Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

ZAHNÄRZTLICHE MITTEILUNGEN I WWW.ZM-ONLINE.DE AUSGABE 13 I 2022 EBZ – Alles Wissenswerte zur neuen TI-Anwendung Das „Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte“ soll konkrete Vorteile bringen. SEITE 10 Zahnärztliche Selbstbestimmung im MVZ Der leitende Zahnarzt verlangt, die KFO-Fälle im Haus zu behalten, doch die Expertise fehlt. Was tun? SEITE 30 Behandlung der Parodontitis im Stadium IV Die neue S3-Leitlinie der EFP gehört für ZahnmedizinerInnen zu den Top-3-Wissenschaftsnews des Jahres. SEITE 56 zm1.7.2022, Nr. 13 Diabetes und Mundgesundheit

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Planlos in den Herbst? genetischen Erkrankung, die verschiedene Krebsarten begünstigen kann. In unserer klinisch-ethischen Falldiskussion beschäftigen sich die Autorinnen und Autoren mit der Frage, wie ein in einem MVZ angestellter Zahnarzt mit der Aufforderung des Leitenden Zahnarztes, keine KFO-Fälle mehr zu überweisen, umgehen soll, wenn die nötige Kompetenz aus seiner Sicht im Haus nicht vorhanden ist. In unserer Rubrik zur Praxisorganisation zeigen wir, welche zentrale Rolle die Schnittstellenkommunikation für einen reibungslosen Praxisablauf spielt. Besonders die Kommunikation zwischen den verschiedenen Schichten und Praxisteilen kann eine nicht zu unterschätzende Herausforderung darstellen – wird diese nicht gemeistert, droht Informationsverlust, der problematische Folgen haben kann und für Frust im Team sorgt. Für Frust können auch die Bewertungen auf sogenannten Arbeitgeberbewertungsportalen sorgen, die sich rasant ausbreiten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewerten dort ihre Arbeitgeber – was durchaus einiges Konfliktpotenzial mit sich bringt. Stichwort Patientenbewertungsportale. Wir zeigen, wie sich der Markt entwickelt und wie sich Betroffene gegen Fake-Bewertungen zur Wehr setzen können. Viel Spaß bei der Lektüre. Sascha Rudat Chefredakteur Deutschland im Sommer 2022, oder besser im Jahr 3 der Corona-Pandemie. Anders als erwartet klettern die Inzidenzen wieder. Neue Virusvarianten sind auf dem Vormarsch und als sicher gilt, dass die Zahlen im kommenden Herbst steigen werden. Vor dem Hintergrund des Ukraine-Krieges und seinen politischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ist die Pandemie in der (medialen) Aufmerksamkeit in den Hintergrund gerückt – was bei persönlicher Betroffenheit schnell anders aussieht. Nun sollte man meinen, dass sich im Jahr 3 ein gewisser Lerneffekt im Umgang mit der Pandemie eingestellt hat – Stichwort „Lessons learned“. Weit gefehlt, wenn man sich die Gesundheitsministerkonferenz anschaut. Während die einen Länder einen Maßnahmenkatalog für den Herbst fordern, möchten andere lieber abwarten und erst einmal die bisherigen Maßnahmen auswerten. Also die bekannte föderale Uneinigkeit, business as usual sozusagen. Zu Wort hat sich auch Andreas Gassen, des Populismus nicht ganz unverdächtiger KBV-Vorsitzender, gemeldet und sich gegen die Ausweitung der Maskenpflicht und gegen die Fortführung anlassloser Bürgertests ausgesprochen. Es gebe zwar auch jetzt hohe Infektionszahlen, die Erkrankungsverläufe seien aber überwiegend leicht. Deshalb könnten höhere Infektionszahlen allein nicht Grundlage für Maßnahmen sein, „etwa für eine erneute Maskenpflicht“, so Gassens Begründung. Nun ja, dass sich das Tragen von Masken in bestimmten Bereichen als durchaus wirksame und vor allem leicht umsetzbare Maßnahme erwiesen hat, sollte eigentlich zu den Lessons learned gehören und auch leichte Verläufe können langwierige Folgen nach sich ziehen. Das Prinzip „laufen lassen“ erscheint daher jedenfalls nicht das probate Mittel. Hektischer Aktionismus ist wohl für den Herbst vorprogrammiert. Somit nicht viel Neues im Jahr 3 der Pandemie. In unserer Titelgeschichte beschäftigen wir uns (wieder einmal) mit dem nicht unerheblichen Einfluss von Diabetes mellitus auf die Mundgesundheit. Besonders im Fokus stehen dabei die Zusammenhänge mit parodontalen Erkrankungen. Trotz aller wissenschaftlichen Erkenntnisse fehlt jedoch immer noch ein adäquates klinisches Versorgungskonzept, das die patientenindividuellen Risiken systematisch adressiert. In einem zweiteiligen Beitrag zeigen unsere Autoren, wie eine individualpräventive Betreuung und daran anknüpfende Praxiskonzepte aussehen können. In Teil 1 in dieser Ausgabe geht es um die Grundlagen, in der nächsten Ausgabe stehen die klinischen Konsequenzen und die Diabetesfrüherkennung im Mittelpunkt. In unserem besonderen Fall mit CME befassen wir uns diesmal mit dem Li-Fraumeni-Syndrom, einer seltenen Foto: Lopata/axentis EDITORIAL | 03

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1246) Inhalt MEINUNG 3 Editorial 6 Leitartikel 8 Leserforum POLITIK 10 Telematikinfrastruktur EBZ: Alles Wissenswerte zum neuen Verfahren 16 Urteil des Bundesgerichtshofs Wann ist Werbung mit „Kinderzahnarzt(praxis)“ auf der Website zulässig? 22 Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert Hersteller darf Mundspüllösung nicht mit Coronabezug bewerben 28 Zehn Jahre Forum Zahnund Mundgesundheit Den Menschen in seiner Lebenswelt abholen 34 KZBV und BZÄK warnen vor investorengetragenen MVZ Erhebliche Gefahren für die Patientenversorgung 44 Koordinierungskonferenz Frauenförderung der BZÄK „Wir stecken da sehr viel Herzblut rein!“ GESELLSCHAFT 12 Special Olympics in Berlin Auch die „Healthy Athletes” waren wieder am Start 46 Abseits der Praxis Im Kampf mit der eigenen Komfortzone 55 Dental Emergency Team Helfer und Spenden für Zahnmobil an ukrainischer Grenze gesucht! 64 Zahnmedizin im Kontext von Kultur- und Kunstgeschichte Das Orale – mehr als Mund und Zähne 76 Portale zur Arbeitgeberbewertung Ich arbeite in keiner Praxis mit schlechter Unternehmenskultur Foto: Sarah Rauch Foto: Marek Kruszewski 12 Special Olympics in Berlin Mit Special Smiles zu einer besseren Mundgesundheit für Menschen mit Behinderung 64 Das Orale – mehr als Mund und Zähne Zahnmedizin im Kontext von Kultur- und Kunstgeschichte Titelfoto: AdobeStock_urbans78 / Gerhard Schmalz 04 | INHALTSVERZEICHNIS

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1247) 16 (Un-)Zulässige Werbung Darf „Kinderzahnarztpraxis“ drauf stehen, selbst wenn kein Kinderzahnarzt drin ist? TITELSTORY 36 Diabetes und Mundgesundheit Das orale Erkrankungsrisiko von Diabetespatienten Foto: Adobe Stock_Studio Romantic Foto: Gerhard Schmalz ZAHNMEDIZIN 24 Der besondere Fall mit CME Li-Fraumeni-Syndrom: Hohe Krebsanfälligkeit durch fehlendes Wächter-Protein TITELSTORY 36 Diabetes in der Zahnmedizin – Teil 1 Biologische und klinische Assoziationen von oraler Gesundheit und Diabetes 50 MKG-Chirurgie Der externe Sinuslift mit autologem Knochen 56 S3-Leitlinie der EFP Die Behandlung der Parodontitis im Stadium IV 72 Oralchirurgie Zufallsbefund großer Speichelstein PRAXIS 30 Klinisch-ethische Falldiskussion Ärztliche Selbstbestimmung im MVZ 49 Teilnahme erwünscht Umfrage zur Nachhaltigkeit in der Zahnmedizin 70 Schnittstellenkommunikation – Teil I Reibungslos durch den Tag MARKT 79 Neuheiten RUBRIKEN 20 Nachrichten 59 Bekanntmachungen 60 Termine 62 Formular 84 Impressum 106 Zu guter Letzt INHALTSVERZEICHNIS | 05

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1248) Die Einführung der Telematikinfrastruktur (TI) in den Zahnarztpraxen schreitet voran – aber nicht immer läuft dieser Prozess zufriedenstellend. Allzu oft wurden und werden Anwendungen unter politischem Druck unter Androhung von Sanktionen eingeführt. Auf der Strecke bleibt dabei die Akzeptanz der direkt Betroffenen. Hauptgrund ist, dass der häufig versprochene Mehrwert der Digitalisierung auf sich warten lässt. Die bisherigen Anwendungen sorgten im zahnärztlichen Praxisalltag meist weder für Entlastung von Bürokratie noch verbesserten sie die Patientenversorgung. Dabei hat die KZBV die grundlegenden politischen Forderungen des Berufsstands in Sachen Digitalisierung immer wieder klar und eindeutig formuliert: Digitale Innovationen müssen zeitlich, wirtschaftlich und organisatorisch umsetzbar sein und zugleich für die Patientenversorgung einen erkennbaren Mehrwert entfalten. Dazu müssen die Berufswirklichkeit und die Belange der Anwender konsequent in den Blick genommen werden. Genau diese Anforderungen erfüllt das „Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte“, kurz EBZ, das das herkömmliche Papierverfahren ablöst. Es wird beim weiteren Ausbau der digitalen Infrastruktur speziell in der zahnärztlichen Versorgung eine Schlüsselrolle spielen. Anders als bei anderen Anwendungen, die von der Politik verordnet wurden, ist das EBZ-Verfahren von uns selbst entwickelt und mit allen Akteuren zielgerichtet abgestimmt worden. Bei diesem Prozess stand der Mehrwert für alle Beteiligten klar im Vordergrund. So wurden bei der Anwendung nicht einfach die Papierformulare digitalisiert, sondern die komplette Antragsstrecke so aufgestellt, dass spürbare Verbesserungen der Genehmigungs- und Dokumentationsprozesse realisiert werden und zugleich Bürokratie und kleinteilige Arbeitsschritte im Praxisalltag nach Möglichkeit reduziert werden. Da auch die Krankenkassen Vorteile durch das EBZ-Verfahren haben, konnten wir eine Mitfinanzierung durch diese sicherstellen. Das bisherige Verfahren vom Antrag über die Genehmigung bis zum Beginn der Behandlung wird mit dem EBZ erheblich beschleunigt und vereinfacht. Zu konkreten Vorteilen für die Zahnarztpraxen zählen unter anderem Zeitersparnis, eine schnellere Genehmigung, die Vermeidung von Medienbrüchen, eine sichere Datenübertragung und -verarbeitung sowie eine optimierte Terminplanung. Zu den Benefits für Patientinnen und Patienten gehören unter anderem die unmittelbare Antragstellung der Behandlung durch die Praxis bei der Krankenkasse, die Einleitung erster Therapieschritte schon nach kürzester Zeit sowie ein insgesamt viel schnelleres Genehmigungsverfahren. Unser Ziel ist, dass die Zahnarztpraxen ausreichend Zeit haben, sich mit dem neuen Verfahren vertraut zu machen. Deshalb ist bei der Umsetzung des EBZ ein strukturiertes, gestuftes Vorgehen vorgesehen. Die Pilotphase zum EBZ hat am 1. Januar 2022 begonnen und lief bis zum 30. Juni. Der Starttermin des EBZ-Echtbetriebs in Zahnarztpraxen ist jetzt am 1. Juli. Wir bitten die Praxen, die für die EBZ-Nutzung erforderlichen Softwaremodule bei ihren PVS-Herstellern zügig zu bestellen – so sie dies noch nicht getan haben. Zur Unterstützung bieten die PVS-Hersteller Schulungen zur Einweisung in die EBZ-Module an. Auf der Grundlage unseres Informationspakets werden auch die KZVen ihre Mitglieder entsprechend informieren und schulen. Danach besteht die Möglichkeit, bis zum Jahresende 2022 das EBZ im Praxisalltag kennenzulernen, bevor es dann zum 1. Januar 2023 als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend wird. Erstmals wird eine TI-Anwendung in kurzer Zeit spürbare Entlastungen im Versorgungsalltag für die Zahnärzteschaft und die Patientinnen und Patienten schaffen. Deshalb sind wir überzeugt, dass wir das EBZ zusammen mit Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, zu einem Leuchtturmprojekt für unseren Berufsstand machen werden. Dr. Wolfgang Eßer Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Martin Hendges Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Dr. Karl-Georg Pochhhammer Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Einen Beitrag zum Thema EBZVerfahren finden Sie auf Seite 10. EBZ – Die erste TI-Anwendung mit wirklichem Nutzwert Fotos: KZBV/Knoff 06 | LEITARTIKEL

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zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1250) UNI MARBURG NOCH IN DEN 90ER-JAHREN? Zum Beitrag „Verwaltungsgericht Hessen: Darf ein HIV-Infizierter von Praxiskursen ausgeschlossen werden?“, zm 12/2022, S. 12–13. Der Artikel über einen Studenten der Universität Marburg hat mich zutiefst berührt. Ich schäme mich, Teil einer Kollegenschaft zu sein, die allem Anschein nach immer noch in den 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts lebt. Wie wollen wir denn an einem solchen Ort mit dieser Einstellung Zahnmediziner ausbilden, welche sich später ihrem Berufsethos angemessen verhalten, wenn es schon die Herren Professoren daran mangeln lassen? Als ich im Jahr 2016 eine Fortbildung der Hessischen Zahnärztekammer besuchte, wurde uns dort noch sehr ernst und pflichtbewusst klar gemacht, dass wir jeden Patienten zu behandeln haben. Eine Ablehnung von Patienten mit Infektionserkrankungen wie HIV und HEP sei maximal Kolleginnen in der Schwangerschaft erlaubt. Für eine Übertragung des Virus ist eine Verletzung sowohl der infizierten Person als auch des Patienten vonnöten. Ein eher unwahrscheinliches Ereignis. Auch wenn meine Studienzeit bereits ein paar Jahre hinter mir liegt, kann ich mich nicht erinnern, dass es in den Kursen, in denen gegenseitige Behandlungen Leserforum Foto: pictworks – stock.adobe.com oder Behandlungen an Patienten stattfanden, regelmäßig – wenn überhaupt – zu Verletzungen kam. Als ich vor einigen Monaten durch die Flure eines öffentlichen Gesundheitsdienstes ging, priesen dortige Plakate an, dass bei den heutigen Therapien sogar wieder ungeschützter Sex möglich sei, ohne HIV zu übertragen. Ebenso befremdlich finde ich überhaupt die Behandlung von Kommilitonen in der Parodontalpropädeutik. Hier muss davon ausgegangen werden, dass die Uni Marburg ihre Studenten geradezu dazu anstiftet, Körperverletzung zu begehen, denn eine Parodontalbehandlung ohne entsprechende Indikation, und davon ist bei jungen gesunden Studenten auszugehen, erfüllt genau diesen Straftatbestand. Bereits die seit Jahren an jeder Uni praktizierten Spritzenkurse lassen hier die Frage offen, ob man denn in Zukunft in Marburg nur noch das Studium der HUMANmedizin aufnehmen darf, wenn man sich dazu verpflichtet, den Appendix vermiformis durch einen Kommilitonen zu Übungszwecken entfernen zu lassen, nebst erstmals selbst eingeleiteter Intubationsnarkose. Zurück zum Thema: Befinden sich die Studenten doch während der Kurse bereits auf dem Gelände einer Universitätsklinik, so wäre auch im schlimmsten aller Fälle hier noch die Möglichkeit einer PEP gegeben. Mein persönliches Fazit, so werde ich meinen Kindern von einem Studium in Marburg aus genannten Gründen abraten, denn unsere Alma Mater sollte uns am Ende doch auch immer mit Ehrfurcht und Stolz erfüllen können. Ich hoffe sehr, dass dieser junge Mann nicht aufgibt und wir demnächst vielleicht über ein Urteil in Karlsruhe lesen dürfen, welches unser verfassungsmäßiges Recht auf Gleichbehandlung auch an der Universität Marburg durchzusetzen weiß. Christine Prüter, Wismar Die zm-Redaktion ist frei in der Annahme von Leserbriefen und behält sich sinnwahrende Kürzungen vor. Außerdem behalten wir uns vor, Leserbriefe auch in der digitalen Ausgabe der zm und bei www.zm-online.de zu veröffentlichen. Bitte geben Sie immer Ihren vollen Namen und Ihre Adresse an und senden Sie Ihren Leserbrief an: leserbriefe@zm-online.de oder an: Redaktion Zahnärztliche Mitteilungen, Chausseestr. 13, 10115 Berlin. Anonyme Leserbriefe werden nicht veröffentlicht. 08 | LESERFORUM

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zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1252) TELEMATIKINFRASTRUKTUR EBZ: Alles Wissenswerte zum neuen Verfahren Am 1. Juli startet der Echtbetrieb des Elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ). Die KZBV rechnet mit großen Erleichterungen für die Zahnarztpraxen. Bis Ende des Jahres sollen Zahnärztinnen und Zahnärzte Zeit haben, sich mit dem neuen System vertraut zu machen. Ab dem 1. Januar 2023 wird es dann als einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend sein. Das maßgeblich von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) entwickelte neue elektronische Verfahren soll spürbare Vereinfachungen und Beschleunigungen im Antrags- und Genehmigungsprozess in den Zahnarztpraxen mit sich bringen – mit großen Vorteilen für die Zahnärzteschaft und die Patienten. Der KZBV-Vorstand spricht von einem Leuchtturmprojekt unter den TI-Anwendungen (Leitartikel S. 6). Bei dem digitalen Verfahren werden Behandlungspläne für die Leistungsbereiche Zahnersatz (ZE), Kieferbruch/Kiefergelenkserkrankungen (KB/KGL), Kieferorthopädie (KFO) und ab dem Jahr 2023 dann Parodontalerkrankungen (PAR), die bislang per Papier genehmigt wurden, ins EBZ überführt. Besonderer Wert wurde laut KZBV darauf gelegt, möglichst sämtliche Anwendungsfälle in der Zahnarztpraxis zu berücksichtigen und die technische Umsetzbarkeit sicherzustellen. Daher seien von der KZBV und vom GKVSpitzenverband die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme (PVS) über den Verband der deutschen Dentalsoftware Unternehmen (VDDS) von Beginn an umfassend in das Projekt einbezogen worden. Für das EBZ-Projekt hat die KZBV bereits eine vertragliche Vereinbarung mit den Kostenträgern getroffen. JETZT DAS EBZ IM ECHTBETRIEB KENNENLERNEN Um Fehler, die bei der Einführung anderer digitaler Anwendungen gemacht wurden, zu vermeiden, ist bei der Umsetzung des EBZ der KZBV zufolge ein strukturiertes, gestuftes Vorgehen vorgesehen, das Zahnarztpraxen ausreichend Zeit einräumen soll, sich mit dem neuen Verfahren vertraut zu machen. Die Pilotphase zum EBZ hatte am 1. Januar 2022 begonnen und lief bis zum 30. Juni 2022. Der Starttermin des EBZ-Echtbetriebs in Zahnarztpraxen ist der 1. Juli 2022. Die KZBV weist deshalb die Praxen darauf hin, die entsprechenden Softwaremodule bei ihren PVS-Herstellern baldmöglichst zu bestellen. Um die Praxen adäquat bei der Etablierung des EBZ in die Praxisabläufe zu unterstützen, bieten die PVS-Hersteller Schulungen an und vereinbaren mit den Praxen individuelle Termine zur Vorbereitung und Einweisung in die EBZ-Module. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Zahnarztpraxen mit Software-Updates nicht auf sich allein gestellt sind. Auch die KZVen werden auf Grundlage von Informationsmaterial der KZBV die Zahnärztinnen und Zahnärzte informieren. Danach besteht die Möglichkeit, bis zum Jahresende 2022 das EBZ im Praxisalltag kennenzulernen, bevor es dann zum 1. Januar 2023 als Die Tage des gedruckten Heil- und Kostenplans sind gezählt. Zum 1 Januar 2023 wird das elektronische Verfahren verpflichtend. Foto: AdobeStock_blende11.photo 10 | POLITIK

einzig mögliches Antragsverfahren für alle Zahnarztpraxen verpflichtend sein wird. WIE FUNKTIONIERT DAS EBZ EIGENTLICH? Das neue Verfahren ist so aufgesetzt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte einen elektronischen Antragsdatensatz direkt über das sichere Mail-Verfahren „Kommunikation im Medizinwesen“ (KIM) an die Kasse übermitteln. Diese spielt dann einen ebenfalls elektronischen Antwortdatensatz via KIM zeitnah zurück an die Praxis. Das PVS verarbeite die Daten automatisch und ordne diese der entsprechenden Patientenkartei zu, erklärt die KZBV. Änderungen, etwa bei der Höhe des Bonus oder der Festlegung des Festzuschusses bei Zahnersatz, würden direkt berücksichtigt. Patientinnen und Patienten wird durch das EBZ künftig nicht mehr der herkömmliche und für Laien sehr komplexe Heil- und Kostenplan (HKP) ausgehändigt. Vielmehr erhalten sie eine Ausfertigung mit allen relevanten Inhalten in allgemein verständlicher Form. Diese beinhaltet auch die erforderlichen Erklärungen des Versicherten bezüglich Aufklärung und Einverständnis mit der geplanten Behandlung, so die KZBV. Besonders im ersten Jahr der Umstellung können laut KZBV technische Probleme (etwa lokale Probleme bei der KIM-Erstinstallation oder die verspätete Installation eines PVS-Updates) nicht völlig ausgeschlossen werden. Deshalb darf bei diesen begründeten Störfällen in diesem Zeitraum auf das papiergebundene Verfahren (Versand des ausgedruckten elektronischen Antrags) zurückgegriffen werden. sr Weitere Informationen: www.kzbv.de/ebz EBZ-START: CHECKLISTE FÜR DIE PRAXEN Diese Vorarbeiten sind nötig, um am EBZ teilnehmen zu können. \ Technische Voraussetzungen schaffen: 1) Module/Updates des PVS mit integrierter EBZ-Funktionalität 2) Anschluss an die Telematikinfrastruktur 3) Elektronischer Zahnarztausweis (ZODKarte, G0- oder G2-Karte) 4) KIM-Anbindung mit mindestens einer KIM-Mail-Adresse \ Einrichten und testen von KIM: Senden Sie eine Nachricht an test@kzbv.kim.telematik \ Austausch mit dem jeweiligen PVS-Anbieter \ Anbindung ans EBZ und entsprechende Schulung Quelle: KZBV POLITIK | 11

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1254) Zusammen unschlagbar“ – mit diesem Motto gingen vom 19. bis zum 24. Juni 2022 rund 4.500 Sportlerinnen und Sportler mit und ohne Behinderung bei den Nationalen Sommerspielen von Special Olympics Deutschland an den Start. Das größte inklusive Sportevent wirbt auch für mehr Teilhabe und Anerkennung von Menschen mit geistiger Beeinträchtigung in der Gesellschaft. Viele der 20 Wettkampfdisziplinen wurden auf dem Gelände des Berliner Olympiaparks ausgetragen, andere in und um Berlin, zum Beispiel zu Wasser. Die Teilnehmer konnten sich DIE SPIELE Die Special Olympics Nationalen Spiele sind die größte inklusive Sportveranstaltung Deutschlands im Jahr 2022. Insgesamt kamen rund 4.000 AthletInnen sowie Unified Partner, darunter 170 TeilnehmerInnen aus 13 internationalen Delegationen. Bis zu 2.500 freiwillige HelferInnen unterstützten den Ablauf der Veranstaltung. Special Olympics Deutschland (SOD) ist die deutsche Organisation der weltweit größten, vom Internationalen Olympischen Komitee offiziell anerkannten Sportbewegung für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Die Special Olympics sind im Jahr 1968 von Eunice Kennedy-Shriver, einer Schwester von US-Präsident John F. Kennedy, ins Leben gerufen worden. Special Olympics ist heute mit 5,2 Millionen AthletInnen in 174 Ländern vertreten. Der deutsche Bundesverband (Special Olympics Deutschland, SOD) wurde 1991 gegründet. Quelle: SOD SPECIAL OLYMPICS IN BERLIN Auch die „Healthy Athletes” waren wieder am Start Die nationalen Spiele der Special Olympics für und mit Sportlern mit geistiger Beeinträchtigung bewegten gerade die Hauptstadt. Ein wichtiger Teil der Veranstaltung ist das Gesundheitsprogramm „Healthy Athletes”, das die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) unterstützt. Es bietet den Sportlern kostenlose Aufklärungen und Untersuchungen an – auch rund um die Mundgesundheit. Der ehemalige Vizepräsident der BZÄK, Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, ist zudem der neue Botschafter des Programms. Live-Musik, viel positive Energie und ein Feuerwerk sorgten für gute Stimmung bei der Eröffnungsfeier der Spiele. Entfacht wurde das Olympische Feuer in der Alten Försterei am Rand von Berlin. Foto: SOWG / Jörg Brüggemann 12 | GESELLSCHAFT

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1255) bei den Nationalen Spielen für die Special Olympics World Games qualifizieren, die im Juni 2023 ebenfalls in Berlin und damit erstmals in Deutschland stattfinden. Die Nationalen Spiele waren damit quasi das Warm-Up für die Internationalen Spiele im nächsten Jahr. Für die Sportler galt 2G plus zur Corona-Prävention. Die Teilnehmenden mit Beeinträchtigung reisten aus der ganzen Republik an und sollten selbstverständlich besonders geschützt werden. Denn sie zählen zur Gruppe derer, die in vielen Bereichen gesundheitlich stärker gefährdet ist. Und genau hier setzt das Gesundheitsprogramm der SOD an – die „Healthy Athletes“. GESUNDHEITSBEWUSSTSEIN DER RISIKOGRUPPE STÄRKEN Das Ziel des Programms ist es, das Gesundheitsbewusstsein dieser besonders schützenswerten Gruppe zu stärken und ihnen Infos an die Hand zu geben. Menschen mit geistiger Sie sind gleichzeitig die Vorbereitung für die Internationalen Spiele im Sommer 2023, die ebenfalls in Berlin stattfinden. Dafür werden noch freiwillige Helfer gesucht. Das lohnt sich: Viele Unterstützer berichteten den zm, dass sie die Erfahrungen und Erlebnisse des Events nur empfehlen können. Foto: SOWG / Sarah Rauch Demokratie braucht Inklusion, so die Botschaft der Spiele. Foto: SOWG / Sarah Rauch Foto: SOWG / Sarah Rauch Foto: SOWG / Stefan Holtzem GESELLSCHAFT | 13

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1256) Beeinträchtigung haben ein höheres Risiko für gesundheitliche Einschränkungen. „Das macht sich auch bei der Mundgesundheit bemerkbar“, sagte Prof. Christoph Benz, Präsident der BZÄK, bei der Eröffnung der „Healthy Athletes“-Initiative. Den darin enthaltenen Programmteil „Special Smiles“ fördert die Kammer seit Jahren. Der Sport brachte an den Wettkampftagen viele Menschen zusammen und bot so eine gute Gelegenheit, über die Gesundheit aufzuklären. Um mangelnder Fitness, Übergewicht, Seh- und Hörbeeinträchtigungen und einer schlechten Zahn- und Mundgesundheit vorzubeugen, bietet das Programm Beratung sowie Untersuchungen an und gibt auch Empfehlungen zur Weiterbehandlung. „Wir haben auch in Deutschland ein Qualitätsproblem im Gesundheitswesen, weil es in vielen Bereichen nicht barrierefrei ist und somit Menschen mit Behinderung schlechter stellt als Menschen ohne Behinderung”, rief Jürgen Dusel, Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, bei der Eröffnung noch einmal in Erinnerung. Wesentlich mitgetragen wurde die Veranstaltung von vielen freiwilligen Helfern, Medizinern und Studierenden. Im Rahmen des Gesundheitsprogramms klärten sie auf, versuchten durch Interaktion die Athleten auf ihre Gesundheit aufmerksam zu machen und unterstützten bei den kostenlosen Untersuchungen an den Event-Tagen. LL SPECIAL SMILES – GESUND IM MUND Menschen mit Behinderung gehören zur Hochrisikogruppe für Kariesund Zahnfleischerkrankungen. Außerdem weisen die Ergebnisse verschiedener Studien zur Zahngesundheit von Menschen mit geistiger Behinderung insbesondere auf die Notwendigkeit einer besseren Prävention hin. Deshalb ist es wichtig, sie zu befähigen, selbstverantwortlich Gesundheitsrisiken zu erkennen und Methoden zu deren Vermeidung zu erlernen. Zu den Gesundheitsinitiativen von SOD zählen insgesamt: \ Fit Feed: Fußdiagnostik \ FUNfitness: Bewegungsverhalten \ Health Promotion: Beratung für eine gesunde Ernährung \ Healthy Hearing: Untersuchung des Hörvermögens \ Special Olympics Lions Club International Opening Eyers: Untersuchung der Sehkraft \ Special Smiles: zahnärztliche Untersuchung und Anleitung zur Zahnpflege \ Strong Minds: Stärkung des psychischen Wohlbefindens Quelle: Special Olympics Deutschland Der ehemalige Vizepräsident der BZÄK, Prof. Oesterreich (ganz rechts) beschreibt seinen neuen Job als Botschafter für den SOD-Bereich Gesundheit so: „In der Rolle sehe ich mich jetzt als eine der treibenden Kräfte, die Politik beim Wort zu nehmen und ihr Handeln zu verfolgen. Und selbstverständlich werde ich auch den Berufsstand daran erinnern, dass die Inklusion draußen in den Praxen mitgelebt werden muss.” Berlins Bürgermeisterin Franziska Giffey war sichtlich beeindruckt von den Leistungen der Athletinnen und Athleten und dem Einsatz der Volunteers: „Ich möchte noch einmal den vielen Ehrenamtlichen danken, die den ganzen Tag nicht nur hier am Olympiastadion, sondern in der ganzen Stadt tätig sind. Das sehe ich auch vor meiner Tür am Roten Rathaus.“ Foto: SOWG / Juri Reetz Dr. Imke Kaschke (v.l.), SOD-Direktorin Bereich Gesundheit, begrüßte am Stand von Special Smiles BZÄK-Präsident Prof. Christoph Benz, Dr. Silke Riemer (Vorstandsmitglied ZÄK Berlin), Dr. Sebastian Ziller (Leiter der BZÄK-Abteilung Prävention und Gesundheitsförderung) sowie Prof. Dr. Dietmar Oesterreich, den neuen Botschafter für den SOD-Bereich Gesundheit. Foto: zm Foto: SOWG / Sarah Rauch Seit der Gründung des deutschen „Healthy Athletes“-Programms wurden bereits mehr als 57.200 Untersuchungen durchgeführt. Bei 34 Prozent der Teilnehmenden wurde eine zahnärztliche Behandlung als notwendig erkannt. Hier ließ sich Jürgen Dusel (l.), Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung, bei der Eröffnung die einzelnen Stationen erklären. Foto: SOWG / Sarah Rauch

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zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1258) URTEILE DES BUNDESGERICHTSHOFS Wann ist Werbung auf der Website mit „Kinderzahnarzt(praxis)“ zulässig? Der Bundesgerichtshof hat in zwei aktuellen Urteilen über die Werbung von Zahnärzten mit den Bezeichnungen „Kinderzahnarztpraxis“ und „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ entschieden – und kommt dabei zu einem überraschenden Ergebnis. Immer wieder beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, welche Begriffe Zahnarztpraxen bei der Werbung für ihre Leistungen verwenden dürfen. In einem kürzlich gefällten Urteil entschied in letzter Instanz der BGH für die Zulässigkeit des Begriffs „Kinderzahnarztpraxis“. Eine Zahnärztin hatte auf der Praxiswebseite damit geworben, eine „Kinderzahnarztpraxis“ zu betreiben und auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes bei der Behandlung einzugehen. Die Bezeichnung als „Kinderzahnarztpraxis“ beanstandete die zuständige Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK Nordrhein, siehe Kasten „Rechtliche Einordnung“) als Irreführung des Verbrauchers, da die Aussage die Vorstellung hervorrufe, die Zahnärzte in der Praxis hätten als „Kinderzahnärzte“ eine entsprechende fachzahnärztliche Weiterbildung absolviert, die jedoch nicht existiert. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf als BerufungsgeKinder willkommen! Um auf der Praxis-Website als „Kinderzahnarztpraxis“ zu werben, muss keine Weiterbildung der behandelnden Zahnärztinnen und Zahnärzte erfolgt sein, so der BGH. Die Kammer Nordrhein beanstandet das als irreführend und hielt im Verfahren dagegen – ohne Erfolg. Foto: AdobeStock_Studio Romantic 16 | POLITIK

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1259) JURISTISCHE EINSCHÄTZUNG DER ZÄK NORDRHEIN RECHTLICHE EINORDNUNG DER BGH-URTEILE In zwei berufsrechtlichen Verfahren hatte die Zahnärztekammer Nordrhein die Werbung von Kammerangehörigen unter anderem mit den Bezeichnungen „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ und „Kinderzahnarztpraxis“ wegen Irreführung beanstandet und wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ bei den Patienten die unzutreffende Vorstellung hervorrufe, dass es sich bei der so bezeichneten Zahnärztin um eine Fachzahnärztin handelt, die eine – nicht existente – Fachzahnarztweiterbildung im Bereich der Kinderzahnheilkunde erfolgreich durchlaufen hat. Die Nähe zum „Kinderarzt“ als Kurzbezeichnung für einen entsprechenden Facharzt verstärke diesen Eindruck. Auch in der Bezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ sei ein Personenbezug zu eben einem „Kinderzahnarzt“ und mithin die unzutreffende Angabe einer besonderen Qualifikation enthalten. In erster Instanz hatte das Landgericht Düsseldorf in beiden Verfahren eine irreführende Werbung und somit die Unterlassungsansprüche bejaht. In zweiter Instanz hob das Oberlandesgericht Düsseldorf das erstinstanzliche Urteil in dem Verfahren „Kinderzahnarztpraxis“ auf und wies die Klage der Zahnärztekammer Nordrhein ab, da die Richter in der beanstandeten Werbung lediglich eine Angabe zur Ausstattung und Ausrichtung der Praxis sahen. In dem Verfahren „Kinderzahnärztin“ schloss sich das OLG Düsseldorf der Rechtsauffassung des LG Düsseldorf an und verwies zur Begründung der Irreführung insbesondere auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der hier unzutreffenden Angabe als „Kieferorthopädin“. In nun dritter Instanz hat der Bundesgerichtshof in beiden Verfahren jüngst entschieden (BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 5/21 – Kinderzahnärztin; BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 217/20 – Kinderzahnarztpraxis). BGH-Urteil zu „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“ Nach der ersten Entscheidung des BGH ist mit der Bezeichnung „Kinderzahnärztin“ jedenfalls in direktem Zusammenhang mit der Bezeichnung „Kieferorthopädin“ eine Irreführung verbunden. Der angesprochene Patient erwarte, dass die sich so bezeichnende Zahnärztin über eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde erfügt. Dies war nicht gegeben. Der Bundesgerichtshof verweist in seinen rechtlichen Erwägungen auf das – hier von der Zahnärztekammer Nordrhein als Klägerin wahrgenommene – Interesse, die von einer Zahnarztwerbung angesprochenen Verkehrskreise vor Fehlvorstellungen hinsichtlich der Qualifikation des werbenden Zahnarztes zu schützen. Demnach sei es einem im Bereich der Kinderzahnheilkunde tätigen Zahnarzt grundsätzlich zumutbar, zur Vermeidung einer durch die Verwendung des Begriffs „Kinderzahnarzt“ im Einzelfall entstehenden Fehlvorstellungen, er habe einen Weiterbildung zum Fachzahnarzt absolviert, bei der Bewerbung seiner fachlichen Qualifikation auf andere, weniger verwechslungsfähige Begriffe auszuweichen, die ihre besondere fachliche Qualifikation konkret benennen. Wegen der ebenfalls beanstandeten Werbung mit der isolierten Bezeichnung „Kinderzahnärzte“ (ohne einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Bezeichnung „Kieferorthopädin“) hat der BGH den Rechtsstreit an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen, da es vor einer richt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2020, Az.: I 20 U 87/19) die Klage der Kammer abgelehnt, während das Landesgericht Düsseldorf der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte. In der Begründung des OLG hieß es Ende 2020: Die Verbraucher und die Adressaten der Werbung, also die Eltern, erwarten von einer „Kinderzahnarztpraxis“ nur, dass sie bereit sei, Kinder mit ihren besonderen Bedürfnissen zu behandeln und über eine kindgerechte Praxisausstattung verfüge. Sie hätten nicht die Vorstellung, dass die behandelnden Mediziner besondere fachliche Kenntnisse der Zahnheilkunde hätten. Die Zahnärztekammer legte daraufhin Revision zum Bundesgerichtshof ein (BGH; Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 217/20) Dies blieb ohne Erfolg. Die Praxis darf weiter als „Kinderzahnarztpraxis“ werben. In einem weiteren Verfahren zu ähnlichen Begrifflichkeiten der „Kinderzahnärztin, Kieferorthopädin“, das ebenfalls die ZÄK Nordrhein angestoßen hat, entschied der Bundesgerichtshof jedoch, dass eine Irreführung vorliege und die Werbung unzulässig sei. Denn bei der Werbung mit „Kinderzahnärztin“ in Verbindung mit „Kieferorthopädin“ erwarte der Patient von der Zahnärztin eine besondere, gegenüber staatlichen Stellen nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Kinderzahnheilkunde. Offen bleibt nun noch die Entscheidung über die Werbung mit der alleinigen Bezeichnung „Kinderzahnarzt“. Hierzu hat der BGH noch einmal an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. LL POLITIK | 17

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1260) abschließenden Entscheidung weiterer Feststellungen zur Irreführung bedarf. Die oben genannten Wertungen des BGH zur Zumutbarkeit, auf andere Begriffe als „Kinderzahnarzt“ auszuweichen, wird in diesem Zusammenhang sicherlich Berücksichtigung finden müssen. BGH-Urteil zu „Kinderzahnarztpraxis“ Nach der zweiten Entscheidung des BGH ist mit der Angabe „Kinderzahnarztpraxis“ allerdings keine Irreführung verbunden. Denn der mit der Werbung angesprochene Patient erwarte nach Auffassung der Bundesrichter lediglich, dass die Ausstattung einer solchen „Kinderzahnarztpraxis“ kindgerecht ist und die dort tätigen Zahnärzte für die Belange von Kindern aufgeschlossen sind. Der Patient gehe aber nicht davon aus, dass die dort tätigen Zahnärzte über besondere fachliche Kenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde verfügen. Die genannten Voraussetzungen waren in dem vorliegenden Fall erfüllt und nicht weiter streitig. Das Verfahren „Kinderzahnarztpraxis“ ist damit rechtskräftig abgeschlossen. Fazit Im Rahmen der Berufsaufsicht wäre für alle Beteiligten eine einheitliche Entscheidung zu „Kinderzahnarztpraxis“ und „Kinderzahnarzt“ wünschenswert gewesen, um klare Vorgaben für die zahnärztliche Werbung zu erzielen. Auch in der Praxisbezeichnung „Kinderzahnarztpraxis“ ist der Wortbestandteil „Kinderzahnarzt“ enthalten, so dass eine unterschiedliche Einschätzung der Irreführungsgefahr bei den Begriffen „Kinderzahnarzt“ und „Kinderzahnarztpraxis“ nur schwer nachvollziehbar ist. In rechtlicher Hinsicht ist dies dadurch zu erklären, dass als zentraler Aspekt bei der Prüfung einer solchen Irreführungsgefahr die sog. Verkehrsauffassung zu ermitteln ist. Es ist also festzustellen, wie eine Werbung verstanden wird. Hierfür ist nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abzustellen, der zur angesprochenen Gruppe gehört. Im vorliegenden Fall wurde auf die Sichtweise der Eltern abgestellt, die für ihre Kinder einen Zahnarzt suchen, und auf ältere Kinder, die bereits selbstständig zahnärztliche Leistungen nachfragten oder über den Behandler mitentscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedarf es aber im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln, wenn die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Sodann können die Richter das Verständnis der Werbung selbst beurteilen. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Würdigung durch die Anwendung spezifischen Erfahrungswissens und nicht um die Klärung einer Rechtsfrage. Und hierdurch ist es in den Instanzen zu unterschiedlichen Feststellungen des Verkehrsverständnisses und in der Folge auch unterschiedlichen Bewertungen der Irreführungsgefahr gekommen. Dies wirft die Frage auf, zu welchem Ergebnis eine weitergehende und repräsentative Ermittlung der Verkehrsauffassung bei den tatsächlich von der Werbung angesprochenen Personen gekommen wäre. Im Ergebnis führt der BGH seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Werbung mit Qualifikationen konsequent fort (so zuletzt BGH, Urteil vom 29.07.2021, I ZR 114/20 – Kieferorthopädie). So wird es in Zukunft noch weit mehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen, sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Qualifikation des werbenden Zahnarztes als auch hinsichtlich der individuellen Ausgestaltung der Werbung. Verfahren „Kinderzahnarztpraxis“ – rechtkräftig abgeschlossen LG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2019, 38 O 189/18 OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. November 2020, I-20 U 87/19 BGH, Urteil vom 7. April 2022, I ZR 217/20 Verfahren „Kinderzahnärztin“ – noch nicht abgeschlossen LG Düsseldorf, Urteil vom 28. März 2019, 37 O 82/18 OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2020, I-20 U 38/19 BGH, Urteil vom 7. April 2022, I ZR 5/21 DR. IUR. KATHRIN THUMER Justitiarin Leiterin der Rechtsabteilung der Zahnärztekammer Nordrhein Foto: 18 | POLITIK

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zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1262) NEWS INNOVATIONSAUSSCHUSS DES GEMEINSAMEN BUNDESAUSSCHUSSES (G-BA) KI-PROJEKT IN DER SENIORENZAHNMEDIZIN WIRD GEFÖRDERT Unter den neuen Versorgungsforschungsprojekten des Innovationsausschusses ist auch ein Projekt der Charité, das die zahnmedizinische Versorgung von Seniorinnen und Senioren verbessern soll. Ziel ist es, den Aufwand für die Mundschleimhautdiagnostik durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) zu senken. Etwa jeder vierte pflegebedürftige Senior hat Läsionen an der Mundschleimhaut. Die überwiegende Mehrzahl dieser Läsionen ist harmlos, dennoch muss in jedem Fall eine qualifizierte Diagnostik stattfinden, um ein orales Karzinom auszuschließen. Die möglichst frühe Diagnose kann lebensrettend sein, weil sich die Prognose der oralen Plattenepithelkarzinome mit zunehmendem Erkrankungsfortschritt schnell verschlechtert. Angesichts dessen ist die Mundschleimhautdiagnostik für allgemeinzahnärztlich tätige Zahnärzte oft eine Herausforderung. Im Ergebnis werden Patientinnen und Patienten mit festgestellten Läsionen nach etwa zwei bis vier Wochen ein zweites Mal begutachtet (Spontanoder therapeutische Remission?) oder direkt in spezialisierte Zentren überwiesen. Diese etablierten diagnostischen Pfade der Wiederbegutachtung und Überweisung verursachen hohe Kosten und belasten die teils nur eingeschränkt mobilen Patienten. Das aus Mitteln des Innovationsfonds geförderte Projekt soll nun prüfen, ob der diagnostische Aufwand durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) gesenkt werden kann. Dazu entwickeln die Forscher der Charité und ihre Konsortialpartner eine KI-Software, die in den Pflegeeinrichtungen aufgenommene Bilder der Läsionen analysieren soll. Die Software wird dann in 14 kooperierenden Pflegeeinrichtungen mit insgesamt mehr als 2.000 Senioren zum Einsatz gebracht. Das auf insgesamt drei Jahre angelegte Projekt wird Daten über die diagnostische Zuverlässigkeit der KI und Einsparpotenziale bei der Versorgung liefern. In einer zweiarmigen Cluster-randomisierten Studie mit Prozessevaluation und gesundheitsökonomischer Analyse wird überprüft, ob der KI-Einsatz die Wiederbegutachtungs- und Überweisungsrate im Vergleich zur Regelversorgung senkt. LL/br Der Innovationsausschuss des G-BA hat 32 neue Versorgungsforschungsprojekte benannt, die Fördergelder aus dem Innovationsfonds erhalten werden, darunter eins in der Seniorenzahnmedizin. Foto: Adobe Stock_toa555 US-STUDIE FRAUEN WERDEN BEI AUTORENSCHAFT OFFENBAR SYSTEMATISCH BENACHTEILIGT Frauen wird in Forschungsteams signifikant seltener die Autorenschaft zugeschrieben als Männern, zeigt eine Studie. Es gibt eine gut dokumentierte Lücke in der Anzahl von wissenschaftlichen Arbeiten, die von Frauen und Männern in der Wissenschaft produziert werden – und zwar mit klaren Konsequenzen für die Bindung und Förderung von Frauen in der Wissenschaft, schreiben die AutorInnen einer jetzt imWissenschaftsmagazin Nature erschienenen qualitativen Studie. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass zumindest ein Teil dieser Lücke darauf zurückzuführen ist, dass die Beiträge den Frauen nicht zugerechnet werden. Frauen werden in Forschungsteams demnach signifikant seltener mit Autorenschaft in Verbindung gebracht als Männer. Diese Beobachtung sei in drei unterschiedlichen Datenquellen konsistent, heißt es. Die Analyse der ersten Quelle – administrative Daten über Forschungsteams, wissenschaftliche Ergebnisse und die Zuweisung von Autorenschaften – zeigt laut Studie, dass Frauen im Vergleich deutlich seltener in Zusammenhang mit Artikeln oder Patenten genannt werden, auch wenn sie Teil des AutorInnenteams waren. Die geschlechtsspezifische Kluft in der Zuschreibung finde sich dabei in fast allen wissenschaftlichen Bereichen und auf fast allen Karrierestufen. Die zweite Quelle – eine umfangreiche Umfrage unter Autoren – zeigt ebenfalls, dass wissenschaftliche Beiträge von Frauen systematisch seltener anerkannt werden. Die dritte Quelle waren qualitative Antworten, die als Grund nahelegen, dass ihre Arbeit oft nicht bekannt, nicht geschätzt oder gar ignoriert wird. 20 | NACHRICHTEN

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zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1264) VERBRAUCHERZENTRALE NORDRHEIN-WESTFALEN INFORMIERT Hersteller darf Mundspüllösung nicht mit Coronabezug bewerben Der Hersteller Dr. August Wolff darf nicht mehr mit Hinweis „Corona-Prophylaxe” für seine Mundspüllösung „Linola sept” werben. Das entschied das Landgericht Bielefeld. Das Gericht gab mit der Entscheidung einer Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale in Düsseldorf statt. Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass der Bielefelder Hersteller mit Versprechen wie „an Covid-19-Patienten getestete Rachen- und Mundspülung”, die für eine „signifikante Abnahme der Virenlast um bis zu 90 Prozent” sorge, für sein Produkt geworben habe. Diese Internetwerbung habe Hoffnungen auf eine „CoronaProphylaxe” geschürt, indem das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren verringert werde. Zudem solle „durch oberflächenaktive Substanzen” verhindert werden, dass sich das Virus an die menschlichen Zellen binden könne. Gegen diesen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit dem gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung” vorgegangen. In der Folge hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG deswegen abgemahnt. Beanstandet wurden die nach dem HWG unzulässigen Corona-Bezüge in der Internetwerbung für das Medizinprodukt. Weil das Unternehmen die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hatte, ging es dann vor Gericht. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilte die Auffassung der Verbraucherzentrale und gab der Unterlassungsklage mit Urteil vom 8. Juni 2022 statt. Damit darf Dr. August Wolff die Werbung so nicht wiederholen. Presseberichten zufolge will der Hersteller weitere Schritte prüfen, sobald das Urteil schriftlich vorliegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Laut Heilmittelwerbegesetz (§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG) darf sich die Werbung für Medizinprodukte außerhalb der Fachkreise nicht auf die Verhütung oder Linderung einer in der Anlage genannten Krankheiten beziehen. Hierzu gehören auch nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten oder durch meldepflichtige Krankheitserreger verursachte Infektionen. AUCH VERSANDAPOTHEKE ERFOLGREICH ABGEMAHNT Wie die Verbraucherzentrale in Düsseldorf weiter mitteilte, sei auch die Berliner Versandapotheke „APONEO” wegen einer unzulässigen Corona-Werbung für das „algovir Erkältungsspray” erfolgreich abgemahnt worden. Diese vermarktete das Produkt aus ihrem Sortiment unter der Überschrift „Nasenspray gegen Corona – Das müssen Sie wissen” und behauptete, dass der im Nasenspray enthaltene Wirkstoff aus Rotalgen gegen Corona hilft. Auch dies ist nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht rechtens, da das Heilmittelwerbegesetz bis auf wenige Ausnahmen eine Bezugnahme auf meldepflichtige Krankheiten wie COVID-19 verbietet, argumentieren die Verbraucherschützer. Das Unternehmen habe sich jedoch durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, derartige Werbeversprechen nicht zu wiederholen. pr Landgericht Bielefeld Az.: 16 O 54/21 Urteil vom 8. Juni 2022 „Das Geschäft mit der Angst“ nennen die Verbraucherschützer auf der eigenen Website den Versuch, seit Beginn der Corona-Pandemie die Sorgen der Menschen für unzulässige Werbeversprechen zu missbrauchen. Foto: AdobeStock_JackF 22 | POLITIK

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

zm112, Nr. 13, 1.7.2022, (1266) DER BESONDERE FALL MIT CME Li-Fraumeni-Syndrom: Hohe Krebsanfälligkeit durch fehlendes Wächter-Protein Philipp Matheis, Maximilian Krüger, Peer W. Kämmerer Ein 34-jähriger Patient stellte sich mit Plattenepithelkarzinomen in multiplen Lokalisationen am Kopf und in der Mundhöhle vor. Nach einer primären chirurgischen Therapie mit adjuvanter Radiatio entwickelte der Patient ein fulminantes Lokalrezidiv. Eine genetische Analyse zeigte ein Li-Fraumeni-Syndrom. Im Juni 2021 stellte sich der Mann in der Poliklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie der Universitätsmedizin Mainz nach Überweisung einer niedergelassenen Chirurgin mit der Bitte um Resektion eines 3 cm x 4 cm großen malignen Befunds am Hinterhaupt vor. Dort war bei klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines Atheroms bereits eine Probebiopsie durchgeführt worden, die ein Plattenepithelkarzinom ergeben hatte. Bei Inspektion der Mundhöhle ergab sich der hochgradige Verdacht eines weiteren Malignoms im Bereich der linken Wangenschleimhaut. Beim Erstkontakt präsentierte sich der Patient in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Anamnestisch bestanden keine bekannten Vorerkrankungen oder Auffälligkeiten in der Familienanamnese. Die klinische Untersuchung der Mundhöhle zeigte einen circa 4 cm x 3 cm großen, exophytisch wachsenden Befund im Bereich des linken Planum buccale (Abbildung 1). Eine Probeentnahme in Lokalanästhesie bestätigte die Verdachtsdiagnose eines p-16 negativen Plattenepithelkarzinoms. Nach Komplettierung des Stagings mit Computertomografie der KopfHals-Region (Abbildungen 2 und 3) sowie von Thorax und Abdomen wurde im Rahmen der interdisziplinären Tumorkonferenz die Empfehlung zur chirurgischen Therapie mit Resektion, bilateralem Halslymphknoteneingriff und mikrovaskulärer Rekonstruktion mittels fasziokutanem Transplantat vom rechten Oberschenkel ausgesprochen. Der Eingriff erfolgte anderthalb Wochen nach der Erstvorstellung. Im selben Eingriff wurde das Plattenepithelkarzinom am Hinterhaupt reseziert und der Defekt lokal mittels Rotationsplastik gedeckt. Der weitere postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. In der abschließenden histopathologischen Untersuchung bestätigte sich ein zweifach positiver Lymphknotenbefall in Level IIa linksseitig. Insgesamt ergab sich die Tumorformel pT2 pN2b (02/46), L0, V0, Pn0, G2, R0. Bei der posttherapeutischen Wiedervorstellung im interdisziplinären Tumorboard wurde sich in ZusammenAbb. 1: Klinischer enoraler Befund bei Erstvorstellung mit dringendem Verdacht auf Vorliegen eines Plattenepithelkarzinoms der Wangenschleimhaut Foto: Peer W. Kämmerer 24 | ZAHNMEDIZIN

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