nötigen Unterlagen für meine Anmeldung bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorweisen kann, werde ich direkt entlassen. Alle nötigen Beglaubigungen habe ich zu Hause noch irgendwo zur Hand, aber ein Führungszeugnis muss immer aktuell sein und frisch beantragt werden. Wegen Corona darf ich die Beglaubigung nicht online beantragen, sondern muss persönlich zum Amt. Und bis das Führungszeugnis da ist, dauert auch. Und bis die Kassenzahnärztliche Vereinigung meine Anmeldung als angestellte Zahnärztin erlaubt, verstreichen auch einige Tage. Daher finde ich die Aussage mit der Entlassung ein bisschen lächerlich. Hinzu kam, dass sich nicht an die Absprachen wie die 40-Stunden-Woche gehalten wurde. Ich wollte nach dem belgischen Modell arbeiten – nur vier Tage die Woche, aber alle Stunden werden dann in die vier Tage gepackt. Also pro Tag dann zehn Stunden exklusive Pause. Plötzlich stand da, dass ich bis zu 10 Prozent Überstunden machen muss. Dies würde bedeuten, pro Tag dann mindestens elf Stunden arbeiten zu müssen. Das ist aber arbeitsrechtlich nicht erlaubt. Man darf pro Tag nicht mehr als zehn Stunden arbeiten. Und zwischen zwei Schichten müssen mindestens elf Stunden Ruhephase liegen. Außerdem wurden mir 27 Urlaubstage zugesichert. Doch plötzlich stehen im Vertrag lediglich 22 Tage, da ich „ja um einen Tag reduziert“ habe. Das ist aber egal, da ich immer noch Vollzeit arbeite. Und deswegen habe ich ein Recht auf den regulären Urlaub. Der absolute Witz kam aber noch: Mein Gehalt war plötzlich viel geringer als vereinbart. Ich hätte exakt das gleiche Fixgehalt bekommen wie zu meiner Assistenzzeit. Mit dem Unterschied, dass ich neben dem Fixgehalt monatlich 1.000 Euro extra bekommen sollte als eine Art Abschlagszahlung. Das bedeutet im Klartext, mein Arbeitgeber geht davon aus, dass ich im Monat so viel Umsatz mache, sodass sich daraus eine monatliche Umsatzbeteiligung von 1.000 Euro für mich errechnen lässt. Und diesen Betrag überweist er mir vorab als monatliche Abschlagszahlung. Nach einem Jahr kontrolliert er dann, ob ich auch tatsächlich jeden Monat so viel Umsatz gemacht habe, so dass 1.000 Euro Beteiligung für mich drin sind. Und wenn ich das nicht geschafft habe, bucht er die Differenz zwischen dem Betrag, den er mir vorab gezahlt hat, und dem Umsatz, den ich tatsächlich gemacht habe, einfach zurück. Es ist eine einfache Rechnung: Mein Arbeitgeber fordert einen jährlichen Mindestumsatz von circa 200.000 Euro von mir. Und daraus errechnet er je nach Prozentsatz meine jährliche Umsatzbeteiligung von 12.000 Euro. Dieser Betrag ist quasi mein Vorschuss. Habe ich über das Jahr verteilt mehr Umsatz gemacht, ist das super und ich kriege je nachdem noch meine restliche Umsatzbeteiligung ausgezahlt. Wenn ich weniger Umsatz gemacht habe, holt er sich sein Geld zurück. Gefühlt steht man dann ein Jahr lang in der Schuld seines Arbeitgebers. Wir Zahnärzte stehen meiner Meinung nach in der Pflicht, etwas gegen diese Abzocke-MVZs zu unternehmen. Und zwar vorrangig dadurch, dass wir keinen Job bei diesen annehmen. Das ist einfach nur eine Erniedrigung für jeden Zahnarzt und für jede Zahnärztin, solch einen Vertrag vorgelegt zu bekommen. Die Stelle habe ich daher nicht angenommen. Glücklicherweise habe ich ein paar Tage später in einer niedergelassenen Praxis eine Stelle gefunden und dort einen vernünftigen Vertrag vorgelegt bekommen. Kerstin Stratbücker, Pfeffelbach Die zm-Redaktion ist frei in der Annahme von Leserbriefen und behält sich sinnwahrende Kürzungen vor. Außerdem behalten wir uns vor, Leserbriefe auch in der digitalen Ausgabe der zm und bei www.zm-online.de zu veröffentlichen. Bitte geben Sie immer Ihren vollen Namen und Ihre Adresse an und senden Sie Ihren Leserbrief an: leserbriefe@zm-online.de oder an die zm-Redaktion: Zahnärztliche Mitteilungen, Chausseestr. 13, 10115 Berlin. Anonyme Leserbriefe werden nicht veröffentlicht. 10 | LESERFORUM

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zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1142) In dem Fall hatte die Universität Marburg einem mit dem HI-Virus infizierten Zahnmedizinstudenten mitgeteilt, dass er von den auf den theoretischen Teil folgenden Praxiskursen ausgeschlossen sei. Aufgrund des Virus dürfe er nicht an Kursen mit Patientenkontakt und an Übungen der Studierenden im kommenden Semester teilnehmen, wie die Rechtsanwälte um Michael Lennartz auf lennmed.de ausführen. Nach diesem auszusitzenden Semester sollte der Student monatlich auf eigene Kosten einen Labornachweis erbringen. Bei einer Viruslast unterhalb einer Nachweisgrenze werde dann eine Expertenkommission eingesetzt, die sich mit der Erlaubnis zur Wiederaufnahme des Studiums befasst. Dagegen legte der Student nach kurzer Zeit Widerspruch ein. Dabei bestätigten ihm zwei von ihm beauftragte Gutachter, dass von ihm keine derart hohe Gefahr ausgehe, die eine monatliche Testung rechtfertigen würde. AUSSCHLUSS VON ALLEN LEHRVERANSTALTUNGEN! Als dieser Widerspruch seitens der Uni unbeantwortet blieb und ihm die Betriebsärztin obendrein aufgrund fehlender monatlicher Testungen den Unbedenklichkeitsnachweis verweigerte, zog der Student vor Gericht. Er beantragte eine einstweilige Verfügung, um wieder an den Kursen teilnehmen zu dürfen, und klagte gegen die Anweisung der Universität zur monatlichen Testung. Die VERWALTUNGSGERICHTSHOF HESSEN Darf ein HIV-Infizierter von Praxiskursen ausgeschlossen werden? Die Universität Marburg hat einen mit dem HI-Virus infizierten Zahnmedizinstudenten komplett von den Praxiskursen ausgeschlossen. Zu Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof Hessen in einer umstrittenen Begründung urteilt. DER VGH ZUR TESTUNG Der VGH wies noch darauf hin, dass eine Teilnahme komplett ohne Testung sehr bedenklich sei. Das Gericht bezog sich dabei auf eines der vom Studenten eingereichten Gutachten, das eine regelmäßige Kontrolle für notwendig erachtet hatte. Danach reicht allerdings eine vierteljährliche Kontrolle aus und bereits eine Virenlast von nicht mehr als 200 Kopien pro Milliliter sei unbedenklich, sofern Therapieadhärenz besteht. Demzufolge sei das von der Universität geforderte monatlich einzureichende Ergebnis mit einer Viruslast von unter 50 Kopien laut Gutachter „absolut unverhältnismäßig“. Dem widersprach das Gericht nicht. Es sah in der vierteljährlichen Kontrolle nur eine Mindestanforderung, der der Zahnmedizinstudent nicht einmal nachgekommen sei. Foto: Adobe Stock_motortion Der Verwaltungsgerichtshof Hessen (VGH) befasste sich Anfang Februar mit der Frage, inwieweit ein mit dem HI-Virus infizierter Zahnmedizinstudent an Praxisveranstaltungen teilnehmen darf. 12 | GESELLSCHAFT

Uni reagierte lennmed.de zufolge darauf mit dem Ausschluss von sämtlichen Lehrveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Zahnmedizinstudenten recht: Ihm müsse sofort Zugang zu den Lehrveranstaltungen gewährt werden. Nur bei risikoträchtigen Veranstaltungen müsse er einen Nachweis über eine geringe Viruslast erbringen. Den gänzlichen Ausschluss hielten die Richter für unverhältnismäßig. DER VGH HEBT DIE GIEßENER ENTSCHEIDUNG AUF Dagegen ging nun wieder die Universität Marburg vor und erhob Beschwerde vor dem VGH Hessen. Dort hoben die Richter die Entscheidung des VG Gießen auf: Neue Erkenntnisse seien aufgetaucht, die eine Neubewertung des Falles erforderten. Demnach falle der Student aufgrund seiner HIV-Infektion unter die Generalklausel zur Gefahrenabwehr des Hessischen Hochschulgesetzes. So hätten die eidestattlichen Versicherungen der Universität eine Gefahr zweifelsfrei nachgewiesen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts finde der Phantomkurs Parodontalpropädeutik nämlich nicht an einem Phantomkopf statt. Vielmehr würden in beiden Lehrveranstaltungen die Studierenden untereinander Übungen durchführen, die mit der Benutzung medizinischer Instrumente verbunden seien, wobei auch scharfe Instrumente zum Einsatz kämen, so dass Verletzungen entstehen können – und auch regelmäßig entstehen. DIE GUTACHTER SIND KEINE ZAHNÄRZTE! Außerdem seien die Sachverständigen des Antragstellers Humanmediziner und könnten deshalb die zahnmedizinische Seite wohl kaum beurteilen: „Bei Prof. Dr. X [...], der nach eigenen Angaben [...] Leiter der Infektiologie am Universitätsklinikum Bonn ist, handelt es sich offenbar um einen Humanmediziner, der die Praxis in den fraglichen zahnmedizinischen Lehrveranstaltungen nicht aus eigenem Erleben kennen dürfte, weder als (ehemaliger) Studierender noch als Lehrperson. [...] Damit hat die Antragsgegnerin eine wesentliche Grundlage des Beschlusses des Verwaltungsgerichts durchgreifend erschüttert.“ So gaben die Richter der Universität recht, wonach dem Zahnmedizinstudenten keine wesentlichen Nachteile entstünden, wenn er die Veranstaltungen in einem späteren Semester nachholt, wenn seine Viruslast einen „unbedenklichen Wert“ erreicht habe. ck Verwaltungsgerichtshof Hessen Az.: 10 B 2508/21 Beschluss vom 1. Februar 2022 zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1143) ZAHNERSATZ MIT QUALITÄTSVERSPRECHEN Mit uns lächeln Sie und Ihre Patienten! QSDental geprüft AusVerantwortungfür Qualität &Sicherheit ® Es gibt doch nichts Schöneres als zufriedene Patienten. Bei der Versorgung mit Zahnersatz stehen Ihnen dieQS-Dental geprüften zahntechnischen Meisterlabore als optimaler Partner für Ihre Praxis immer kompetent zur Seite. Mit dem fachgerechtenQualitätssicherungskonzept QS-Dental setzen die Labore ein klares Qualitäts-Markenzeichen. Durch QS-Dental wird Qualität aus Meisterhand konsequent und nachvollziehbar dokumentiert für eine noch bessere zahntechnische Versorgung. Sie können sich hier stets bester Ergebnisse sicher sein – zumWohle aller Ihrer Patienten. Noch ohne QS-Labor? Gehen Sie auf Nummer sicher. Ihr QS-Dental geprüftes Meisterlabor vor Ort finden Sie unter: WWW.QS-DENTAL.DE GESELLSCHAFT | 13

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1144) NEWS UNGEIMPFTES PRAXISPERSONAL KEIN AUTOMATISCHES BESCHÄFTIGUNGSVERBOT Ein automatisches Beschäftigungsverbot für ungeimpftes Gesundheitspersonal gilt dem Bonner Arbeitsgericht zufolge nur für Neueinstellungen. Sonst sind Impfverweigerer lediglich kündbar, wenn ein behördliches Betretungsverbot vorliegt. DEUTSCHE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG CORONA-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG IST AUßER KRAFT Auf das Ende der Corona-Arbeitsschutzverordnung am 25. Mai weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin. Allerdings bleibe es auch nach diesem Datum wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. BUNDESARBEITSGERICHT ERFURT ARBEITGEBER DARF CORONA-TESTPFLICHT ANORDNEN Die Corona-Testpflicht für Beschäftigte ist Arbeitsschutz, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt: Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anordnen. Der Kläger war seit Oktober 2019 bei einem Krankenhaus als Auszubildender zum Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis zum 1. Dezember 2021 fristlos, nachdem der Azubi auf eine Anweisung, seine Maske ordnungsgemäß zu tragen, nicht sofort reagiert hatte. Der Azubi klagte daraufhin auf Kündigungsschutz und „Annahmeverzugslohn“. Er ist weder gegen SARS-CoV-2 geimpft noch davon genesen. Das Bonner Gericht hat nun entschieden, dass die fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung unwirksam ist. Zudem hat der Azubi trotz der Einführung der „einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ ab dem 15. März und trotz fehlendem Impf- oder Genesenennachweis Anspruch auf Annahmeverzugslohn. So steht einem Azubi laut BGB nach einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung grundsätzlich Annahmeverzug betreffend seiner Ausbildungsvergütung zu. Wie aber greift hier die einrichtungsbezogene Impfpflicht? Den Richtern zufolge differenziert das Infektionsschutzgesetz, ob ein Arbeitnehmer bereits vor dem 15. März 2022 beschäftigt war oder danach. „Ausschließlich für ab dem 16. März 2022 neu eintretende Arbeitnehmer ist in § 20a Abs. 3 Satz 4 IfSG ein Beschäftigungsverbot ausdrücklich gesetzlich geregelt“, stellen sie klar. Für die bereits vor dem 15. März beschäftigten Arbeitnehmer, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, bestehe dagegen nur eine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Die Behörde könne dann im Rahmen einer „ermessensgeleiteten Einzelfallentscheidung“ ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot erlassen. Da der Kläger bereits vor dem 15. März bei der Beklagten beschäftigt war und ein behördliches Betretungs- und Tätigkeitsverbot für ihn nicht vorlag, war die Beklagte somit auch über den 15. März hinaus verpflichtet, dem Kläger Annahmeverzugslohn zu zahlen. ck Arbeitsgericht Bonn, Az.: 2 Ca 2082/21, Urteil vom 18. Mai 2022 Die Genossenschaft erinnert noch einmal daran, dass Betriebe seit Beginn der Pandemie den Schutz vor SARSCoV-2-Infektionen am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten müssen. Den rechtlichen Rahmen dafür fanden sie bisher in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit „branchenspezifischen Konkretisierungen“ für Betriebe und Einrichtungen begleitet. „Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebenden nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen“, teilt die DGUV mit. Die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen könne sich auch aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben. „Arbeitgebende müssen auch weiterhin beurteilen, welche Gefährdung durch das Virus in ihrem Betrieb oder in ihrer Einrichtung noch besteht“, sagt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy. „Maßstab hierfür kann zum einen die aktuelle Lage in der Region sein. Zum anderen spielt auch die Tätigkeit eine wichtige Rolle.“ Vor allem auch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen seien bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen einzuleiten. ck FAQ zum Arbeitsschutz hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf seiner Website. Die Klägerin war als Flötistin an der Bayerischen Staatsoper beschäftigt. Nachdem die Oper zum Schutz der Mitarbeiter vor COVID-19 bauliche und organisatorische Maßnahmen wie den Umbau des Bühnenbereichs und die Neuregelung von Zu- und Abgängen ergriffen hatte, entwickelte sie zu Beginn der Spielzeit 2020/21 im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzepts mit dem Institut für Virologie der Technischen Universität München und dem Klinikum rechts der Isar eine Teststrategie. Vorgesehen war die Einteilung der Beschäftigten 14 | NACHRICHTEN

Anzeige 1/2 hoch xxx in Risikogruppen und die Verpflichtung zur Durchführung von PCR-Tests in unterschiedlichen Zeitabständen. Als Orchestermusikerin sollte die Frau zunächst wie alle Mitarbeiter zu Beginn der Spielzeit einen negativen PCR-Test vorlegen und in der Folge weitere PCR-Tests im Abstand von ein bis drei Wochen vornehmen lassen. Ihr Arbeitgeber bot dafür kostenlose PCR-Tests an, alternativ konnten die Mitarbeiter PCR-Testbefunde eines selbst ausgewählten Anbieters vorlegen. Die Frau weigerte sich aber, PCR-Tests durchführen zu lassen, und meinte, diese seien ungenau und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dar. Anlasslose Massentests seien unzulässig. Daraufhin wurde ihr mitgeteilt, dass sie ohne Test nicht an Aufführungen und Proben teilnehmen könne, dagegen klagte sie. Der beklagte Freistaat stellte in der Folge von Ende August bis Ende Oktober 2020 die Gehaltszahlungen ein. Seit Ende Oktober 2020 legte die Klägerin dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht PCR-Testbefunde vor. Für die Zeit von Ende August bis Ende Oktober 2020 wollte sie ihr Gehalt einklagen, hilfsweise die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens. Weiter verlangte sie, ohne Verpflichtung zur Durchführung von Corona-Tests jedweder Art beschäftigt zu werden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch die vom Senat nachträglich zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. „Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet“, urteilten die Erfurter Richter. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisieren demzufolge den Inhalt der Fürsorgepflichten, die dem Arbeitgeber im Hinblick auf die Sicherheit und das Leben der Arbeitnehmer obliegen. Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen kann der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 GewO hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen wird im Wesentlichen durch die Vorgaben des ArbSchG konkretisiert. Daher war die Anweisung zur Durchführung von PCR-Tests nach dem betrieblichen Hygienekonzept der Bayerischen Staatsoper rechtmäßig. Der mit der Durchführung der Tests verbundene minimale Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei verhältnismäßig, entschieden die Richter. Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mache die Testanordnung nicht unzulässig, zumal ein positives Testergebnis mit Blick auf die infektionsschutzrechtlichen Meldepflichten und die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt werde. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Vergütung. Der auf die Bezahlung der Zeiten häuslichen Übens gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Eine Vergütung dieser Zeiten sei nur geschuldet, soweit sie auf die tarifvertraglich geregelten Dienste – Proben und Aufführungen – bezogen sind. Daran habe die Klägerin im Streitzeitraum aber nicht teilgenommen. Der Beschäftigungsantrag, mit dem die Klägerin ihren Einsatz ohne Verpflichtung zur Durchführung von Tests jedweder Art zur Feststellung von SARS-CoV-2 erreichen wollte, sei als Globalantrag schon deshalb unbegründet, weil bereits der für die Zahlungsanträge maßgebliche Zeitraum zeigt, dass wirksame Testanordnungen möglich sind. ck Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022, Az.: 5 AZR 28/22 Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. Oktober 2021, Az.: 9 Sa 332/21 zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1145) ! < */MM8 '.LC8MM8 #/41>/MM8 -)8> (8K84 D&B>.11 KG4" 8.43.HG>E 1.H87 $G>)C7L&BMGH :778> 4C> + D&B>.118= 9.L&B84 F !CJ1>GH84 F *8>)MGL84 F $8>1.H; AHGM %8M&B8 0)8>@,&B8; A.4L BGJ181 .778>6 7"D,29=/C >1". BB : 8 A )2D"2 ;D"+D9'!2D< )2D" $D5?<?*9<2" IGL $C4KG7841 K841GM8> 28L1GC>G1./484 36 .D92'<2 1.29 D".D92'<2 02=</@9/<D1"2"- 2D"= .29 D""1,/<D,2" (1"1&292 ?/#<2< D&&29- 2E/C +/= 4D2 62#2=<DE2" +1CC2"% 5A? (2?9 @"<29 ! NACHRICHTEN | 15

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1146) DER BESONDERE FALL MIT CME Unizystisch-murales, plexiformes Ameloblastom im Oberkiefer Peer W. Kämmerer, Benjamin Beger, Daniel G. E. Thiem Ameloblastome werden meist als radiologische Zufallsbefunde entdeckt. Eine Herausforderung sind Rezidivraten von bis zu 90 Prozent. Eine radikale Resektion mit hohem Sicherheitsabstand kann dieses Risiko senken, muss jedoch sorgfältig gegen die mögliche Konsequenz größerer Rekonstruktionen abgewogen werden. Im vorliegenden Patientenfall konnte eine gute patientenindividuelle Lösung gefunden werden. Eine 62-jährige Patientin ohne Nebenerkrankungen stellte sich zur weiteren Therapie eines histologisch gesicherten Ameloblastoms im Bereich der linken Kieferhöhle vor, das im Rahmen einer Zahnsanierung bei einem niedergelassenen Oralchirurgen aufgefallen war. Der zahnärztliche Kollege hatte vier Wochen nach Extraktion des nicht erhaltungswürdigen Zahnes 27 aufgrund einer nicht abheilenden Wunde eine histologische Probebiopsie entnommen und ein plexiformes Ameloblastom diagnostiziert. Anamnestisch gab die Frau keine Schmerzen an, sie verspürte lediglich ein minimales Druckgefühl. Bei der klinischen Untersuchung zeigte sich enoral eine Mund-Antrum-Verbindung (MAV). Extraoral fanden sich keine Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des N. trigeminus. Die präoperativ durchgeführte Digitale Volumentomografie (DVT) zeigte eine zystische Raumforderung, die fast zwei Drittel der linken Kieferhöhle einnahm. Die Raumforderung hatte randständig eine weichgewebedichte Opazität mit zentraler Transluzenz und erschien fast „seifenblasenartig“. In regio 26/27 zeigte sich die bereits klinisch auffällige MAV. Radiologisch befand sich der Zahn 25 in direkter Nähe zum Befund. Das restliche Gebiss wies neben konservieAbb. 1: Bildgebung präoperativ: a: Panoramaschichtaufnahme: Hier zeigt sich eine zystisch anmutende, die linke Kieferhöhle infiltrierende Raumforderung. b und c: Digitale Volumentomografie in coronarer und axialer Schicht, die die zystische Natur der Läsion bestätigt a b Quelle: Peer W. Kämmerer UNIV.-PROF. DR. DR. PEER W. KÄMMERER, MA, FEBOMFS Leitender Oberarzt und stellvertretender Klinikdirektor Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Operationen, Universitätsmedizin Mainz Augustusplatz 2, 55131 Mainz peer.kaemmerer@unimedizin-mainz.de Foto: privat 16 | ZAHNMEDIZIN

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1147) renden und prothetischen Maßnahmen keine weiteren Auffälligkeiten auf (Abbildung 1). Es wurde die Indikation zur Entfernung der Raumforderung samt Extraktion des Zahnes 25 gestellt. Nach crestal palatinaler Inzision und Umschneidung der MAV konnte ein mukoperiostaler Lappen gebildet und die faziale Kieferhöhlenwand großflächig dargestellt werden. Der Zahn konnte komplikationslos entfernt werden. Zur Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstands erfolgte die großflächige Osteotomie des linken Oberkiefers mit der Knochensäge bis zur anterioren Kieferhöhlenwand parallel zur Okklusionsebene (Abbildung 2). Distal erfolgte das Absetzen mit dem Obwegeser-Meißel. Der Befund konnte anschließend in toto entfernt werden (Abbildung 3) und die MAV mittels einer plastischen Deckung nach Rehrmann unter Verwendung des Bichat‘schen-Fettpfropfs mehrschichtig verschlossen werden. In der Histopathologie zeigte sich der Befund eines 3,8 cm großen muralen (Infiltration in die Zystenwand) Ameloblastoms mit plexiformem und zystischem Wachstumsmuster – von einer Resektion in toto mit einem Sicherheitsabstand von > 1,5 mm konnte ausgegangen werden. Eine Transformation in ein malignes Ameloblastom war nicht nachweisbar. Im Rahmen der nun dreijährigen Nachsorge konnte kein Hinweis auf ein Rezidiv gesehen werden. Eine Rekonstruktion des Knochens wurde bisher von der Patientin bei nicht vorhandenen Einschränkungen der Mastikation und der Phonation abgelehnt. DISKUSSION Das Ameloblastom ist in Deutschland nach dem Odontom der zweithäufigste odontogene Tumor: Die globale Inzidenz wird auf 0,5 Fälle pro Million Personenjahre geschätzt, wobei vornehmlich Frauen im Alter von 30 bis 60 Jahren betroffen sind. Meist handelt es sich bei klinisch vornehmlich schmerzlosen Kieferauftreibungen um (radiologische) Zufallsbefunde und das bei bis zu 80 Prozent der Fälle im posterioren Unterkiefer/Kieferwinkel. Die benigne epitheliale Läsion wächst langsam und lokal invasiv und weist in den meisten klinischen Fällen einen gutartigen Verlauf auf. Nach der neuen WHO-Klassifikation von 2017 werden Ameloblastome in konventionelle, extraorale/periphere sowie unizystische und metastasierende Subtypen eingeteilt [Baumhoer, 2018; Schneider und Kämmerer, 2019]. So wird der früher als solide/ multizystisch bezeichnete Tumor genauso wie die früher als desmoplastisch bezeichnete Läsion nun als konventionelles Ameloblastom bezeichnet [Baumhoer und Holler, 2018]. Das im vorliegenden Fall aufgetretene unizystische Ameloblastom ist ein Subtyp, der aus einer großen Zyste besteht, und zeigt eher ein gutartiges Wachstumsverhalten, auch bei konservativer Therapie wie zum c CME AUF ZM-ONLINE Unizystisch-murales, plexiformes Ameloblastom im Oberkiefer Für eine erfolgreich gelöste Fortbildung erhalten Sie zwei CME-Punkte der BZÄK/DGZMK. DR. MED. DR. MED. DENT. BENJAMIN BEGER Zahnärzte Dr. Hansen Carrer d‘Antoni Calafat Toni Pino, 24, 07157 Port d‘Andratx, Illes Balears, Mallorca Foto: privat Abb. 2: Intraoperative Situation nach Eröffnung der Kieferhöhle über einen vestibulären Zugang: Der Zahn 25 befand sich in direktem Kontakt mit der Läsion. Foto: Peer W. Kämmerer ZAHNMEDIZIN | 17

zm112, Nr. 12, 16.6.2022, (1148) Beispiel bei Kürettage oder Enukleation [Römer et al., 2020]. Der unizystische Typ wird weiter in luminal, intraluminal und mural eingeteilt, wobei das murale Ameloblastom durch ein infiltratives Wachstum in die Zystenwand gekennzeichnet ist. Aufgrund einer niedrigeren Rezidivrate werden der luminale und der intraluminale Subtyp konservativ mittels Enukleation behandelt und der murale Typ wie das konventionelle Ameloblastom mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand reseziert [Baumhoer, 2018]. Die peripheren/extraossären Ameloblastome [Krüger et al., 2011] wurden in der Klassifikation beibehalten [Schneider und Kämmerer, 2019]. Schmerzen und Sensibilitätsstörungen sind selten, weshalb diese Tumore aufgrund des langsamen Wachstums in seltenen Fällen auch groteske Ausmaße erreichen können. Typischerweise präsentieren sich Ameloblastome radiologisch als „seifenblasenartig“ oder „bienenwabenartig“ und weisen oft auch Wurzelresorptionen an benachbarten Zähnen auf [Castro et al., 2012]. Andere odontogene Tumore zeigen oft ähnliche radiologische Muster, weshalb differenzialdiagnostisch unter anderem auch immer an eine Keratozyste (ehemals keratozystisch odontogener Tumor [Thiem et al., 2019]) gedacht werden sollte [Römer et al., 2020]. Die adäquate Therapie der Ameloblastome wird seit vielen Jahren kontrovers diskutiert und reicht von der Enukleation bis hin zur radikalen Resektion mit Sicherheitsabstand [Kim et al., 2017]. Da Ameloblastome dazu tendieren, im Bereich der Spongiosa zu infiltrieren, ohne radiologisch sichtbare Resorptionszeichen aufzuzeigen, wird jedoch zu einer radikaleren Resektion (0,5 bis 2 cm) im gesund erscheinenden Knochen mit anschließender Rekonstruktion geraten [Schneider und Kämmerer, 2019]. Die Rezidivraten belaufen sich – insbesondere bei Enukleation/Resektion ohne ausreichenden Sicherheitsabstand – laut Literatur auf bis zu 90 Prozent [Schneider und Kämmerer, 2019], erreichen aber auch bei radikaler Resektion 5 bis 15 Prozent. Selbst fünf Jahre Rezidivfreiheit stellen keine Sicherheit dar und Ameloblastome können aufgrund des eher langsamen Wachstums auch nach dieser Zeit erneut in Erscheinung treten [Castro et al., 2012]. Dennoch sollte immer ein individuelles Therapiekonzept mit dem Patienten angestrebt werden, um große Rekonstruktionen – bei einem doch überwiegend jungen Patientenkollektiv – auf ein Minimum zu reduzieren [Parmar et al., 2016]. In sehr seltenen Fällen kann sich ein Ameloblastom zu einem malignen Tumor mit Metastasierungsfähigkeit transformieren. Dieses Verhalten wird jedoch mit einer Auftretenshäufigkeit von weniger als zwei Prozent beschrieben, wobei Metastasen hier vor allem in der Lunge zu finden sind [Yang et al., 2021]. Im vorliegenden Fall konnte das Ameloblastom mit 1,5 cm Sicherheitsabstand in sano entfernt werden. Prospektiv sollten weiterhin regelmäßige röntgenologische Verlaufskontrollen zum Ausschluss von Rezidiven erfolgen, da ein Rezidiv auch zehn Jahre oder später nach der Operation auftreten kann. \ FAZIT FÜR DIE PRAXIS \ Die Unterscheidung zwischen einer odontogenen Zyste und einem Ameloblastom ist bei unizystischem Auftreten klinisch häufig kompliziert. \ Bei unklaren Befunden empfiehlt sich eine Probebiopsie, da die Therapien der odontogenen Zyste und des Ameloblastoms vor allem im Hinblick auf den chirurgischen Sicherheitsabstand unterschiedlich sind. \ Bei Enukleation und Kürettage eines Ameloblastoms sind die Rezidivraten im Vergleich zur chirurgischen Exzision mit Sicherheitsabstand hoch. Entscheidet sich der Patient für eine solche Therapie, muss er darüber aufgeklärt werden. \ Maligne Transformationen von Ameloblastomen treten nur selten auf. Abb. 3: Präparat nach vollständiger Resektion Foto: Peer W. Kämmerer DR. DR. DANIEL G. E. THIEM Weiterbildungsassistent Klinik und Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Operationen, Universitätsmedizin Mainz Augustusplatz 2, 55131 Mainz Foto: privat ZM-LESERSERVICE Die Literaturliste kann auf www.zm-online.de abgerufen oder in der Redaktion angefordert werden. 18 | ZAHNMEDIZIN

Ultracain D-S 1:200.000 1,7 ml/2 ml/20 ml, 40 mg/ml/0,006 mg/ml Injektionslösung; Ultracain D-S forte 1:100.000 1,7 ml/2 ml/20 ml, 40 mg/ml/0,012 mg/ml Injektionslösung; Ultracain D ohne Adrenalin 1,7 ml/2 ml, 40 mg/ml Injektionslösung Qualitative u. quantitative Zusammensetzung: Wirkstoff: Ultracain D-S/Ultracain D-S forte: Articainhydrochlorid, Epinephrinhydrochlorid (Adrenalinhydrochlorid). 1 ml Injektionslösung enth. 40 mg Articainhydrochlorid u. 0,006 mg/0,012 mg Epinephrinhydrochlorid. Ultracain D ohne Adrenalin: Articainhydrochlorid. 1 ml Injektionslösung enth. 40 mg Articainhydrochlorid. Sonstige Bestandteile: Ultracain D-S/ Ultracain D-S forte: Natriummetabisulfit, Natriumchlorid, Wasser f. Injektionszwecke. Ultracain D-S/Ultracain D-S forte 1,7 ml zusätz.: Salzsäure 10 %, Natriumhydroxid. Ultracain D-S/Ultracain D-S forte 20 ml zusätz.: Methyl-4-hydroxybenzoat (Paraben, E 218), Salzsäure 10 %. Ultracain D ohne Adrenalin: Natriumchlorid, Wasser f. Injektionszwecke, Natriumhydroxid, Salzsäure 36 %. Anwendungsgebiete: Ultracain D-S: Routineeingriffe wie komplikationslose Einzel- u. Reihenextraktionen, Kavitäten- u. Kronenstumpfpräparationen. Ultracain D-S forte: schleimhaut- u. knochenchirurg. Eingriffe, d. e. stärkere Ischämie erfordern, pulpenchirurg. Eingriffe (Amputation u. Exstirpation), Extraktion desmodont. bzw. frakt. Zähne (Osteotomie), länger dauernde chirurg. Eingriffe, perkutane Osteosynthese, Zystektomie, mukogingivale Eingriffe, Wurzelspitzenresektion. Ultracain D ohne Adrenalin: Lokalanästhetikum z. Infiltrationsu. Leitungsanästhesie i. d. Zahnheilkunde, eign. sich v. a. für kurze Eingriffe a. Pat., d. aufgrund bestimmt. Erkrankungen (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen o. Allergie geg. d. Hilfsstoff Sulfit) kein Adrenalin erhalten dürfen sowie z. Injektion kleiner Volumina (Anwendung in der Frontzahnregion, i. Bereich d. Gaumens). Gegenanzeigen: Ultracain D-S/Ultracain D-S forte: Überempf. geg. Articain (o. and. Lokalanästhetika vom Amid-Typ), Epinephrin, Natriummetabisulfit (E 223), Methyl-4-hydroxybenzoat o. e. d. sonst. Bestandt.; unzureichend behand. Epilepsie; schwere Störungen d. Reizbildungs- o. Reizleitungssystems a. Herz. (z. B. AV-Block II. o. III. Grades, ausgeprägte Bradykardie); akute dekomp. Herzinsuffizienz (akutes Versagen d. Herzleistung); schwere Hypotonie; Engwinkelglaukom; Schilddrüsenüberfunktion; paroxysmale Tachykardie o. hochfrequente absolute Arrhythmien; Myokardinfarkt innerhalb d. letzt. 3 bis 6 Monate; Koronararterien-Bypass innerhalb d. letzt. 3 Monate; gleichzeitige Behandlung m. nicht kardioselektiven Betablockern (z. B. Propranolol) (Gefahr e. hypertensiven Krise o. schweren Bradykardie); Phäochromozytom; schwere Hypertonie; gleichzeitige Behandl. mit trizyklischen Antidepressiva o. MAO-Hemmern; intravenöse Anwend.; Verwendung z. Anästhesie d. Endglieder v. Extremitäten z. B. Finger u. Zehen (Risiko e. Ischämie). Ultracain D ohne Adrenalin: Überempf. geg. Articain, and. Lokalanästhetika v. Säureamidtyp o. e. d. sonst. Bestandt.; schwere Störungen d. Reizbildungs- o. Reizleitungssystems a. Herz. (z. B. AV-Block II. oder III. Grades; ausgeprägte Bradykardie); akut. dekomp. Herzinsuffizienz (akut. Versagen d. Herzleistung); schwere Hypotonie; intravenöse Anwend.. Nebenwirkungen: Ultracain D-S/Ultracain D-S forte: Häufig: Gingivitis; Neuropathie: Neuralgie, Hypästhesie/Gefühllosigkeit (oral, perioral), Hyperästhesie, Dysästhesie (oral, perioral), einschließl. Geschmacksstörungen, Ageusie, Allodynie, Thermohyperästhesie, Kopfschmerz, Parästhesie; Bradykardie; Tachykardie; Hypotonie (mit Kollapsneigung); Übelkeit; Erbrechen; Schwellungen v. Zunge, Lippe u. Zahnfleisch. Gelegentlich: brennendes Gefühl; Schwindel; Hypertonie; Stomatitis; Glossitis; Diarrhö; Nackenschmerzen; Schmerz. a. d. Injektionsstelle; Ausschlag; Pruritus. Selten: allerg. oder allergieähnliche sowie anaphylakt./anaphylaktoide Überempfindlichkeitsreakt.; Nervosität/Angst; Erkrankung d. Nervus facialis (Lähmung u. Parese); Horner-Syndrom (Augenlid-Ptosis, Enophthalmus, Miosis); Somnolenz; Nystagmus; Ptosis; Miosis; Enophthalmus; Sehstörungen (verschwommenes Sehen, Doppeltsehen [Lähmung der Augenmuskulatur], Mydriasis, Blindheit) während o. kurz nach d. Injektion v. Lokalanästhetika i. Kopfbereich, i. Allgemein. vorübergehend; Hyperakusis; Tinnitus; Palpitationen; Hitzewallungen; Zahnfleisch/Exfoliation d. Mundschleimhaut; Ulzeration; Bronchospasmus/Asthma; Dyspnoe; Muskelzuckungen; Nekrosen/Abschuppungen a. d. Injektionsstelle; Erschöpfung; Asthenie/Schüttelfrost; Angioödem (Gesicht/Zunge/ Lippe/Hals/Kehlkopf/periorbitales Ödem); Urtikaria. Sehr selten: Parästhesie. Nicht bekannt: euphorische Stimmung; dosisabhängig zentralnervöse Störungen: Unruhe, Nervosität, Stupor, Benommenheit bis z. Bewusstseinsverlust, Koma, Atemstörungen bis z. Atemstillstand, Muskelzittern u. Muskelzuckungen bis z. generalisierten Krämpfen; Nervenläsionen; Herzrhythmusstörungen; Reizleitungsstörungen (AV-Block); Herzversagen, Schock (u. Umständen lebensbedrohlich); lokale/regionale Hyperämie; Vasodilatation; Vasokonstriktion; Dysphagie; Schwellung d. Wangen; Glossodynie; Dysphonie, Verschlimm. neuromuskulärer Manifestationen b. Kearns-Sayre-Syndrom; Trismus; lok. Schwellungen; Hitzegefühl; Kältegefühl; ischämische Gebiete a. d. Injektionsstelle bis hin z. Gewebsnekrosen b. verseh. intravas. Injektion; Erythem; Hyperhidrose. Ultracain D ohne Adrenalin: Häufig: Parästhesie; Hypästhesie; Übelkeit; Erbrechen. Gelegentlich: Schwindel. Nicht bekannt: allerg. o. allergieähnliche Überempfindlichkeitsreaktionen; dosisabhängig zentralnervöse Störungen: Unruhe, Nervosität, Stupor, Benommenheit b. z. Bewusstseinsverlust, Koma, Atemstörungen b. z. Atemstillstand, Muskelzittern u. Muskelzuckungen b. z. generalisierten Krämpfen; Nervenläsionen; Sehstörungen (verschwommenes Sehen, Doppeltsehen, Mydriasis, Blindheit) während o. kurz nach d. Injektion v. Lokalanästhetika i. Kopfbereich, im Allgemeinen vorübergehend; Hypotonie, Bradykardie, Herzversagen, Schock (unter Umständen lebensbedrohlich). Inhaber der Zulassung: Septodont GmbH, Felix-Wankel-Str. 9, D-53859 Niederkassel. Stand der Information: März 2022. Verschreibungspflichtig. Ultracain® D ohne Adrenalin Ultracain® D-S 1:200.000 Ultracain® D-S forte 1:100.000 Gemeinsam schreiben wir die Geschichte weiter Ultracain®– weil jeder Patient besonders ist Um alle Ihre Patienten individuell behandeln zu können, bieten wir Ihnen eine breite Auswahl Ultracain®-Lokalanästhetika in verschiedenen Darreichungsformen an.

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