Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

AUSBILDUNGSVERORDNUNG MODERNISIERT Neue Perspektiven für ZFA ZAHNÄRZTLICHE MITTEILUNGEN I WWW.ZM-ONLINE.DE AUSGABE 11 I 2022 Wer haftet, wenn die KI sich irrt? Solange die Künstliche Intelligenz in der Zahnmedizin ein Hilfsmittel bleibt und nicht autonom agiert, liegt die Verantwortung beim Behandler. SEITE 26 Unzuverlässigkeit im Team Wenn häufiger Fehler passieren oder Absprachen nicht eingehalten werden, ist es Zeit für ein konstruktives, kritisches Feedback. SEITE 28 Von den „Trümmergesichtern“ zur MKG-Chirurgie Die neuen Gesichtsverletzungen im Ersten Weltkrieg forcierten die Spezialisierung des Faches. SEITE 72 zm1.6.2022, Nr. 11

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Eine Gebührenordnung ist kein Rotwein wieder beim Sarkasmus sind, schauen wir lieber in das vorliegende Heft: Auch in unserer Titelgeschichte geht es um ZFA, genauer gesagt um die neue Ausbildungsverordnung, die am 1. August in Kraft tritt. Nach 21 Jahren wird damit die duale Ausbildung für ZFA modernisiert. Mit der neuen Ausbildungsordnung wird die fachliche, kommunikative und digitale Kompetenz der ZFA gestärkt und den gewachsenen Anforderungen in den Bereichen Praxishygiene und Medizinproduktefreigabe Rechnung getragen. Ziel ist es, die ZFA-Ausbildung attraktiver zu machen, um damit zur Sicherung des Fachkräftebedarfs beizutragen. In zm-Starter schauen wir in den Osten der Republik. Wir stellen ein junges Zahnärztepaar vor, das sich in einer brandenburgischen Kleinstadt niedergelassen hat und sich dort sehr wohlfühlt. Dann hat die apoBank das Verhalten von Existenzgründern in Ostdeutschland untersucht. Dabei treten deutliche Unterschiede zwischen Gründerinnen und Gründern zutage. Außerdem haben wir eine Expertin befragt, wie eine Zahnärztin zu einer erfolgreichen Chefin wird. Viel Spaß bei der Lektüre. „Was lange währt, wird endlich gut.“ Ob man den Inhalt dieser gern hergenommenen Redewendung teilt, hängt vermutlich von der persönlichen Lebenserfahrung ab. Meiner Einschätzung nach werden Dinge nicht zwingend gut, wenn sie besonders lange dauern. Und es gibt nur wenige Dinge, die gut werden, wenn man sie besonders lange liegen lässt. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach scheint aber offenbar genau dieser Auffassung zu sein. Seine Aussagen in einem Interview mit dem Deutschen Ärzteblatt zu einer GOÄ-Novelle sind nichts weniger als ein Schlag ins Gesicht der Ärzteschaft und in der Folge auch der Zahnärzteschaft. Kurz zusammengefasst hat Lauterbach gesagt, die Ärzteschaft kann mir gerne einen mit dem PKV-Verband und der Beihilfe konsentierten Entwurf einer GOÄ-Novelle vorlegen, ich schaue ihn mir dann auch an, aber in dieser Legislaturperiode wird nichts mehr passieren – also die nächsten drei Jahre nicht. Dabei zieht sich Lauterbach auf den Koalitionsvertrag zurück, wonach nichts passieren dürfe, was das Verhältnis zwischen GKV und PKV verschieben könnte. Ein mit großem Aufwand fertig ausgehandelter Vorschlag würde also in der Ministerschublade vor sich hin altern. Nun handelt es sich um bei der Gebührenordnung nicht um eine Flasche Bordeaux, die in dunklen Gewölben reift, um immer besser zu werden. Und wenn man weiß, dass seitens des BMG immer wieder betonte wurde, dass erst die GOÄ-Reform drankommt und im Anschluss die GOZ-Novelle, dann ist klar, dass eine neue zahnärztliche Gebührenordnung frühestens irgendwann in der zweiten Hälfte dieses Jahrzehnts möglich wäre. Vielleicht 2028 – zum 40-jährigen Jubiläum der letzten Novelle. Denn die letzte grundlegende Überarbeitung der GOZ fällt in eine Zeit, in der es noch kein wiedervereinigtes Deutschland gab. Seitdem verharrt der Punktwert bekanntermaßen bei 11 Pfennigen. Wenn ich meiner 18-jährigen Tochter gegenüber D-Mark und Pfennige erwähne, schaut sie mich immer an, als ob Opa vom Krieg erzählt. Nun, sich in Sarkasmus zu flüchten, nützt wenig. Aber möglicherweise bewegt sich Lauterbach doch noch, wenn der Druck steigt. In der jüngeren Vergangenheit hat der Minister ja einige beachtliche 180-Grad-Drehungen hingelegt. Wenig erfreulich ist auch, dass es weiterhin keinen Bonus für Zahnmedizinische Fachangestellte geben wird. In dem vom Bundestag am 19. Mai beschlossenen Pflegebonusgesetz werden ZFA und MFA nicht berücksichtigt. Ein entsprechender Antrag der Unionsfraktion fand keine Mehrheit. Immerhin können Praxen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bis zum Ende des Jahres eine Prämie in Höhe von 4.500 Euro steuerfrei auszahlen. Vorgesehen waren nur 3.000 Euro. Die Politik überlässt also die Belohnung des Praxispersonals den Arbeitgebern. Wenn das nicht großzügig ist! Bevor wir Foto: Lopata/axentis Sascha Rudat Chefredakteur EDITORIAL | 03

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1030) MEINUNG 3 Editorial 6 Leitartikel 8 Leserforum POLITIK 10 Gebührenordnung Lauterbach dämpft Erwartungen bei GOÄ-Reform 12 Umsetzung der PAR-Richtlinie BMG bestätigt BZÄK-Position zur analogen Berechnung in der GOZ TITELSTORY 16 Ausbildungsverordnung modernisiert Neue Perspektiven für ZFA 32 Interview mit Dr. Michael Frank zum Abschluss seiner ERO-Präsidentschaft „Das internationale Engagement ist oftmals auch ein Frühwarnsystem!“ 55 Jahresgutachten zur Integration und Migration Zugewanderte sind fürs Gesundheitswesen systemrelevant ZAHNMEDIZIN 26 KI in der Zahnarztpraxis – Teil 5 Wer haftet, wenn die KI sich irrt? 34 Fortbildung „Antibiotika und Resistenzentwicklungen“ – Teil 2 36 Systemische Antibiotika in der Parodontaltherapie: Nutzen und Risiken 42 Verändert CHX orale Keime? 48 Die Phagentherapie – ein Ausweg aus der Antibiotika-Krise? 58 Studie aus Jena und Berlin Putzen mit Probiotika reduziert gefährliche Bakterien stärker als Desinfektion 66 Studie aus Korea Disto-linguale Wurzel am ersten UK-Molaren ist in Asien keine Seltenheit 70 Aus der Wissenschaft Die Nachsorge per Telemedizin bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen Inhalt Foto: Praxis Zahnquartier Finsterwalde 80 Gründen in Brandenburg Mit Anfang 30 glücklich in Finsterwalde: günstigere Bau- und Grundstückspreise, ein Patienten-Ansturm und mehr Life-Balance auf dem Land. 58 Welches Reinigungsregime hilft am besten gegen Bakterien? Der Einsatz von Probiotika konnte pathogene Keime im Krankenhaus signifikant reduzieren. Foto: Uta von der Gönna / UKJ Titelfoto: AdobeStock_CandyBox Images 04 | INHALTSVERZEICHNIS

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1031) PRAXIS 28 Mitarbeitermotivation – Teil 4 Anweisungen werden nicht befolgt? Das können Sie tun! ZM-STARTER 77 Gründerinnen im Osten Der Trend zurück zur Einzelkämpferin 80 Gründung in einer Brandenburgischen Kleinstadt Mit Anfang 30 glücklich in Finsterwalde 82 Mitarbeiterführung Diese sieben Regeln machen Sie zu einer erfolgreichen Chefin GESELLSCHAFT 56 Spendenaktion für Flutopfer Wieder behandlungsfähig 64 TechnikRadar 2022 Digitalisierung ist für Ärzte ambivalent 72 Entwicklung der zahnmedizinischen Spezialdisziplinen am Beispiel der Westdeutschen Kieferklinik Von den „Trümmergesichtern“ zum Fachzahnarzt MARKT 84 Neuheiten RUBRIKEN 14, 67 Nachrichten 60 Termine 62 Formular 76 Bekanntmachungen 88 Impressum 106 Zu guter Letzt Foto: UKR 42 Fortbildung „Antibiotika und Resistenzentwicklungen“ – Teil 2 Können Mundspülungen das orale Mikrobiom verändern? Nutzen Antibiotika bei der Parodontaltherapie? Ist die Phagentherapie ein Ausweg aus der Antibiotikakrise? TITELSTORY 16 Neue ZFAAusbildungsverordnung Nach 21 Jahren wird die duale Ausbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte modernisiert, damit sie attraktiv bleibt. Foto: AdobeStock_CandyBox Images INHALTSVERZEICHNIS | 05

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1032) Foto: KZBV/Knoff Die PAR-Behandlungsstrecke kommt in der Versorgung an Seit Juli 2021, also fast einem Jahr, haben wir sie: die neue PAR-Behandlungsstrecke. Sie ist das Ergebnis intensiver fachlicher Beratungen und Verhandlungen – zunächst über mehrere Jahre im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zu den Inhalten der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) und anschließend im Bewertungsausschuss zu den Details der einzelnen Leistungen und deren Vergütung für die Vertragszahnärzteschaft. Wir haben – auch gegen viele Widerstände – erfolgreich den Grundstein für eine systematische Behandlung der Parodontitis für gesetzlich Krankenversicherte auf der Grundlage von modernen wissenschaftlichen Therapieansätzen legen können. Dies war und ist auch dringend notwendig, denn wir sehen uns mit einem großen Behandlungsrückstau konfrontiert, der sich über viele Jahre aufgebaut hat. Parodontale Erkrankungen waren und sind eine der größten zahnmedizinischen Herausforderungen – die es anzugehen gilt. Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte haben nun die notwendigen Instrumente in der Hand, um den jahrelangen Stillstand in der Parodontitistherapie zu beenden und ihre Patientinnen und Patienten endlich „state of the art“ behandeln zu können. Mit der PAR-Behandlungsstrecke haben wir neue Wege beschritten, die – und dessen sind wir uns bewusst – zu umfänglichen Änderungen im Praxisalltag führen. Daher haben wir viel dafür getan, die Praxen flächendeckend und allgemeinverständlich über die neue Behandlungsstrecke zu informieren, u. a. mit einem dreiteiligen Videoprojekt. Zahlreiche Fortbildungen der KZVen halfen zudem dabei, über die neuen Möglichkeiten der Parodontitistherapie aufzuklären. Anlässlich des Europäischen Tages der Parodontologie am 12. Mai konnten wir nun erstmals belastbare Abrechnungsdaten auswerten. Und: Die Zahlen sind überaus erfreulich. Seit Einführung der neuen Behandlungsstrecke im Juli vergangenen Jahres sind die Neuplanungs-Zahlen für Parodontitisbehandlungen – nach einer kurzen Übergangsphase und Umstellungsprozessen bei der Praxis-EDV – ab Oktober 2021 deutlich angestiegen und liegen im ersten Quartal 2022 mit etwa 110.000 Fällen pro Monat um 15 bis 17 Prozent oberhalb der Vorjahreswerte und auch oberhalb des Monatsdurchschnitts aus 2019. Diese Zahlen zeigen, dass der Berufsstand die neue Behandlungsrichtlinie überaus positiv annimmt und wie wichtig es war, der Parondititisbehandlung nach langen Jahren des Stillstands endlich eine aktuelle wissenschaftliche Basierung zu geben und gleichzeitig zu einer angemessenen Vergütung für die Therapie der großen Volkskrankheit Parodontitis zu finden. Zusammen mit der Bundeszahnärztekammer und der Wissenschaft werden wir weiterhin große Anstrengungen unternehmen, um das fehlende Wissen um Ursachen und Prävention der Parodontitis in der Bevölkerung zu verbessern und so die Gesundheitskompetenz auf diesem Gebiet zu festigen. Dort gibt es noch einiges zu tun, denn aktuelle Umfragen zeigen, dass das Wissen um die Gefahren für die allgemeine Gesundheit und die Behandlungsmöglichkeiten der Parodontitis in der Bevölkerung nicht allzu hoch ist. Umso mehr blicken wir mit Sorge in Richtung Gesundheitspolitik, wo immer wieder versucht wird, die vertragszahnärztliche Selbstverwaltung in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit zu beschränken. Gerade die PAR-Richtlinie hat gezeigt: Die Selbstverwaltung funktioniert. Sie, und sie allein, ist mit ihren Akteuren in der Lage, die Versorgung unserer Patientinnen und Patienten fachnah und angemessen auszugestalten und zu sichern. Versuche der Politik, diese Strukturen zu beschränken oder mit zu starren Vorgaben an die Kette zu legen, gefährden die zahnmedizinische Versorgung unmittelbar. Dem müssen wir uns als Berufsstand konsequent und selbstbewusst entgegenstellen. Denn: wir Zahnärztinnen und Zahnärzte sind die Träger der modernen Zahnheilkunde in Deutschland. Die Umsetzung der PAR-Strecke in den Praxen ist damit in aller Linie auch Ihr Verdienst. Daher sind wir zuversichtlich, dass es uns zusammen mit Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, ähnlich wie bei der Bekämpfung der Karies auch hier gelingen wird, die besorgniserregende Parodontitislast in Deutschland nachhaltig zu senken. Dr. Wolfgang Eßer Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung Martin Hendges Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung 06 | LEITARTIKEL

Was Sie über Ihren Farb-IQ wissen sollten! 007434 05.22

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1034) Leserforum Foto: stock.adobel.com IMVZ DIE VERSUCHUNG ZUR ANSTELLUNG WÄCHST Zum Beitrag „Panorama-Recherche zu I-MVZ: Spekulanten schlucken Deutschlands Praxen“, zm 9/2022, Seite 26–27. Ein gesundheitspolitisch beachtenswerter Artikel, der eine wichtige Frage ausspart: Warum arbeiten Ärztinnen und Ärzte für profitorientierte Investoren, statt freiberuflich tätig zu sein? Im kollegialen Umfeld höre ich häufig, wie gesetzliche Auflagen in einem nie gekannten Ausmaß vielen den eigentlich gern ausgeübten Beruf vermiesen. Unter Repressalien zwangsinstallierte unausgegorene TI-Komponenten zu Mondpreisen oder simple Extraktionszangen, die laut RKI wie endokardiologische Instrumente aufbereitet werden müssen, seien nur beispielhaft genannt. Vorschriften die weder sinnvoll noch tragbar sind, werden resignierend akzeptiert und die Kosten irgendwie kompensiert. In diesem beruflichen Rahmen wächst die Versuchung, das alles durch eine Tätigkeit in Anstellung anderen und somit auch besagten Spekulanten zu überlassen. In Anlehnung an die Weissagung der Cree behaupte ich etwas polemisch: Erst wenn die letzte rechtschaffene Praxis geschlossen ist, werdet Ihr merken, dass Validierungen, Zertifikate und Dokumentationen keine aufrichtige und menschliche Patientenbehandlung ersetzen können. ZA Burkhard Schmidt, Lübeck IMVZ DAS KIND RETTEN, BEVOR ES IN DEN BRUNNEN FÄLLT Zum Leserbrief „Die Kammern haben doch ein Durchgriffsrecht“, zm 10/2022, S. 8–9, zum Beitrag „KZBV und BZÄK mahnen dringenden politischen Handlungsbedarf an: Gesundheitsversorgung gehört nicht in die Hände von Spekulanten!“, zm 9/2022, S. 22–24. Mit großer Freude darüber, dass sich Kollegen ernsthafte Gedanken machen und fundierte und gut durchdachte Lösungen entwickeln, wie wir uns der immer mächtiger werdenden Gefahr, die von iMVZ hervorgeht, entgegenstemmen können, habe ich den Beitrag von Herrn Dr. Spassow und Herrn Dr. Bettin gelesen. Ich pflichte ihrer Aussage bei, dass es nicht in erster Linie die Aufgabe der Politik ist, die iMVZs durch reine Beobachtung in die Schranken zu weisen. Auch wenn dies möglich wäre, würden wir zu viel kostbare Zeit verlieren, die wir nicht mehr haben. Auch haben beide vollkommen recht mit ihrer Aussage, dass wir durch die Selbstverwaltung einiges bewegen können. Ihre Lösungsansätze verdienen Respekt, soweit dies in der Praxis durchführbar ist und bald geschieht. Rein logisch gedacht wäre es aus meiner Sicht jedoch viel wichtiger, das Kind zu retten, bevor es in den Brunnen fällt. Sprich, bevor junge Kollegen den ersten Arbeitsvertrag mit einem iMVZ unterschreiben und eingehen. Denn diese dort wieder rauszuholen, ist schwieriger und manch junger Kollege ist nach einer bitteren Erfahrung viel demotivierter und ängstlicher, den eigenen Weg zu beschreiten. Vielleicht könnten wir die jungen Kollegen bereits vor dem Berufsstart – sei es durch Aufklärungskampagnen an den Universitäten, durch Kammern, KZBV, die berufspolitischen Verbände etc. – für die Gefahren und Nachteile, die sie damit eingehen (würden), sensibilisieren. Man könnte ihnen genau so gut die Vorteile und die schönen Seiten der „kleinen“ Praxis, die wir selbst erfahren durften, wieder schmackhaft machen. Auch wäre es zielführend, wenn wir die jungen Kollegen intensiver nach ihren Beweggründen befragen. Denn ich vermute sehr stark, dass es in erster Linie Unwissenheit über diese Strukturen und an zweiter Stelle die Angst vor Verantwortung ist. Genau die Angst, die wir alle noch in Erinnerung haben, als wir den ersten Vertrag unterschrieben und den ersten Patienten selbstständig behandeln durften. Asoudeh Parish, Berlin Die zm-Redaktion ist frei in der Annahme von Leserbriefen und behält sich sinnwahrende Kürzungen vor. Außerdem behalten wir uns vor, Leserbriefe auch in der digitalen Ausgabe der zm und bei www.zm-online.de zu veröffentlichen. Bitte geben Sie immer Ihren Namen und Ihre Adresse an und senden Sie Ihren Leserbrief an: leserbriefe@zm-online.de oder an: Redaktion Zahnärztliche Mitteilungen, Chausseestr. 13, 10115 Berlin. Anonyme Leserbriefe werden nicht veröffentlicht. 08 | LESERFORUM

DELEGATIONSRAHMEN LETZTVERANTWORTLICH IST DER DELEGIERENDE ZAHNARZT Zum Beitrag „DG-PARO-Frühjahrstagung: Die Delegation von Leistungen in der Parodontitistherapie“, zm 7/2022, S. 76–77. In dem Bericht über die Frühjahrstagung der DG PARO schreiben Sie über den Vortrag von Herrn Dr. Ziller (BZÄK) Folgendes: „So kann beispielsweise die Zahnsteinentfernung mit der Arbeit an supragingivalen Belägen oder die Professionelle Zahnreinigung (PZR) mit dem Entfernen von klinisch sichtbaren subgingivalen Belägen von Mitarbeiterinnen mit ZMP-, ZMF- und DH-Qualifikation durchgeführt werden. Die subgingivale Instrumentierung, das Entfernen von klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen ist dagegen der Dentalhygienikerin vorbehalten.“ Dies stimmt nicht mit seinen Aussagen in der zm 6/2022 überein. Es entspricht auch nicht der gemeinsamen Stellungnahme der KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO vom 29.11.2021. Ich bitte daher um Klarstellung. Dr. Thomas Vogel, Nürnberg ANTWORT VON DR. SEBASTIAN ZILLER, LEITER DER ABTEILUNG PRÄVENTION UND GESUNDHEITSFÖRDERUNG DER BZÄK Es gilt natürlich die Position zur Delegierbarkeit gemäß zm 6/2022: „Was vorher delegierbar war, ist auch unter der neuen PAR-Richtlinie delegierbar.“ In meinem Vortrag habe ich festgestellt: „Die nicht-chirurgische Entfernung aller klinisch erreichbaren subgingivalen weichen und harten Beläge ist nach dem Zahnheilkundegesetz (ZHG) an dafür qualifiziertes Fachpersonal, vorzugsweise DH, delegierbar.“ „Vorzugsweise“ deshalb, weil berufsrechtlich nach dem ZHG auch an ZMP, ZMF delegiert werden kann (rechtliches Dürfen). Fachlich qualifiziert zur Übernahme in diesem Fall ist die DH qua Vermittlung der Inhalte in der Fortbildung (rechtliches Dürfen + fachliches Können). Letztverantwortlich ist immer der delegierende Zahnarzt. Je geringer die objektive Qualifikation der ZFA, desto größer ist jedoch das Haftungsrisiko für den Zahnarzt. Es wird also die Verantwortung des Zahnarztes bei der Delegation seiner Leistungen betont. zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1035) Zahnarztinformationssystem ('" #%$!& 5%-5)-"'4(&'$1/+$,0**$3.6 !$#%!"##92"792!8 LESERFORUM | 09

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1036) GEBÜHRENORDNUNG Lauterbach dämpft Erwartungen bei GOÄ-Reform Die Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist ein ebenso langwieriges wie leidvolles Thema. Für Verärgerung bei der Ärzteschaft haben kürzlich Äußerungen von Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD) in einem Interview gesorgt, der darin einer zeitnahen Umsetzung der Novelle eine Absage erteilte. Die GOÄ-Reform ist eines der Mammutprojekte der Bundesärztekammer. Pandemiebedingt etwas in den Hintergrund gerückt, aber natürlich nicht verschwunden. Die bisher gültige GOÄ stammt im Wesentlichen aus dem Jahr 1982 und wurde 1996 lediglich teilnovelliert. Daher beklagt die Ärzteschaft, dass in der aktuellen GOÄ weder die Dynamik des ärztlichen Leistungsspektrums noch die aktuelle Kostenund Preisentwicklung abgebildet ist. In langwieriger Kleinarbeit hat die BÄK in den vergangenen Jahren unter Einbeziehung von 165 ärztlichen Berufsverbänden und wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften mit dem PKV-Verband und der Beihilfe einen in wesentlichen Teilbereichen abgestimmten Entwurf einer neuen GOÄ erarbeitet. LAUTERBACH: „HALTE MICH AN DEN KOALITIONSVERTRAG“ Kurz vor dem 126. Deutschen Ärztetag in Bremen ließ Lauterbach nun aber durchblicken, dass er keine größeren Ambitionen verspürt, einen konsentierten GOÄ-Entwurf in dieser Legislaturperiode anzufassen. In einem Interview im „Deutschen Ärzteblatt“ sagte Lauterbach: „Wenn ein Vorschlag zur GOÄ kommt, dann werden wir uns diesen in jedem Fall anschauen. Das ist ja klar. Trotzdem muss ich die Erwartungen etwas dämpfen.“ Als Begründung führte er an, dass man in dieser Legislaturperiode nichts machen werde, „was das Verhältnis von PKV zur Gesetzlichen Krankenversicherung, also zur GKV, verschiebt. So haben wir es im Koalitionsvertrag beschlossen. Daran halte ich mich.“ Es sei kaum möglich, eine GOÄ-Reform vorzunehmen, die dieses Verhältnis nicht berühren würde, so Lauterbach weiter. REINHARDT: MEHR GELD NICHT IM VORDERGRUND In einem gemeinsamen Schreiben haben sich die BÄK, der PKV-Verband und der Deutsche Beamtenbund in der Folge an Lauterbach gewandt. Darin haben sie noch einmal die Dringlichkeit einer GOÄ-Reform verdeutlicht. Auf einer Pressekonferenz am 10. Mai im Vorfeld des Deutschen Ärztetages trat BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt dann gemäßigt auf und erklärte, dass er vorerst nicht zu einem Protestmarsch aufrufen werde. Dies sei eine Maximal-Eskalation. „Wir sind erst ganz am Anfang der Diskussion. Ich glaube, dass der Deutsche Ärztetag sich so positionieren wird, dass der Minister weiß, was wir meinen“, sagte Reinhardt und verwies auf die schwierigen Zeiten, in denen man sich befinde. Er betonte zugleich, dass die Ärztinnen und Ärzte die neue GOÄ nicht einforderten, weil sie der Auffassung seien, dass sie mehr Geld verdienen müssten. Vielmehr sei eine Modernisierung der veralteten Gebührenordnung nötig, weil sie viele Leistungen nicht mehr abbilde, so der BÄK-Präsident. Ob sich Lauterbach von den Argumenten der Ärzteschaft überzeugen lässt, wird sich auf dem Deutschen Ärztetag zeigen, der nach Redaktionsschluss vom 24. bis zum 27. Mai in Bremen stattfand. sr Was die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) mit Blick auf die Reform der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu den Äußerungen Lauterbachs sagt, lesen Sie im Interview mit BZÄK-Vizepräsidentin Dr. Romy Ermler auf S. 13. Foto: picture alliance / ASSOCIATED PRESS | Markus Schreiber 10 | POLITIK

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zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1038) UMSETZUNG DER PAR-RICHTLINIE BMG bestätigt BZÄK-Position zur analogen Berechnung in der GOZ Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Position der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur analogen Berechnung der Parodontitistherapie in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestätigt. Die BZÄK begrüßte die Klarstellung. Der Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger (CSU) hatte in einer Fragestunde des Bundestages beim BMG kritisch nachgefragt, warum die GOZ nicht an die Entwicklung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) angepasst wird. In der Antwort bestätigt das BMG unter Verweis auf das Positionspapier der BZÄK klar deren Auffassung zur analogen Berechnung. BZÄK-Vizepräsidentin Dr. Romy Ermler begrüßte die Klarstellung (Interview S. 13). Laut BZÄK werde damit ein wertvolles Argument für die Auseinandersetzung mit Kostenerstattern und Patienten geliefert. So lasse sich sich eine wissenschaftlich fundierte Parodontitistherapie auch in der GOZ abbilden. Vor rund einem Jahr hatten sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse der S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) auf die Bewertung der neuen Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis (PAR-Richtlinie) im BEMA geeinigt. Die neue Richtlinie trat dann am 1. Juli 2021 in Kraft. In der Folge hatte der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK besagtes Positionspapier erarbeitet, weil zahlreiche aus der S3-Leitlinie heraus entwickelte Leistungen in der Anlage 1 der GOZ nicht beschrieben sind und aus Sicht der BZÄK hinsichtlich dieser Leistungen eine analoge Berechnung auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich ist. Der PKV-Verband stellte dies bisher mit dem Argument in Abrede, alle PAR-Leistungen seien im Gebührenverzeichnis der GOZ abgebildet. sr STATEMENT VON STEPHAN PILSINGER Der Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger (CSU), Mitglied des Gesundheitsausschusses, erklärt zu den Gründen seiner Anfrage im Bundestag Folgendes: „Eine moderne Zahnheilkunde, wie wir sie in Deutschland dank unserer engagierten Zahnärzte, Zahntechniker und der Bundeszahnärztekammer glücklicherweise haben, braucht auch ein modernes Abrechnungssystem. Die im Wesentlichen aus dem Jahr 1988 (!) stammende, 2012 lediglich in Teilen novellierte Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verdient das Attribut ‚modern‘ leider nicht mehr. So haben nicht wenige technisch innovative Behandlungen der Zahnheilkunde, zum Beispiel moderne Paradontaltherapien, keine adäquaten Gebührennummern in der GOZ. In der Folge müssen die behandelnden Zahnärzte improvisieren und in der selbst völlig veralteten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) aus dem Jahr 1982 (!) nachschlagen, ob sich dort eine annähernd analoge Gebührennummer findet, über die man dann abrechnen kann. Dazu kommen die seit 1988 stark gestiegenen Lebenshaltungskosten. Wenn man sieht, dass die Durchschnittskosten seit 1988 bis 2020 um durchschnittlich 65 Prozent gestiegen sind, die Preise für Nahrungsmittel im genannten Zeitraum um 50,6 Prozent, für Strom um 117 Prozent und für Kraftstoff um fast 120 Prozent, wird klar, dass der seit 1988 unverändert geltende Punktwert in der GOZ von 11 Pfennig, also umgerechnet 5,62 Cent, heute keinen Pfennig mehr wert ist. Entsprechend haben sich seit 1988 die Praxis- und Personalkosten entwickelt. Bundesminister Lauterbach wehrt sich nach wie vor aus rein ideologischen Gründen vehement dagegen, die GOÄ und die GOZ zu überarbeiten. Dies ist nicht nur gegenüber den behandelnden Zahnärzten untragbar, sondern schlussendlich auch mit Blick auf die Patienten, die allein wegen dieser bürokratischen Probleme vielleicht doch nicht die neueste Behandlung bekommen können, die technisch machbar ist. Das ist gesundheitspolitisch unverantwortlich. Der Bundesgesundheitsminister ist aufgerufen, sich nun endlich mit der Bundeszahnärztekammer und anderen Akteuren zusammenzusetzen und eine GOZ auszuarbeiten, die fair und dynamisch an Inflation und Preisentwicklung orientiert ist. Damit auch der zahnärztliche Nachwuchs in Zukunft den Mut hat, sich in einer eigenen Praxis niederzulassen, Arbeitsplätze zu schaffen, das Team entsprechend zu entlohnen, die Patienten zahnheiltechnisch bestmöglich zu versorgen und um Investitionskosten noch innerhalb der Lebensarbeitszeit abzuzahlen.“ Foto: privat 12 | POLITIK

INTERVIEW MIT BZÄK-VIZEPRÄSIDENTIN DR. ROMY ERMLER „LAUTERBACH SCHIEBT EINE GOZ-REFORM IN WEITE FERNE“ Interview mit der Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer, Dr. Romy Ermler, zum Sachstand beim Dauerthema GOZ-Reform nach den Äußerungen von Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hat kürzlich in einem Interview gesagt, dass er in dieser Legislaturperiode nichts machen würde, „was das Verhältnis von PKV zur GKV verschiebt“. Übersetzt heißt das, er wird eine Reform der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in den nächsten drei Jahren nur mit spitzen Fingern anfassen. Damit rückt auch eine Reform der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in die Zukunft. Was sagen Sie zu dieser Äußerung? DR. ROMY ERMLER: Die Aussage, die Novelle der GOÄ jetzt nicht anpacken zu wollen, obwohl sie offenbar fast fertig ist, haben wir bei der Bundeszahnärztekammer kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen. In der Vergangenheit hat sich das BMG auf Nachfragen zur GOZ regelmäßig darauf zurückgezogen, dass es zunächst die Novelle der GOÄ in Angriff nehmen und erst in der Folge den Novellierungs- oder Anpassungsbedarf der GOZ prüfen wolle. Diese merkwürdige Prioritätensetzung im BMG ist besonders verwunderlich, weil ja PKV, Beihilfe und Ärzteschaft einen gemeinsam getragenen Entwurf vorgelegt haben, der das BMG von dem sonst notwendigen Interessenausgleich quasi entbindet. Ein zügiges und geräuscharmes Verordnungsverfahren wäre also garantiert. So schiebt Lauterbach die Reformen der GOÄ und der GOZ in weite Ferne. Warum glauben Sie, dass Lauterbach die GOÄ-Reform nicht anfassen will? Lauterbach war bekanntermaßen immer ein Anhänger einer Bürgerversicherung. Daher hat er natürlich kein großes Interesse daran, das gut funktionierende duale System aus GKV und PKV zukunftsfähig aufzustellen. So kann er immer sagen: Seht her, das funktioniert ja nur mäßig. Dabei ließen sich die Gebührenordnungen natürlich reformieren und zukunftssicher machen. Wie will die BZÄK nach diesen ernüchternden Aussagen jetzt vorgehen? Die BZÄK treibt zwar aktuell eine Novelle auf der Grundlage eines gemeinsamen Vorschlags weiter voran. Die Gespräche mit der PKV laufen auch bereits. Aber klar ist, dass so keine zeitnahe Lösung des GOZProblems möglich sein wird. Wir werden daher nach dem Motto verfahren: „Wenn uns die Politik nicht hilft, müssen wir uns selbst helfen!“ Was heißt das genau? Wir werden parallel Handlungsoptionen entwickeln, mit denen Zahnärztinnen und Zahnärzte befähigt werden, die noch nicht voll ausgenutzten Möglichkeiten der GOZ auszuschöpfen. Dazu gehört ein Werkzeugkasten GOZ ebenso wie Handreichungen, Stellungnahmen und nicht zuletzt Berechnungsempfehlungen. Damit schlagen wir zwei Fliegen mit einer Klappe: Die Zahnärztinnen und Zahnärzte erschließen so Honorarreserven und zugleich erzeugt die kreative Arbeit mit der GOZ politischen Handlungsdruck, weil damit die – fachlichen wie betriebswirtschaftlichen – Defizite der aktuellen GOZ in den Fokus der öffentlichen Wahrnehmung gerückt werden. Passt in dieses Bild auch, dass das BMG kürzlich auf die Frage nach Abrechenbarkeit der ParodontitisRichtlinie in der GOZ geantwortet hat, dass eine Anpassung der GOZ für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung nicht erforderlich sei, „da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können”? Ja, ganz genau. Einerseits ist das eine sehr positive Meldung, da das BMG mit der Antwort die von der BZÄK vorgenommene Übersetzung der PAR-Leitlinie in die GOZ quasi offiziell absegnet. Damit lässt sich eine wissenschaftlich fundierte Parodontitistherapie auch in der GOZ abbilden. Andererseits hat das BMG auch gesagt, dass eine ständige Anpassung der GOZ an den BEMA nicht zwingend erforderlich und mit Blick „auf den komplexen und langwierigen Novellierungsprozess der GOZ für einzelne Leistungen beziehungsweise Leistungskomplexe auch nicht sinnvoll“ sei. Oder anders ausgedrückt, eine GOZ-Reform macht dem BMG Arbeit. Solch eine Aussage ist ausgesprochen ärgerlich und respektlos gegenüber den Zahnärztinnen und Zahnärzten. Das Gespräch führte Sascha Rudat. Foto: BZÄK/Lopata zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1039) POLITIK | 13

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1040) NEWS ONLINE-UMFRAGE SAGEN SIE DER GEMATIK NOCHMAL IHRE MEINUNG! Die gematik beginnt mit der zweiten großen Online-Umfrage unter Zahnärztinnen und Zahnärzten. Sie soll helfen, die Akzeptanz und Praxistauglichkeit der Telematikinfrastruktur (TI) und ihrer Anwendungen und Dienste zu messen. KZBV und BZÄK bitten die ausgewählten Zahnärztinnen und Zahnärzte um eine rege Beteiligung. TARIFVERTRAG BIS 30. JUNI 2023 ZFA-GEHÄLTER STEIGEN UM 5,5 PROZENT Zum 1. Juli steigen die Tarifgehälter für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) in Hamburg, Hessen, im Saarland und in Westfalen-Lippe um 5,5 Prozent. Die Ausbildungsvergütungen erhöhen sich zum 1. Dezember 2022 im ersten Ausbildungsjahr auf 920 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr auf 995 Euro und im dritten Ausbildungsjahr auf 1.075 Euro. Der Vergütungstarifvertrag hat eine Laufzeit bis zum 30. Juni 2023 beziehungsweise gilt 13 Monate. Die Tarifverhandlungen zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe (VmF) und der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten / Zahnarzthelfer/innen (AAZ) fanden am 8. April 2022 in Saarbrücken statt. „Damit ist es uns gelungen, in schwierigen Zeiten mit diversen Unwägbarkeiten einen attraktiven Tarifabschluss für die Zahnmedizinischen Fachangestellten in diesen Kammerbereichen zu erzielen. Es ist ein Zeichen der Wertschätzung der Leistungen des zahnärztlichen Praxispersonals in der Pandemie und der gelebten Tarifpartnerschaft in den genannten Regionen“, sagte VmF-Präsidentin Hannelore König, die die Verhandlungen auf Arbeitnehmerseite führte. LL Tarifverhandlungen für ZFA gibt es nur für die Kammerbereiche Hamburg, Hessen, Saarland und Westfalen-Lippe. VmF und AAZ betrachten die Tarifverträge als Mindestanforderungen und rufen die zahnärztlichen Arbeitgeber/innen in den tariflosen Regionen dazu auf, sich an den neuen Vergütungen zu orientieren. CORONA-STEUERHILFEGESETZ PRAXEN DÜRFEN ZFA STEUERFREI 4.500 EURO PRÄMIE ZAHLEN Der Bundestag hat das Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet: Arbeitgeber von Gesundheitseinrichtungen können ihren Beschäftigten bis zu 4.500 Euro Prämie bis Ende 2022 steuerfrei auszahlen. Das gilt auch für Zahnarztpraxen. Die Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber war vom Finanzausschuss zuvor von den ursprünglich vorgesehen 3.000 auf 4.500 Euro angehoben worden. Damit sind jetzt auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers begünstigt. Auch der Personenkreis wurde erweitert. Jetzt gibt es die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste. Außerdem wurden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende 2022 verlängert. Verbesserungen gibt es auch bei den Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung, der Verlustverrechnung sowie bei den Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen. Der Entwurf sieht zudem eine Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld um weitere sechs Monate vor. pr Für den Gesetzentwurf stimmten die Ampelkoalition und die Union. Die AfD und Die Linke enthielten sich. Das Gesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Die zweite Beratung im Bundesrat findet voraussichtlich am 10. Juni statt. In diesen Tagen erhalten einige Tausend stichprobenartig ausgewählte Zahnärztinnen und Zahnärzte einen gemeinsamen Brief von gematik, Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Darin enthalten sind die Zugangsdaten zur TIUmfrage. Mit der Befragung sollen Einschätzungen und Erfahrungen der Zahnarztpraxen mit der TI und deren Anwendungen und Diensten gewonnen werden. Nach der ersten Umfrage im August 2021 ist Hintergrund dieser erneuten Umfrage das Bestreben, das Stimmungsbild zu erneuern, nachdem zwischenzeitlich die elektronische Patientenakte (ePA) weiter ausgebaut und neue Anwendungen, wie zum Beispiel die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) oder das E-Rezept, in der Versorgung angekommen sind. KZBV und BZÄK bitten die angeschriebenen Zahnärztinnen und Zahnärzte, der gematik ihre Erfahrungen aus dem Praxisalltag mitzuteilen. Das Feedback trägt dazu bei, die fortschreitende Digitalisierung im Gesundheitswesen aus der Praxis heraus zu verbessern. So können die Rückmeldungen helfen, die Anwendungen der TI für die Anwenderinnen und Anwender praxistauglicher und nutzerfreundlicher zu gestalten. Die Online-Befragung, deren Beantwortung rund 15 Minuten dauert, wird vom durchführenden IGES Institut vertraulich behandelt und so veröffentlicht, dass keine Rückschlüsse auf Personen oder Institutionen möglich sind. sr 14 | NACHRICHTEN

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zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1042) AUSBILDUNGSVERORDNUNG MODERNISIERT Neue Perspektiven für ZFA Bernd Stoll, Hans-Joachim Beier, Detlef Förster, Thomas Heil, Thorsten Beck, Michael Behring, Sebastian Ziller Am 1. August wird nach 21 Jahren die duale Ausbildung für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) modernisiert. Mit der neuen Ausbildungsordnung wird die fachliche, kommunikative und digitale Kompetenz der ZFA gestärkt und den gewachsenen Anforderungen in den Bereichen Praxishygiene und Medizinproduktefreigabe Rechnung getragen. Die ZFA-Ausbildung soll attraktiv bleiben und damit zur Sicherung des Fachkräftebedarfs beitragen. Die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)“ vom 25. März dieses Jahres wirkt sich direkt auf alle 2022 neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse aus – das werden wieder nahezu 13.000 sein. Praxen, Berufsschulen und Kammern sind daher froh, dass die Novelle steht. WARUM WURDE DIE AUSBILDUNG MODERNISIERT? Die bisherige Ausbildungsordnung stammt aus dem Jahr 2001. Inzwischen haben sich die Tätigkeiten in der Versorgung auf allen Gebieten der Zahnmedizin verändert und es gibt neue demografische und rechtliche Rahmenbedingungen. Und nicht zuletzt gibt es die gesetzliche Vorgabe, Ausbildungsordnungen kompetenzorientiert auszugestalten. Deshalb war eine Novellierung der Ausbildungsinhalte erforderlich. Die ZFA muss über Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die den Anforderungen dieses sich gewandelten Aufgabenspektrums entsprechen. So sind die betrieblichen Arbeits- und Praxisabläufe zunehmend komplexer, die Zahnmedizin wird immer wissensintensiver, auch die ökonomische und rationelle Koordination des Praxisgeschehens hat sich verändert und die Praxisabläufe sind mehr und mehr auf computergestützte Technologien und digitalisierte Kommunikationsprozesse ausgerichtet. Gefragt sind daher neue Kompetenzen in den Bereichen „Kommunikation“, „Digitalisierung der Arbeitswelt“ und „Medizinproduktefreigabe“. Außerdem haben der Sicherheits- und Gefahrenschutz am Arbeitsplatz sowie die Durchführung von Hygienemaßnahmen eine erhebliche Ausweitung erfahren. Kenntnisse im Strahlenschutz und die besonderen Anforderungen an die DokuFoto: AdobeStock_CandyBox Images 16 | POLITIK

mentation im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems in der Zahnarztpraxis kommen hinzu. Und schließlich hat sich der Trend von der kurativen hin zur präventiven Zahnmedizin fortgesetzt: Hier ist eine lebensphasenbezogene Perspektive in den Vordergrund gerückt. Ein besonderes Augenmerk liegt dabei demografiebedingt auf der Zahnmedizin für Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf. All diese Handlungsbedarfe wurden zusätzlich durch eine große bundesweite Voruntersuchung samt Interviews bestätigt und mündeten schließlich in die Novellierung der ZFA-Ausbildungsinhalte, mit dem Ziel, die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit und die Akzeptanz des Ausbildungsberufs auch künftig sicherzustellen. WIE WURDE DIE AUSBILDUNG MODERNISIERT? Ausbildungsordnungen werden im Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) entwickelt. Die Entscheidungen über die Struktur der Ausbildung, die Kompetenzen und die Anforderungen in den Prüfungen sind das Ergebnis umfangreicher Diskussionen der Sachverständigen der Sozialpartner mit BIBB-Experten und Vertretern der zuständigen Bundesministerien und der Kultusministerkonferenz (KMK). Der Ablauf eines Ordnungsverfahrens lässt sich grob in die drei Abschnitte Vorverfahren, Hauptverfahren und Erlassphase unterteilen (Abbildung 1). Vor gut drei Jahren verständigten sich die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Verband medizinischer Fachberufe (VmF) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) darauf, das Berufsbild ZFA neu zu ordnen. Vorgeschaltet wurde eine Voruntersuchung, in der das BIBB aus den neuen Qualifikationsanforderungen, Qualifikationsinhalte ableiten und einen Vorschlag für eine neue Struktur des Ausbildungsberufs entwickeln sollte (Kasten Ausbildungsverordnung). Im Anschluss erarbeiteten die Sozialpartner BZÄK, VmF und ver.di die erforderlichen Eckwerte. Auf Grundlage dieser Eckwerte beantragten das Kuratorium der Deutschen Wirtschaft für Berufsbildung (KWB) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) im September 2020 beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) offiziell die Neuordnung der ZFA-Berufsausbildung. Nach Zustimmung der zuständigen Fachministerien begann im März 2021 das Hauptverfahren, in dem die Sachverständigen der Sozialpartner mit Vertretern des BIBB und den zuständigen Ministerien einen Entwurf der neuen Ausbildungsordnung inklusive betrieblichem Ausbildungsrahmenplan erstellten. Zugleich begann die Erarbeitung eines schulischen Rahmenlehrplans seitens der Sachverständigen der Länder. Im Austausch entstand so der Entwurf einer neuen ZFA-Ausbildungsordnung. Im Rahmen der Erlassphase führte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) bis März 2022 die Rechtsförmlichkeitsprüfung des Verordnungsentwurfs durch. Dann wurde der Verordnungstext vorbereitet, der am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Auf dieser Basis tritt die neue Ausbildungsverordnung zum 1. August 2022 in Kraft. WAS WURDE IM BERUFSBILD MODERNISIERT? Grundlagen waren: \ die von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite erarbeiteten „Eckwerte zur Ausbildung der ZFA“ vom September 2020, \ die zwischen 2019 bis 2020 durch BIBB und BMBF durchgeführte „Voruntersuchung für eine mögliche Neuordnung der ZFA-Ausbildung“, \ die neuen Standardberufsbildpositionen sowie \ die bisherige Ausbildungsordnung für die ZFA. Beibehalten werden die Berufsbezeichnung ZFA, die Systematik einer dreijährigen Berufsausbildung, die Ausbildungsstruktur und die Berufsgruppenzuordnung. Die ZFA-Ausbildung ist auch weiterhin als Monoberuf strukturiert, also in einer gemeinsamen, umfassenden, generalistischen Ausbildung ohne Differenzierung. Neu sind die Themen „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“ sowie „Digitalisierte Arbeitswelt“, die gesetzlich fixiert über sogenannte Standardberufsbildpositionen integrativ vermittelt werden. Zudem wird mit der gestreckten Abschlussprüfung eine neue Prüfungsform durchgeführt. DIE AUSBILDUNGSORDNUNG Ausbildungsordnungen legen gemäß § 5 BBiG rechtsverbindlich die Standards für die betriebliche Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen in Deutschland fest. Sie sind Grundlage der betrieblichen Ausbildungspläne. Erlassen werden sie als Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder vom sonst zuständigen Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Die Entwicklung liegt in der Zuständigkeit des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBIG). Zentrale Bedeutung kommt hier den Sachverständigen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu. Sie bringen die berufsfachliche Perspektive ein und sorgen dafür, dass Inhalte und Prüfungsanforderungen praxisorientiert entwickelt werden, um eine hohe Praxisakzeptanz zu gewährleisten. DR. BERND STOLL Ordentlicher Sachverständiger und Koordinator der Arbeitgeberseite im Neuordnungsverfahren Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg dr.stoll-albstadt@t-online.de Foto: Pressefoto Kraufmann&Kraufmann zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1043) POLITIK | 17

zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1044) Die zeitliche Gliederung sieht dabei Zeitrichtwerte vor, die vor und nach Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung getrennt werden (Tabelle 1). Die neue ZFA-Ausbildung führt damit einerseits den bewährten Zuschnitt einer Allround-Fachkraft mit gleichgewichtigen Standbeinen in den Bereichen Behandlungsassistenz und Betriebsorganisation sowie -verwaltung und Abrechnung fort. Insoweit handelt es sich um eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Ausbildungsinhalte. Andererseits wurden die Bereiche Arbeits- und Praxishygiene, Medizinprodukteaufbereitung, Digitalisierung, Datensicherheit und Kommunikation deutlich überarbeitet. Auch das Prüfungswesen wurde neuorganisiert. Ziel war, das Qualifikationsprofil der ZFA so auszugestalten, dass die Ausbildung weiterhin attraktiv für junge Menschen bleibt und deren Bedürfnisse besser abbildet, dass die Bedarfe der Praxen über ein breites Tätigkeitsspektrum abgedeckt werden und dass der Anschluss an eine Weiterqualifizierung optimiert wird, denn gute Karrierechancen fördern die Arbeitszufriedenheit und festigen die Bindung der ZFA an die Zahnarztpraxis. Die Berufsausbildung zur ZFA gliedert sich künftig in: \ berufsprofilgebende und \ integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in sogenannten Berufsbildpositionen gebündelt sind (Tabelle 2). Die Inhalte wurden in Umfang und Niveau an die Erfordernisse einer modernen, qualitativ hochstehenden Patientenversorgung insbesondere in diesen Bereichen angepasst: \ Praxishygiene und Medizinprodukteaufbereitung: Aufgewertet wurde die Aufbereitung von Medizinprodukten, die jetzt in einer eigenständigen Berufsbildposition „Medizinprodukte aufbereiten und freigeben“ geregelt wird. In Abstimmung mit dem BMG, der KRINKO beim Robert Koch-Institut, der Arbeitsgruppe Medizinprodukte der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (AGMP) sowie dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) wurde erreicht, dass die erforderliche Sachkunde mit dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zur ZFA erworben wird. Das „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ ist künftig ein eigenständiger Prüfungsbereich im Rahmen der AbEckwerteberatungen der Sozialpartner zur geplanten Novellierung (2019) Eckwertevorschlag der Sozialpartner zur Novenierung (09/2020) Antragsgespräch beim zuständigen Fachministerium auf Bundesebene Projektantrag beim Bund-Länder-Koordinierungsausschuss Entwurf ZFA-Ausbildungsordnung (Sachverständige des Bundes: ver.di, VmF, BZÄK (Sozialpartner) mit KWB, BIBB, BMG, BMBF, KMK, GB, BFB 03/2021–08/2021) Entwurf Rahmenlehrplan (Sachverständige der Länder: KMK mit BIBB, BMBF 05/2021–11/2021) Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung – Bund-Länder-Koordinierungsausschuss (12/2021) rechtsförmliche Prüfung durch das BMJV (01/2022–03/2022) Erlass und Veröffentlichung im BGBI Gemeinsame Sitzung (Sozialpartner, Bund und Länder am 02.11.201) Vorverfahren Hauptverfahren Erlass i.d.R. 12 Montate Abb. 1: Formaler Ablauf der Entwicklung der Ausbildungsordnung für ZFA von der Erstabstimmung bis zum Erlass Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn, 2020, angepasst BZÄK, 2022 ZA HANS-JOACHIM BEIER Ordentlicher Sachverständiger der Arbeitgeberseite im Neuordnungsverfahren Zahnärztekammer Westfalen-Lippe beier@zahnaerzte-wl.de Foto: Markus Mielek Entwicklung der Ausbildungsordnung 18 | POLITIK

schlussprüfung. Damit wird dem erhöhten Stellenwert gesetzlicher Bestimmungen und Normen (MPG, Medizinproduktebetreiberverordnung, RKI-Richtlinie, DIN-Normen) sowie den Anforderungen der Praxisbegehungen Rechnung getragen – und einer wichtigen Forderung der BZÄK, dass eine ZFA zur Aufbereitung und Freigabe von Medizinprodukten uneingeschränkt berechtigt sein muss, entsprochen. \ Digitalisierung und Nachhaltigkeit: Gerade die Digitalisierung hat den Arbeitsalltag in der ohnehin schon technikaffinen Zahnmedizin stark verändert. Dies gilt für den zahnmedizinischen Kernbereich (digitales Röntgen oder Abformungen) ebenso wie für das Praxismanagement (Online-Abrechnungen, digitale Patientenakten und Kommunikationsformen). Daher wurden die Ausbildungsinhalte an die Fortschritte von Zahnmedizin, Wissenschaft und Technik angepasst. So wurde die „Digitalisierung“ erstmals als eigene Berufsbildposition aufgenommen, Gleiches gilt für „Nachhaltigkeit“. \ Kommunikation, Kooperation und und Patienten individuell betreuen: Neben einer situations- und adressatengerechten Kommunikation sollen die Auszubildenden künftig auch soziokulturelle Unterschiede berücksichtigen können und die Fähigkeit zur Selbstreflexion erwerben. Berücksichtigt wird auch die zunehmende Bedeutung kommunikativer und sozialer Kompetenzen, vor allem in Konfliktsituationen. Im Bereich „Patientinnen und Patienten individuell betreuen“ werden deren sozialen, psychischen und somatischen Bedingungen ebenso berücksichtigt wie ein möglicher infolge von Alter oder Behinderung gegebener Unterstützungsbedarf. \ Röntgen in der Zahnarztpraxis: Bei der Berufsbildposition „Bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlenschutzmaßnahmen durchführen“ erfolgten eine Modernisierung der Lernziele und eine inhaltliche Abstimmung mit dem zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMU), um den Erwerb der Kenntnisse zu erleichtern. BASIS-ECKWERTE DER NEUEN ZFA-AUSBILDUNG Berufsbezeichnung Ausbildungsdauer Ausbildungsstruktur Umweltschutz Form der zeitlichen Gliederung Prüfung Berufsgruppenzuordnung Tab. 1, Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn, 2022 Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter (ZFA) 3 Jahre Monoberuf ohne Differenzierung Standardposition und integrative Berücksichtigung Zeitrichtwerte in Wochen mit Trennung vor/nach Teil 1 der Abschlussprüfung Gestreckte Abschlussprüfung keine Berufsgruppenzuordnung zm112, Nr. 11, 1.6.2022, (1045) ! < */MM8 '.LC8MM8 #/41>/MM8 -)8> (8K84 D&B>.11 KG4" 8.43.HG>E 1.H87 $G>)C7L&BMGH :778> 4C> + D&B>.118= 9.L&B84 F !CJ1>GH84 F *8>)MGL84 F $8>1.H; AHGM %8M&B8 0)8>@,&B8; A.4L BGJ181 .778>6 7"D,29=/C >1". BB : 8 A )2D"2 ;D"+D9'!2D< )2D" $D5?<?*9<2" IGL $C4KG7841 K841GM8> 28L1GC>G1./484 36 .D92'<2 1.29 D".D92'<2 02=</@9/<D1"2"- 2D"= .29 D""1,/<D,2" (1"1&292 ?/#<2< D&&29- 2E/C +/= 4D2 62#2=<DE2" +1CC2"% 5A? (2?9 @"<29 ! POLITIK | 19

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